Der Deutsche Bundestag hat in seiner 63. Sitzung am 6. November 2014 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit - Drucksache 18/3070 - den vom Bundesrat eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen - Drucksache 18/2752 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 27.11.14
Erster Durchgang: Drucksache. 419/14 (PDF)
Die Artikel 1 bis 3 werden durch die folgenden Artikel 1 und 2 ersetzt:
"Artikel 1
Änderung des Baugesetzbuchs
Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 954) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 246 wie folgt gefasst:
" § 246 Sonderregelungen für einzelne Länder; Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte".
2. § 1 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b) Folgende Nummer 13 wird angefügt:
"13. die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung."
3. § 31 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder".
4. § 246 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 246 Sonderregelungen für einzelne Länder; Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte".
- b) Die folgenden Absätze 8 bis 10 werden angefügt:
- (8) Bis zum 31. Dezember 2019 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter Geschäfts-, Büro- oder Verwaltungsgebäude in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung.
- (9) Bis zum 31. Dezember 2019 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.
- (10) Bis zum 31. Dezember 2019 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft."