Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 124. Sitzung am 7. November 2019 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Arbeit und Soziales - Drucksache 19/14870 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts - Drucksache 19/13824 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 29.11.19
Erster Durchgang: Drucksache. 351/19 (PDF)

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

3. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

4. Artikel 6 Nummer 3 wird wie folgt geändert:

5. Artikel 16 Nummer 22 wird wie folgt gefasst:

,22. § 220 wird wie folgt gefasst:

" § 220 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

Für Personen, die Ansprüche nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, geltend machen, gelten § 55 Absatz 1 Nummer 3 und § 109 Absatz 1 Satz 1 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter." "

6. Artikel 31 wird wie folgt geändert:

7. Artikel 32 wird wie folgt geändert:

8. In Artikel 46 Nummer 3 wird die Angabe "Satz 1" durch die Angabe "Nummer 2" ersetzt.

9. In Artikel 54 Nummer 2 Buchstabe b wird nach den Wörtern "mit Absatz 2a" die Angabe "und 2b" eingefügt.

10. Artikel 55 wird wie folgt geändert:

11. Artikel 56 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

"3. Dem § 194 wird folgender Absatz 6 angefügt:

(6) Für am 1. Januar 2024 noch anhängige Verfahren aus dem Sachgebiet der Kriegsopferfürsorge gilt § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter." "

12. Artikel 58 wird wie folgt geändert:

13. Nach Artikel 58 wird folgender Artikel 59 eingefügt:

"Artikel 59
Finanzuntersuchung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht im Benehmen mit den Ländern in den Jahren 2023 bis 2026 die Entwicklung der jährlichen Einnahmen und Ausgaben bei den Leistungen der Sozialen Entschädigung auf der Grundlage der amtlichen Statistik und von Erhebungen bei den Trägern der Sozialen Entschädigung."

14. Der bisherige Artikel 59 wird Artikel 60 und wird wie folgt geändert: