Verordnung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung

A. Problem und Ziel

Die Verordnung dient der Anpassung der Aufenthaltsverordnung an das Europäische Datenschutzrecht.

Seit dem 25. Mai 2018 ist die Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) unmittelbar anwendbares Recht in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ziel der Datenschutz-Grundverordnung ist ein gleichwertiges Schutzniveau für die Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen bei der Verarbeitung von Daten in allen Mitgliedstaaten (Erwägungsgrund 10). Der Unionsgesetzgeber hat sich für die Handlungsform einer Verordnung entschieden, damit innerhalb der Union ein gleichmäßiges Datenschutzniveau für natürliche Personen gewährleistet ist (Erwägungsgrund 13). Die Verordnung (EU) Nr. 2016/679 sieht eine Reihe von Öffnungsklauseln für den nationalen Gesetzgeber vor. Zugleich enthält sie konkrete, an die Mitgliedstaaten gerichtete Regelungsaufträge. Danach ist es erforderlich, auch das bereichsspezifische Datenschutzrecht auf die Vereinbarkeit mit der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zu überprüfen und soweit nötig anzupassen. Dies bezweckt der vorliegende Verordnungsentwurf für die Aufenthaltsverordnung.

Darüber hinaus trägt die Verordnung den Bemühungen um die Vereinheitlichung der Ausstellungsmodalitäten innerhalb der Europäischen Union in Hinblick auf das Europäische Reisedokument für die Rückkehr, der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 (ABl EU L 198 vom 14.07.1995, S. 1) durch die Verordnung (EU) Nr. 2017/1370 vom 04. 06.2017 (ABl EU L 198 vom 28.07.2017, S. 24) sowie der Korrektur fälschlicher Abbildungen mit der Anpassung an die aktuellen Muster des Vordrucks und der Klebeetiketten in den Anlagen D2a, D3, D10, D12 sowie D13a und D13b zur Rechnung.

B. Lösung

Durch den Verordnungsentwurf werden die bestehenden bereichsspezifischen Datenschutzregelungen des Bundes in der Aufenthaltsverordnung an die unionsrechtlichen Vorgaben angepasst.

Zudem wird das Muster für das Europäische Reisedokument für die Rückkehr auf Grund von Bemühungen um eine Vereinheitlichung der Ausstellungsmodalitäten innerhalb der Europäischen Union angepasst, so dass das Dokument in der Größe A5 ausgegeben und in der Anlage D10 neu abgebildet wird.

Schließlich werden die Muster für die Klebeetiketten "Visum" und "Verlängerung des Visums im Inland" an die Verordnung (EU) Nr. 2017/1370 vom 4. Juli 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 (ABl EU L 198/24 ) angepasst und die Klebeetiketten in den Anlagen D2a, D3 sowie D12 neu abgebildet.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht durch dieses Gesetz kein Erfüllungsaufwand. Es werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Aus den datenschutzrechtlichen Änderungen ergibt sich kein Erfüllungsaufwand, der über den sich aus der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 ergebenden Aufwand hinausgeht.

Im Übrigen entsteht durch die Musteränderungen in der Anlage D in der Verwaltung von Bund und Ländern kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand, da vorhandene Vordrucke aufgebraucht werden können und die Preise für die neuen Vordrucke nach dem neuen Format denjenigen für den bisherigen Vordruck entsprechen werden bzw. lediglich Korrekturen an der Abbildung der Muster in den Anlagen D2a, D3 und D12 vorgenommen werden.

Umstellungskosten für Software sind in Bund, Ländern und Kommunen nicht zu erwarten. Die Neugestaltung der Vordrucke (Anlage D10, D13a und D13b) einschließlich einer Änderung der verwendeten Nummernkreise (nur bei Anlage D 10) können im Rahmen vorhandener Wartungsverträge für Software im Rahmen von Updates kostenneutral in den für die Ausstellung der Vordrucke verwendeten Rechnersysteme berücksichtigt werden. Bei der Bundespolizei und in den für die Ausstellung der Dokumente verwendeten Landesbehörden entsteht durch die Neugestaltung der Vordrucke kein Schulungsaufwand.

F. Weitere Kosten

Keine.

Verordnung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 1. November 2018

An den Präsidenten des Bundesrates

Herrn Ministerpräsidenten

Daniel Günther

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zu erlassende Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Helge Braun

Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung

Vom ...

