Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Einführung eines familiengerichtlichen Genehmigungsvorbehaltes für freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 243. Sitzung am 29. Juni 2017 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz - Drucksache 18/12938 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines familiengerichtlichen Genehmigungsvorbehaltes für freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern - Drucksache 18/11278 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 21.07.17
Erster Durchgang: Drucksache. 793/16 (PDF)

1. Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

,b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1) In Verfahren nach § 151 Nummer 6 sind die für Unterbringungssachen nach § 312 Nummer 1 und 2, in Verfahren nach § 151 Nummer 7 die für Unterbringungssachen nach § 312 Nummer 4 geltenden Vorschriften anzuwenden. An die Stelle des Verfahrenspflegers tritt der Verfahrensbeistand. Die Bestellung eines Verfahrensbeistands ist stets erforderlich." `

2. Artikel 5 wird wie folgt gefasst:

"Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft."