Der Deutsche Bundestag hat in seiner 124. Sitzung am 7. November 2019 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Arbeit und Soziales - Drucksache 19/14870 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts - Drucksache 19/13824 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 29.11.19
Erster Durchgang: Drucksache. 351/19 (PDF)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- aa) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
" § 12 Übernahme von Aufwendungen für Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer sowie Kommunikationshilfen".
- bb) Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst:
" § 46 Versorgung mit Hilfsmitteln, Pauschbetrag für außergewöhnlichen Verschleiß von Kleidung und Wäsche".
- aa) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
- b) § 2 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.
- bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
"2. Eltern sowie".
- cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
- c) § 5 wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Satz 6 werden nach dem Wort "ergibt" die Wörter ", soweit damit keine Schlechterstellung der Kinder und Jugendlichen verbunden ist" eingefügt.
- bbb) Satz 7 wird aufgehoben.
- bb) In Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort "und" durch das Wort "bis" ersetzt.
- aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- d) Dem § 8 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Trifft ein Entschädigungsanspruch aufgrund eines schädigenden Ereignisses nach Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 mit einem Schadensersatzanspruch aufgrund fahrlässiger Amtspflichtverletzung zusammen, so wird der Anspruch nach § 839 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Voraussetzungen für den Entschädigungsanspruch bestehen."
- e) § 12 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 12 Übernahme von Aufwendungen für Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer sowie Kommunikationshilfen".
- bb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
(3) Bei der Ausführung von Leistungen nach diesem Buch und im Verwaltungsverfahren werden notwendige Aufwendungen für Kommunikationshilfen nach Maßgabe des § 9 des Behindertengleichstellungsgesetzes in Verbindung mit der Kommunikationshilfenverordnung übernommen."
- aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
- f) In § 13 Absatz 2 werden nach dem Wort "Tatbestand" die Wörter "des sexuellen Missbrauchs (§§ 174 bis 176b des Strafgesetzbuchs), des sexuellen Übergriffs, der sexuellen Nötigung, der Vergewaltigung (§§ 177 und 178 des Strafgesetzbuchs)," eingefügt.
- g) Dem § 15 wird folgender Satz angefügt:
"Die Frist nach Satz 1 Nummer 2 verlängert sich auf ein Jahr, wenn der Auslandsaufenthalt dem Besuch einer Schule, Hochschule, der Berufsausbildung oder der Leistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes dient."
- h) In § 28 Absatz 1 werden nach dem Wort "vor" die Wörter ", die sich gegen andere richten, insbesondere gegen Träger anderer Sozialleistungen" gestrichen.
- i) § 30 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Beim Fallmanagement werden die Berechtigten von einer Fallmanagerin oder einem Fallmanager aktivierend und koordinierend durch das Antragsverfahren und Leistungsverfahren begleitet."
- j) § 34 wird wie folgt geändert:
- aa) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Bei Kindern und Jugendlichen beträgt der Höchstanspruch 18 Sitzungen."
- bb) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "fünf" die Wörter "bzw. bei Kindern und Jugendlichen die ersten acht" eingefügt.
- cc) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Behörde" die Wörter "zwei Wochen nach Vorliegen des Antrags" eingefügt und werden die Wörter ", obwohl ihr der Antrag vorlag" gestrichen.
- aa) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
- k) § 35 wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Besteht bei Personen, die die Betreuung in der Traumaambulanz in Anspruch nehmen, auch nach dieser Betreuung weiterer psychotherapeutischer Behandlungsbedarf, so verweist der Träger der Sozialen Entschädigung sie auf weitere psychotherapeutische Angebote."
- bb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Die Traumaambulanz ist verpflichtet, der zuständigen Behörde den weiteren Bedarf so frühzeitig wie möglich mitzuteilen."
- aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- l) § 38 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Rechtsverordnung" die Wörter ", die zum 1. Januar 2024 in Kraft tritt" eingefügt.
- bb) Dem Satz 2 Nummer 3 werden nach dem zweiten Komma die Wörter "unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten," angefügt.
- m) In § 42 Absatz 2 bis 4 werden jeweils die Wörter "Leistungen der Krankenbehandlung entsprechend den Vorschriften des Fünften Buches durch die Wörter "Leistungen entsprechend dem Dritten Kapitel des Fünften Buches" ersetzt und werden jeweils nach den Wörtern "Versagen von Leistungen" die Wörter "der Krankenbehandlung" gestrichen.
- n) § 46 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 46 Versorgung mit Hilfsmitteln, Pauschbetrag für außergewöhnlichen Verschleiß von Kleidung und Wäsche".
- bb) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Geschädigte erhalten für anerkannte Schädigungsfolgen
- 1. die in § 31 Absatz 1 des Siebten Buches genannten Hilfsmittel sowie
- 2. einen Pauschbetrag für außergewöhnlichen Verschleiß von Kleidung und Wäsche."
- cc) In Absatz 2 Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort "Hilfsmittel" die Wörter "sowie der Pauschbetrag" eingefügt.
- aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
- o) In § 50 Absatz 3 werden die Wörter "die Maßnahme" gestrichen und werden nach der Angabe "1." die Wörter "die Leistung" eingefügt.
- p) In § 57 Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe "Satz 1 und 2" durch die Angabe "Satz 1 bis 5" ersetzt.
- q) In § 58 wird die Angabe "Absatz 4" durch die Angabe "Absatz 5" ersetzt.
- r) § 60 wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Satz 1 wird die Angabe "59 Absatz 6" durch die Angabe "60 Absatz 7" ersetzt.
- bbb) In Satz 5 wird nach dem Wort "Soziales" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Gesundheit" die Wörter "und der Länder" eingefügt.
- bb) In Absatz 4 Satz 2 wird nach dem Wort "Soziales" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Gesundheit" die Wörter "und der Länder" eingefügt.
- aa) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- s) Dem § 61 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Die Länder können mit den Unfallkassen Vereinbarungen zur Durchführung des Verfahrens nach den Absätzen 1 und 2 treffen. Haben die Vereinbarungen finanzielle Auswirkungen für den Bund, bedürfen sie der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales."
- t) In § 64 Absatz 1 wird die Angabe "64" durch die Angabe "63" ersetzt.
- u) In § 75 Absatz 2 wird das Wort "erstattet" durch das Wort "übernommen" ersetzt.
- v) § 79 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Für die Erbringer von Leistungen bei Pflegebedürftigkeit gelten die §§ 104 bis 106 des Elften Buches in entsprechender Anwendung, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben der zuständigen Pflegekasse oder der zuständigen Verwaltungsbehörde erforderlich ist."
- w) § 80 wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Satz 1 wird die Angabe "59 Absatz 6" durch die Angabe "60 Absatz 7" ersetzt.
- bbb) In Satz 5 wird nach dem Wort "Soziales" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Gesundheit" die Wörter "und der Länder" eingefügt.
- bb) In Absatz 4 Satz 2 wird nach dem Wort "Soziales" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Gesundheit" die Wörter "und der Länder" eingefügt.
- aa) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- x) Dem § 81 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) Die Länder können mit den Unfallkassen Vereinbarungen zur Durchführung des Verfahrens nach den Absätzen 1 und 2 treffen. Haben die Vereinbarungen finanzielle Auswirkungen für den Bund, bedürfen sie der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales."
- y) In § 83 Absatz 3 Satz 2 wird in dem Satzteil nach Nummer 5 die Angabe "2" durch die Angabe "1" ersetzt.
- z) In § 84 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe "4" durch die Angabe "5" ersetzt.
- aa In § 89 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "das 65. Lebensjahr vollendet" durch die Wörter "die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch erreicht" ersetzt.
- bb) § 94 wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Satz 1 wird nach der Angabe "2" die Angabe "oder 3" eingefügt und wird die Angabe "5a" durch die Angabe "9" ersetzt.