Auf Grund des § 99 Absatz 1 Nummer 1, 11, 13a, 14 und 15 des Aufenthaltsgesetzes, dessen Nummer 13a durch Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 610) geändert und Nummer 15 durch Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 610) eingefügt worden ist in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374), verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat:

Artikel 1
Änderung der Aufenthaltsverordnung

Die Aufenthaltsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2004 (BGBI. I S. 2945), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. August 2017 (BGBI. I S. 3066) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. In § 4 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "nach dem Stand der Technik" durch die Wörter "mittels geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen nach Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

3. In § 60 Absatz 3 werden die Wörter "und genutzt" gestrichen.

4. In § 61b Absatz 6 wird das Wort "Dateien" jeweils durch das Wort "Dateisystemen" ersetzt.

5. In § 61c Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter "zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit dem Stand der Technik entsprechend" durch die Wörter "mittels geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen nach Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 " ersetzt.

6. In der Überschrift zu § 61f wird das Wort "Dateien" durch das Wort "Dateisystemen" ersetzt.

7. In § 61f Absatz 2 Halbsatz 1 wird das Wort "Dateien" durch das Wort "Dateisystemen" ersetzt.

8. § 61g wird wie folgt geändert:

9. In der Überschrift zu § 62 wird das Wort "Dateienführungspflicht" durch das Wort "Dateisystemführungspflicht" ersetzt.

10. In § 62 wird das Wort "Dateien" durch das Wort "Dateisysteme" ersetzt.

11. In § 63 Absatz 2 werden die Wörter "der Datei" durch die Wörter "dem Dateisystem" ersetzt.

12. In § 64 Absatz 1 werden die Wörter "der Datei" jeweils durch die Wörter "dem Dateisystem" ersetzt.

13. In der Überschrift zu § 66 wird das Wort "Datei" durch das Wort "Dateisystem" ersetzt.

14. In § 66 werden die Wörter "eine Datei" durch die Wörter "ein Dateisystem" ersetzt.

15. In § 67 Absatz 2 werden die Wörter "der Datei" jeweils durch die Wörter "dem Dateisystem" ersetzt.

16. In § 69 Absatz 1 werden die Wörter "eine Datei" durch die Wörter "ein Dateisystem" ersetzt.

17. In § 76a Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "die verantwortliche Stelle" durch die Wörter "den Verantwortlichen" ersetzt.

18. § 80 wird wie folgt gefasst:

(1) Europäische Reisedokumente für die Rückkehr dürfen bis einschließlich 31. Dezember 2019 auch nach dem Muster ausgestellt werden, das in dem bis zum [Einsetzen: Datum ein Tag vor Inkrafttreten] geltenden Recht vorgesehen war.

(2) Die Klebeetiketten "Visum" sowie "Verlängerung des Visums im Inland" dürfen bis einschließlich 21. Dezember 2019 auch nach den Mustern ausgestellt werden, die in dem bis zum [Einsetzen: Datum ein Tag vor Inkrafttreten] geltenden Recht vorgesehen waren."

19. In Anlage D2a wird das Muster für das Klebeetikett "Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Abs. 4 Aufenthaltsgesetz" durch das folgende Muster ersetzt:

20. In Anlage D3 wird das Muster für das Klebeetikett "Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz" durch das folgende Muster ersetzt:

21. In Anlage D10 wird die Abbildung durch die folgende Abbildung ersetzt:

22. In Anlage D12 wird das Muster für das Klebeetikett "Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung ( § 63 des Asylgesetzes)" durch das folgende Muster ersetzt:

23. In Anlage D13a wird das Muster für das Klebeetikett "Visum (§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Aufenthaltsgesetz)" durch das folgende Muster ersetzt:

24. In Anlage D 13b wird das Muster für das Klebeetikett "Verlängerung des Visums im Inland" durch das folgende Muster ersetzt:

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Die Verordnung dient der Anpassung der Aufenthaltsverordnung (AufenthVO) an das Europäische Datenschutzrecht, konkret an die Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2).

Darüber hinaus trägt die Verordnung den Bemühungen um die Vereinheitlichung der Ausstellungsmodalitäten innerhalb der Europäischen Union in Hinblick auf das Europäische Reisedokument für die Rückkehr, der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 (ABl EU L 198 vom 14.07.1995, S. 1) durch die Verordnung (EU) Nr. 2017/1370 vom 04. 06.2017 (ABl EU L 198 vom 28.07.2017, S. 24) sowie der Korrektur fälschlicher Abbildungen mit der Anpassung an die aktuellen Muster des Vordrucks und der Klebeetiketten in den Anlagen D2a, D3, D10, D12 sowie D13a und D13b Rechnung.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Durch den Verordnungsentwurf werden die bestehenden bereichsspezifischen Datenschutzregelungen des Bundes in der Aufenthaltsverordnung an die unionsrechtlichen Vorgaben angepasst.

