Der Deutsche Bundestag hat in seiner 250. Sitzung am 27. Juni 2013 die beiliegende Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses - Drucksache 17/14122 - zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/ ... /EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. ... /2013 über die Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (CRD IV-Umsetzungsgesetz) angenommen.
Fristablauf: 11.07.13
Anrufung des Vermittlungsausschusses: Drucksache. 374/13(B)
Deutscher Bundestag
Drucksache 17/14122
17. Wahlperiode 26.06.2013
Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/ ... /EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. .../2013 über die Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (CRD IV-Umsetzungsgesetz) - Drucksachen 17/10974, 17/11474, 17/13524, 17/13541, 17/13876 -
Berichterstatter im Bundestag: Abgeordneter Dr. Michael Meister
Berichterstatter im Bundesrat: Minister Dr. Norbert Walter-Borjans Der Bundestag wolle beschließen:
Das vom Deutschen Bundestag in seiner 240. Sitzung am 16. Mai 2013 beschlossene Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/ ... /EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. .../2013 über die Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (CRD IV-Umsetzungsgesetz) wird nach Maßgabe der in der Anlage zusammengefassten Beschlüsse geändert.
Gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 seiner Geschäftsordnung hat der Vermittlungsausschuss beschlossen, dass im Deutschen Bundestag über die Änderungen gemeinsam abzustimmen ist.
Berlin, den 26. Juni 2013 Der Vermittlungsausschuss
Strobl | Dr. Meister | Dr. Walter-Borjans |
Vorsitzender | Berichterstatter | Berichterstatter |
Anlage
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/ ... /EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. .../2013 über die Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (CRD IV-Umsetzungsgesetz)
Zu Artikel 5 Nummer 2 (§ 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1b Satz 2 -neu-, 3 -neu- FMStFG), Nummer 3 - neu - (§ 8b Absatz 3 - neu - FMStFG)
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
- 1. In Nummer 2 werden dem § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1b folgende Sätze angefügt:
"Eine angemessene Garantie im Sinne der Vorschriften über die aufsichtsrechtliche Risikogewichtung von Risikopositionen gegenüber einer Abwicklungsanstalt liegt auch vor, wenn ein Land allein oder gemeinsam mit dem Fonds unbegrenzt für den Ausgleich von Verlusten einer Abwicklungsanstalt haftet. Rückgriffsansprüche zwischen Verlustausgleichsverpflichteten und gegenüber der Abwicklungsanstalt bleiben unberührt und können insbesondere im Statut der Abwicklungsanstalt begründet werden."
- 2. Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. Dem § 8b wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Für Verbindlichkeiten und Zahlungsverpflichtungen einer landesrechtlichen Abwicklungsanstalt im Sinne des Absatzes 1 kann das Land eine § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1b Satz 1 entsprechende Haftung vorsehen." "