- bbb) In Satz 2 werden die Wörter "7 Absatz 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz" durch die Wörter "17 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der bis zum 31. Juli 2019 anzuwendenden Fassung" ersetzt und wird die Angabe "18" durch die Angabe "18c" ersetzt.
- bb) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe "5b" durch die Angabe "10" ersetzt.
- aa) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- cc) Dem § 101 Absatz 7 Satz 1 wird folgender Satz vorangestellt:
"Geschädigte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, haben keinen Anspruch auf Berufsschadensausgleich nach Kapitel 10 dieses Buches."
- dd) Dem § 110 wird folgender Absatz 4 angefügt:
(4) Die Anpassung nach Absatz 1 wirkt sich nicht auf bereits ausgezahlte Leistungen aus, insbesondere nicht auf die Abfindung nach den §§ 84 und 86."
- ee) § 113 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Bei der Entschädigung von Opfern einer Gewalttat nach den §§ 13 bis 15, bei der Entschädigung von Berechtigten nach § 21 sowie den Leistungen an Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende dieser Personen ist dasjenige Land zuständig, in dem die berechtigte Person ihren Wohnsitz, bei Fehlen eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat."
- ff) § 115 Absatz 4 wird aufgehoben.
- gg) In § 117 Absatz 2 werden die Wörter "ist glaubhaft gemacht" durch die Wörter "erscheint glaubhaft" ersetzt.
- hh) § 118 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird jeweils das Wort "Krankenanstalten" durch das Wort "Krankenhäusern" ersetzt.
- bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "privaten" die Wörter "Ärztinnen und" sowie nach dem Wort "Ärzten" die Wörter "und anderen Therapeutinnen und Therapeuten" eingefügt.
- ii) § 127 wird wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "für jede Leistungsempfängerin und jeden Leistungsempfänger" gestrichen.
- bb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Nummer 7 werden nach dem Wort "Witwer" die Wörter "sowie an hinterbliebene Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft" eingefügt.
- bbb) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt:
"9. monatliche Entschädigungszahlungen an hinterbliebene Eltern,".
- ccc) Die bisherigen Nummern 9 bis 13 werden die Nummern 10 bis 14.
- jj) § 131 wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Die Bundesstelle für Soziale Entschädigung stellt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die monatlichen Meldungen unverzüglich in elektronischer Form für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung zur Verfügung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen."
- bb) In Absatz 4 werden die Sätze 1 und 2 durch folgenden Satz ersetzt:
"Datensätze nach Absatz 2 dürfen auch dann in tabellarischer Form an die Bundesstelle für Soziale Entschädigung übermittelt werden, wenn Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen."
- aa) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
- kk) Dem § 136 wird folgender Satz angefügt:
"Das gilt entsprechend für den Bund, soweit dieser nach allgemeinen Regeln die Kosten zu tragen hat."
- ll) Dem § 138 wird folgender Absatz 7 angefügt:
(7) Für Taten im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2023 sollen für Geschädigte, Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende im Sinne des § 2 die Leistungen nach den §§ 31 bis 36 erbracht werden, wenn die Voraussetzungen nach dem Opferentschädigungsgesetz in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung erfüllt sind."
- mm) § 144 wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Satz 1 wird das Wort "bezogen" durch das Wort "erhalten" ersetzt.
- bbb) In Satz 5 wird nach den Wörtern "der Betrag nach" das Wort "Absatz" durch das Wort "Satz" ersetzt.
- ccc) Folgender Satz wird angefügt:
"Bei der Feststellung der Geldleistungen bleiben Beträge unberücksichtigt, die nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes zum Ruhen der Versorgungsleistungen geführt haben."
- bb) In Absatz 2 Nummer 1 werden nach den Wörtern "bei Witwen" die Wörter "und Witwern" eingefügt.
- cc) In Absatz 4 wird die Angabe "137" durch die Angabe "142" ersetzt.
- aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- nn) § 148 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 bis 4 eingefügt:
(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 3 gelten als erfüllt, wenn der oder die Geschädigte zum ... [einsetzen: Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Bundesversorgungsgesetzes] Anspruch auf
- 1. die Grundrente eines Beschädigten nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 oder
- 2. eine Pflegezulage nach § 35 Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder
- 3. mindestens fünf Jahre Berufsschadensausgleich nach § 30 des Bundesversorgungsgesetzes hatte.
(3) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 3 gelten auch als erfüllt, wenn der oder die Geschädigte nach dem ... [einsetzen: Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Bundesversorgungsgesetzes] Anspruch auf
- 1. eine Entschädigungszahlung eines Geschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 nach § 83 Absatz 1 oder
- 2. Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit nach Kapitel 7 nach einem Pflegegrad mindestens der Stufe 3 oder
- 3. mindestens fünf Jahre Berufsschadensausgleich nach Kapitel 10 hatte.
(4) Der Anspruch auf die in Absatz 2 Nummer 1 und 2 und Absatz 3 Nummer 1 und 2 genannten Leistungen muss im Zeitpunkt des Todes des Geschädigten bestanden haben."
- bb) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden die Absätze 5 bis 8.
- cc) Im neuen Absatz 7 werden die Wörter "Absatz 2 Satz 1" durch die Wörter "Absatz 5 Satz 1" und die Wörter "Absatz 2 Satz 2" durch die Wörter "Absatz 5 Satz 2" ersetzt.
- aa) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 bis 4 eingefügt:
- oo) In § 150 Satz 1 wird das Word "wird" durch die Wörter "sowie die Beträge aus den §§ 147 und 148 werden" ersetzt.
- pp) Nach § 151 Absatz 1 Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
" § 175 Absatz 4 Satz 1 bis 5 des Fünften Buches gilt entsprechend."
- qq) § 152 wird wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "Kapiteln 1 bis 22" die Wörter "mit Ausnahme der §§ 84 und 86" eingefügt.
- bb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
(3) Ist eine Rente kapitalisiert nach § 72 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach § 1 Absatz 1 des Rentenkapitalisierungsgesetzes-KOV, verringert sich die Entschädigungszahlung nach § 83 während des Abfindungszeitraums um den kapitalisierten Betrag."
- rr In § 154 wird die Angabe "149" durch die Angabe "150" ersetzt.
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:
,1. In § 30 Absatz 7 werden die Wörter "das 65. Lebensjahr vollendet" durch die Wörter "die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht" ersetzt."
- b) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die Nummern 2 und 3.
3. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
,3. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Zur Gewährung der Versorgung ist das Land verpflichtet, in dem die berechtigte Person ihren Wohnsitz, bei Fehlen eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat." "
- b) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 4 und 5.
4. Artikel 6 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- a) Buchstabe b wird wie folgt geändert:
Seite 8
- aa) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- bb) Folgende Nummer 10 wird angefügt:
"10. die Verordnung zur Durchführung des § 15 des Bundesversorgungsgesetzes vom 31. Januar 1972 (BGBl. I S. 105) in der am ... [einsetzen: Tag vor Außerkrafttreten der Verordnung zur Durchführung des § 15 des Bundesversorgungsgesetzes] geltenden Fassung."
- b) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
"c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6."
- c) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt:
,d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und in Satz 1 werden die Wörter ", soweit die Versorgung nicht in der Erbringung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes besteht," gestrichen."
- d) Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe e.
5. Artikel 16 Nummer 22 wird wie folgt gefasst:
,22. § 220 wird wie folgt gefasst:
" § 220 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
Für Personen, die Ansprüche nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, geltend machen, gelten § 55 Absatz 1 Nummer 3 und § 109 Absatz 1 Satz 1 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter." "
6. Artikel 31 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
,b) Die Angabe zu § 119 wird wie folgt gefasst:
" § 119 Berücksichtigung von Versorgungskrankengeld"."
- bb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
,c) Die Angabe zu § 120 wird wie folgt gefasst:
" § 120 Übergangsregelung zur Änderung der Wählbarkeitsvoraussetzungen"."
- aa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
- b) In Nummer 3 Buchstabe b wird nach den Wörtern "mit Absatz 2a" die Angabe "und 2b" eingefügt.
- c) Nummer 4 wird aufgehoben.
- d) Die bisherigen Nummern 5 bis 7 werden die Nummern 4 bis 6.
- e) Die folgenden Nummern 7 und 8 werden angefügt:
,7. § 119 wird wie folgt gefasst:
" § 119 Berücksichtigung von Versorgungskrankengeld
Bei der Anwendung von § 7 Absatz 3 Satz 3, § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und § 23c Absatz 1 Satz 1 gilt das Versorgungskrankengeld als Krankengeld der Sozialen Entschädigung."
8. Folgender § 122 wird angefügt:
" § 122 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 7 Absatz 3 Satz 3, des § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, der §§ 4 und 8 sowie 23c Absatz 1 Satz 1 in der am ... [einsetzen: Tag vor Außerkrafttreten des Bundesversorgungsgesetzes] geltenden Fassung weiter." "
7. Artikel 32 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 10 wird aufgehoben.
- b) Die bisherigen Nummern 11 bis 16 werden die Nummern 10 bis 15.
- c) In der neuen Nummer 12 wird nach dem Wort "Satz" die Angabe "1" eingefügt.
8. In Artikel 46 Nummer 3 wird die Angabe "Satz 1" durch die Angabe "Nummer 2" ersetzt.
9. In Artikel 54 Nummer 2 Buchstabe b wird nach den Wörtern "mit Absatz 2a" die Angabe "und 2b" eingefügt.
10. Artikel 55 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 44 folgende Angabe eingefügt:
" § 45 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts"."
- b In Nummer 3 wird die Angabe " § 42b" durch die Angabe " § 44", die Angabe " § 42c" jeweils durch die Angabe " § 45" und das Wort "eingefügt" durch das Wort "angefügt" ersetzt.
11. Artikel 56 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. Dem § 194 wird folgender Absatz 6 angefügt:
(6) Für am 1. Januar 2024 noch anhängige Verfahren aus dem Sachgebiet der Kriegsopferfürsorge gilt § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter." "
12. Artikel 58 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b) Folgende Nummer 16 wird angefügt:
"16. die Verordnung zur Durchführung des § 15 des Bundesversorgungsgesetzes vom 31. Januar 1972 (BGBl. I S. 105)."
13. Nach Artikel 58 wird folgender Artikel 59 eingefügt:
"Artikel 59
Finanzuntersuchung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht im Benehmen mit den Ländern in den Jahren 2023 bis 2026 die Entwicklung der jährlichen Einnahmen und Ausgaben bei den Leistungen der Sozialen Entschädigung auf der Grundlage der amtlichen Statistik und von Erhebungen bei den Trägern der Sozialen Entschädigung."
14. Der bisherige Artikel 59 wird Artikel 60 und wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Kraft" die Wörter ", soweit nicht Absatz 3 etwas Abweichendes regelt" eingefügt.
- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 wird vor der Angabe "40" die Angabe "38," eingefügt.
- bb) Nach Nummer 1 werden die folgenden Nummern 2 und 3 eingefügt:
- "2. Artikel 2 Nummer 1,
- 3. Artikel 3 Nummer 3,".
- cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 4, das Wort "sowie" wird gestrichen und der Punkt am Ende wird durch das Wort "sowie" ersetzt.
- dd) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
"5. Artikel 59."
- c) In Absatz 4 wird vor der Angabe "23" die Angabe "16 Nummer 7," eingefügt.
- d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
(5) Artikel 1 § 2, §§ 31 bis 37, §§ 111 bis 112, §§ 115 bis 116 und § 138 Absatz 7 treten am 1. Januar 2021 in Kraft."
- e) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 6 und 7.