Zudem wird das Muster für das Europäische Reisedokument für die Rückkehr auf Grund von Bemühungen um eine Vereinheitlichung der Ausstellungsmodalitäten innerhalb der Europäischen Union angepasst, so dass das Dokument in der Größe A5 ausgegeben und in der Anlage D10 neu abgebildet wird.

Schließlich werden die Muster für die Klebeetiketten "Visum" und "Verlängerung des Visums im Inland" an die Verordnung (EU) Nr. 2017/1370 vom 4. Juli 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 (ABl EU L 198/24 ) angepasst und die Klebeetiketten in den Anlagen D2a, D3 sowie D12 neu abgebildet.

III. Alternativen

Keine.

IV. Regelungskompetenz

Die Kompetenz zum Erlass einer Änderungsverordnung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat ergibt sich aus § 99 Absatz 1 Nummer 11, 13a, 14 und 15 des Aufenthaltsgesetzes.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.

VI. Regelungsfolgen

Der Verordnungsentwurf wird im Falle des Inkrafttretens die im Folgenden dargestellten Auswirkungen haben.

1. Nachhaltigkeitsaspekte

Regeln und Indikatoren der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung sind nicht betroffen.

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

3. Erfüllungsaufwand

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand.

Für die Wirtschaft entsteht durch dieses Gesetz kein Erfüllungsaufwand. Es werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Aus den datenschutzrechtlichen Änderungen ergibt sich kein Erfüllungsaufwand, der über den sich aus der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 ergebenden Aufwand hinausgeht.

Im Übrigen entsteht durch die Musteränderungen in der Anlage D in der Verwaltung von Bund und Ländern kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand, da vorhandene Vordrucke aufgebraucht werden können und die Preise für die neuen Vordrucke nach dem neuen Format in etwa denjenigen für den bisherigen Vordruck entsprechen werden bzw. lediglich Korrekturen an der Abbildung der Muster in den Anlagen D2a, D3 und D12 vorgenommen werden.

Umstellungskosten für Software sind in Bund, Ländern und Kommunen nicht zu erwarten. Die Neugestaltung der Vordrucke (Anlage D10, D13a und D13b) einschließlich einer Änderung der verwendeten Nummernkreise (nur bei Anlage D 10) können im Rahmen vorhandener Wartungsverträge für Software im Rahmen von Updates kostenneutral in den für die Ausstellung der Vordrucke verwendeten Rechnersysteme berücksichtigt werden. Bei der Bundespolizei und in den für die Ausstellung der Dokumente verwendeten Landesbehörden entsteht durch die Neugestaltung der Vordrucke kein Schulungsaufwand.

4. Weitere Kosten

Keine.

5. Weitere Regelungsfolgen

Keine.

VII. Befristung; Evaluierung

Eine Befristung oder Evaluierung ist nicht vorgesehen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung der Aufenthaltsverordnung)

Seit dem 25. Mai 2018 ist die Verordnung (EU) Nr. 2016/679 unmittelbar anwendbares Recht in allen Mitgliedstaaten und findet vorrangig Anwendung auch im Bereich des Aufenthaltsrechts. Der Unionsgesetzgeber sieht in der Verordnung eine Reihe von Öffnungsklauseln sowie konkrete Regelungsaufträge für den nationalen Gesetzgeber vor. Unter anderem zu deren Umsetzung, hat der Gesetzgeber bereits entsprechende Anpassungen mit dem Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) Nr. 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680 (Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz-EU-DSAnpUG-EU) vorgenommen. Darüber hinaus finden bereichsspezifische Regelungen - hier der AufenthVO - Anwendung, die an den geänderten rechtlichen Rahmen anzupassen sind.

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a bis c

Die amtliche Inhaltsübersicht muss geändert werden, wenn sich die Änderungen der Vorschriften auf die Inhaltsübersicht auswirken. Die Inhaltsübersicht dient ausschließlich der Orientierung. Sie hat keinen Regelungsinhalt, sondern spiegelt lediglich die vorhandene Gliederung der Verordnung wieder.

Zu Nummer 2

Die Pflicht zu technischorganisatorischen Maßnahmen ergibt sich unmittelbar aus den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 .

