Der Bundesrat hat in seiner 940. Sitzung am 18. Dezember 2015 beschlossen, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.
Der Bundesrat hat ferner die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst.
Anlage
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV (26. BImSchVVwV)
Änderungen und Entscließung
A Änderungen
1. Zu Nummer 2.5 erster Absatz Satz 2 - neu -, 3 - neu
In Nummer 2.5 sind im ersten Absatz nach Satz 1 folgende Sätze einzufügen:
"Im Niederfrequenzbereich wird die Hintergrundexposition dominiert durch die anthropogen vorkommenden Feldstärken, die im Wesentlichen durch die elektrische Hausinstallation und Elektrogeräte verursacht werden. In Deutschland beträgt die niederfrequente anthropogene Magnetfeldstärke im Mittel 0,1 *T und die elektrische Feldstärke weniger als 1 V/m."
Begründung:
Unter Nummer 2.5 wird der Einwirkungsbereich definiert. Der Einwirkungsbereich ist hier direkt mit der Höhe der natürlichen und mittleren anthropogenen Immissionen (Hintergrundbelastung) verknüpft. Werte sind nicht genannt. Die Begründung zur Verwaltungsvorschrift enthält konkrete Aussagen zur Hintergrundbelastung.
Um die Verständlichkeit und Transparenz der 26. BImSchVVwV auch gegenüber den betroffenen Anwohnerinnen und Anwohnern zu erhöhen, ist es hilfreich, wenn die zugrundeliegenden Werte direkt in der Verwaltungsvorschrift genannt werden.
2. Zu Nummer 3.2.3 dritter Absatz Satz 4 - neu -, 5 - neu
In Nummer 3.2.3 sind dem dritten Absatz folgende Sätze anzufügen:
"Die Gründe und Erwägungen, die zu der Entscheidung über die ausgewählten Minimierungsmaßnahmen geführt haben, sind ausführlich zu dokumentieren. Die Unterlagen sind der zuständigen Behörde auf Anforderung zur Verfügung zu stellen."
Begründung:
Um für die zuständige Behörde den Vollzug zu erleichtern und die Transparenz für die betroffenen Bürgerinnen und Bürger zu erhöhen, ist eine ausführliche Dokumentation der Gründe und Erwägungen, auf denen die getroffene Entscheidung über die Minimierungsmaßnahmen beruht, erforderlich.
Aus der Praxis berichten Behörden in Nordrhein-Westfalen, dass es besonders zu diesem Punkt in den Genehmigungsverfahren immer wieder zu Diskussionen mit den Betreibern kommt, weil sowohl für die Behörde als auch für die betroffenen Bürgerinnen und Bürger eine Bewertung, ob und wie der Betreiber verschiedene Minimierungstechniken miteinander abgewogen hat, schwer oder gar nicht nachvollziehbar ist.
3. Zu Nummer 4 Satz 3
In Nummer 4 Satz 3 ist nach den Wörtern ", ist ein Abstand von" das Wort "mindestens" einzufügen.
Begründung:
Die sprachliche und sachliche Präzisierung ist erforderlich, damit die Auswahl des Messortes nicht durch einen absoluten Abstandswert (1 Meter) erschwert oder verhindert wird.
4. Zu Nummer 5.1.1.2 Absatz "Wirksamkeit" Satz 2 - neu -, Nummer 5.2.1.2 Absatz "Wirksamkeit" Satz 2 - neu -, Nummer 5.3.1.2 Absatz "Wirksamkeit" Satz 2 - neu
- a) In Nummer 5.1.1.2 ist im Absatz "Wirksamkeit" nach Satz 1 folgender Satz einzufügen:
"Erdseile haben nur Abschirmwirkung bei Anbringung unterhalb oder seitlich der Leitungssysteme."
- b) In Nummer 5.2.1.2 ist im Absatz "Wirksamkeit" nach Satz 1 folgender Satz einzufügen:
"Erdseile haben nur Abschirmwirkung bei Anbringung unterhalb oder seitlich der Leitungssysteme."
- c) In Nummer 5.3.1.2 ist im Absatz "Wirksamkeit" nach Satz 1 folgender Satz einzufügen:
"Erdseile haben nur Abschirmwirkung bei Anbringung unterhalb oder seitlich der Leitungssysteme."
Begründung:
Dieser Satz ergänzt die Erläuterungen um einen wesentlichen Punkt. Je nach geografischer Lage (z.B. Verlauf der Freileitung im Tal, Bebauung oberhalb) ist dieser Hinweis für die Beurteilung der Minimierungsmaßnahme hilfreich.
B Entschließung
Zu Nummer 3
Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass auf Grund des Minimierungsgebots nach § 4 Absatz 2 der Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV in Verbindung mit Nummer 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder 26. BImSchV (26. BImSchVVwV) im Netz der Deutschen Bahn AG mit jährlichen Mehrkosten in Höhe von 46 Millionen Euro zu rechnen ist. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die Finanzierung der bei der Deutschen Bahn Netz AG entstehenden Mehrkosten für die Erneuerung im Bestandsnetz durch eine Erhöhung der Mittel der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung (LuFV) zwischen dem Bund und der Deutschen Bahn AG in der erforderlichen Höhe sicherzustellen.
Begründung:
Mit der 26. BImSchVVwV soll zum Schutz der Bevölkerung vor elektromagnetischen Feldern (Elektrosmog) erreicht werden, dass bei Niederfrequenz- und Gleichstromanlagen die Möglichkeiten ausgeschöpft werden, die von der jeweiligen Anlage ausgehenden elektrischen und magnetischen Felder nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung von Gegebenheiten im Einwirkungsbereich zu minimieren. Dies gilt nur für die Errichtung und wesentliche Änderung dieser Anlagen.
Die Deutsche Bahn AG kalkuliert, dass von den Bahnstromleitungen ca. 120 Kilometer pro Jahr erneuert und davon ca. 20 Prozent von dem Minimierungsgebot betroffen sein werden. Im Bereich der Oberleitungen sind für den Zeitraum von 2016 bis 2020 und darüber hinaus zusammen ca. 1 600 Kilometer Neubau und wesentliche Änderungen geplant. Der zusätzliche Erfüllungsaufwand wird von der Bundesregierung unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeitsabwägung auf maximal 46 Millionen Euro im Jahr geschätzt.
Die Finanzierung der Mehrkosten liegt beim Unternehmen, soweit sie nicht durch Fördermittel abgedeckt sind. Von der DB Netz AG eingesetzte Eigenmittel sind über die Trassennutzungsgebühren zu erwirtschaften. Kostenerhöhungen treffen sowohl beim gegenwärtigen als auch beim geplanten Trassenpreissystem zu weit über die Hälfte die Länder als Besteller des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV). Dies würde die Schiene im intermodalen Wettbewerb mit der Straße weiter schwächen und die Kosten von SPNV-Leistungsbestellungen durch die Länder erhöhen.