902. Sitzung des Bundesrates am 2. November 2012
A
Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfiehlt dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
Zur Vorlage insgesamt
- 1.
- a) Der Bundesrat stellt mit Bedenken fest, dass die Kommission Verkehr allein als Wirtschaftssektor betrachtet und Forschung vorrangig der Entwicklung dazu geeigneter Technologien dienen soll. Damit wird jede Möglichkeit einer zukünftigen Reduzierung von Verkehr a priori ausgeschlossen. Forschung zur Reduktion des Verkehrsaufkommens und zu den immer noch ungeklärten Interdependenzen zwischen Wirtschaftswachstum und Verkehrsaufkommen sollte jedoch eine bedeutendere Rolle spielen.
- b) Unabhängig von Antriebsart oder telematischen Systemen wird zunehmender Verkehr immer mehr Natur- und Siedlungsräume durchschneiden, Flächen in Anspruch nehmen und weitere nachteilige ökologische Auswirkungen haben. Die Kommission sollte daher auch die ökologischen Folgen zum Gegenstand der Forschung im Verkehrssektor machen.
- c) Indem die Entwicklung öffentlicher Verkehrsdienste auf städtische Gebiete konzentriert wird - da dort der öffentliche Verkehr seinen Marktanteil erhöhen könne -, ist die vorgesehene Forschung auch sozial zu einseitig ausgerichtet. Damit wird die Bevölkerung ländlicher Gebiete aus wirtschaftlichen Gründen von der Teilhabe an Mobilität, deren Zunahme in der Kommissionsmitteilung mehrfach gefordert wird, ausgeschlossen. Diese Einseitigkeit ist aus sozialen und ökologischen sowie siedlungsräumlichen Gründen nicht zielführend.
- d) Aus Sicht des Bundesrates steht der in der Mitteilung dargestellte Vorrang ökonomischer Faktoren der Erforschung eines nachhaltigen Verkehrs entgegen. Vielmehr sollten vermehrt verkehrs- und siedlungsbezogene sowie soziale und ökologische Aspekte berücksichtigt werden.
B
- 2. Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union, der Finanzausschuss, der Verkehrsausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.