Der Deutsche Bundestag hat in seiner 243. Sitzung am 29. Juni 2017 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz - Drucksache 18/12938 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines familiengerichtlichen Genehmigungsvorbehaltes für freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern - Drucksache 18/11278 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 21.07.17
Erster Durchgang: Drucksache. 793/16 (PDF)
1. Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
,b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) In Verfahren nach § 151 Nummer 6 sind die für Unterbringungssachen nach § 312 Nummer 1 und 2, in Verfahren nach § 151 Nummer 7 die für Unterbringungssachen nach § 312 Nummer 4 geltenden Vorschriften anzuwenden. An die Stelle des Verfahrenspflegers tritt der Verfahrensbeistand. Die Bestellung eines Verfahrensbeistands ist stets erforderlich." `
2. Artikel 5 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft."