Punkt 10 der 875. Sitzung des Bundesrates am 15. Oktober 2010
Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes anstelle von Nr. 17 der Empfehlungsdrucksache (BR-Drs. 534/1/10) wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 3 (§ 2 Satz 2 RStruktFG)
In Artikel 3 ist § 2 Satz 2 wie folgt zu fassen:
"Nicht beitragspflichtig sind
- a) Brückeninstitute nach § 5
- b) die Landwirtschaftliche Rentenbank, die Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung, die Bremer Aufbau-Bank GmbH, die Landeskreditbank Baden-Württemberg-Förderbank, die Bayerische Landesbodenkreditanstalt, die Investitionsbank Berlin, die Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt, die NRW.BANK, die Investitions- und Förderbank Niedersachsen, die Saarländische Investitionskreditbank Aktiengesellschaft, die Investitionsbank Schleswig-Holstein, die Investitionsbank des Landes Brandenburg, die Sächsische Aufbaubank Förderbank, die Thüringer Aufbaubank, die Investitionsbank Sachsen-Anhalt Anstalt der Norddeutschen Landesbank Girozentrale, die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz, das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern - Geschäftsbereich der Norddeutschen Landesbank Girozentrale -, die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen - rechtlich unselbständige Anstalt in der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale - und die Liquiditäts-Konsortialbank Gesellschaft mit beschränkter Haftung."
Begründung:
Das Ziel des Restrukturierungsgesetzes ist es, ein Instrument zu schaffen, mit dem Banken in Krisenzeiten soweit wie möglich gerettet werden können. Die hierfür benötigten finanziellen Mittel sollen in Zukunft nicht aus dem Staatshaushalt, sondern aus der Finanzbranche selbst kommen.
Um diese Mittel aufzubauen, errichtet der Gesetzgeber einen Restrukturierungsfonds. Dessen Mittel sollen für Maßnahmen wie die Gründung von Brückenbanken, die Gewährung von Garantien und Rekapitalisierungen verwandt werden. Der Restrukturierungsfonds fungiert für die deutschen Kreditinstitute somit als Absicherung gegen die eigene Krise. Er hat damit "Versicherungscharakter".
Die Förderbanken der Länder brauchen diese Absicherung nicht. Sie verfügen ebenso wie die bundeseigene Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) über umfassende Staatsgarantien. Zudem beteiligen sie sich aufgrund ihres klar umrissenen gesetzlichen Auftrags nicht am üblichen Marktgeschehen. Der Gesetzentwurf enthält bereits eine ausdrückliche Befreiung der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Diese Befreiung ist auf die Förderbanken der Länder auszudehnen.
Begründung (nur für das Plenum):
Der vorliegende Antrag weicht von der Empfehlung des Finanzausschusses unter Ziffer 17 der Empfehlungsdrucksache lediglich redaktionell und zwar in Bezug auf die Investitionsbank Hessen und die Landestreuhandstelle Hessen - Bank für Infrastruktur - rechtlich unselbständige Anstalt in der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale ab. Diese beiden Institute wurden zum 1. September 2009 zur "Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen" verschmolzen. Die Empfehlung unter Ziffer 17 soll durch die redaktionelle Änderung an die tatsächlich in Hessen bestehenden Verhältnisse angepasst werden.