§ 4 Absatz 4 Satz 2 AufenthV wird daher um einen entsprechenden deklaratorischen Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 2016/679 ergänzt.

Zu Nummer 3

Die Änderung vollzieht die in Verordnung (EU) Nr. 2016/679 - dort Artikel 4 Nummer 2 - angelegte Änderung der Begrifflichkeit nach.

Zu Nummer 4

Die Änderung vollzieht die in Verordnung (EU) Nr. 2016/679 - dort Artikel 4 Nummer 6 - angelegte Änderung der Begrifflichkeit nach.

Zu Nummer 5

Die Pflicht zu technischorganisatorischen Maßnahmen ergibt sich unmittelbar aus den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 .

§ 61c Absatz 1 Satz 5 AufenthV wird daher um einen entsprechenden deklaratorischen Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 2016/679 ergänzt.

Zu Nummer 6

Die Änderung vollzieht die in Verordnung (EU) Nr. 2016/679 - dort Artikel 4 Nummer 6 - angelegte Änderung der Begrifflichkeit nach.

Zu Nummer 7

Die Änderung vollzieht die in Verordnung (EU) Nr. 2016/679 - dort Artikel 4 Nummer 6 - angelegte Änderung der Begrifflichkeit nach.

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Die Änderung vollzieht die in Verordnung (EU) Nr. 2016/679 - dort Artikel 4 Nummer 6 - angelegte Änderung der Begrifflichkeit nach.

Zu Buchstabe b

Der Begriff des "Auslesens" ist nach Art. 4 Nr. 2 DSGVO

Teil des nunmehr umfassenden datenschutzrechtlichen Verarbeitungsbegriffs. Bei der Änderung handelt es sich somit um eine terminologische Anpassung aufgrund der DSGVO, die in materieller Hinsicht jedoch zu keiner Änderung der aufenthaltsrechtlichen Rechtslage führt. Insbesondere bleibt das Auslesen des Passersatzes unter den in § 61g Abs. 4 AufenthV genannten Voraussetzgen nach wie vor möglich.

Zu Nummer 9

Die Änderung vollzieht die in Verordnung (EU) Nr. 2016/679 - dort Artikel 4 Nummer 6 - angelegte Änderung der Begrifflichkeit nach.

Zu Nummer 10

Die Änderung vollzieht die in Verordnung (EU) Nr. 2016/679 - dort Artikel 4 Nummer 6 - angelegte Änderung der Begrifflichkeit nach.

Zu Nummer 11

Die Änderung vollzieht die in Verordnung (EU) Nr. 2016/679 - dort Artikel 4 Nummer 6 - angelegte Änderung der Begrifflichkeit nach.

Zu Nummer 12

Die Änderung vollzieht die in Verordnung (EU) Nr. 2016/679 - dort Artikel 4 Nummer 6 - angelegte Änderung der Begrifflichkeit nach.

Zu Nummer 13

Die Änderung vollzieht die in Verordnung (EU) Nr. 2016/679 - dort Artikel 4 Nummer 6 - angelegte Änderung der Begrifflichkeit nach.

Zu Nummer 14

Die Änderung vollzieht die in Verordnung (EU) Nr. 2016/679 - dort Artikel 4 Nummer 6 - angelegte Änderung der Begrifflichkeit nach.

Zu Nummer 15

Die Änderung vollzieht die in Verordnung (EU) Nr. 2016/679 - dort Artikel 4 Nummer 6 - angelegte Änderung der Begrifflichkeit nach.

Zu Nummer 16

Die Änderung vollzieht die in Verordnung (EU) Nr. 2016/679 - dort Artikel 4 Nummer 6 - angelegte Änderung der Begrifflichkeit nach.

Zu Nummer 17

Die Änderung vollzieht die in Verordnung (EU) Nr. 2016/679 - dort Artikel 4 Nummer 7 - angelegte Änderung der Begrifflichkeit nach.

Zu Nummer 18

Absatz 1 dient der Sicherstellung, dass das Europäische Reisedokument für die Rückkehr auch nach dem bisherigen Muster noch ausgestellt werden darf. Dabei handelt es sich um das durch die Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 3. April 2017 (BGBl. I S. 690) eingeführte Dokumentenmuster. Durch die Regelung wird es ermöglicht, dass bestellte und noch vorrätige Blankovordrucke nach dem alten Muster noch aufgebraucht werden können. Bei Nachbestellungen werden die ausstellenden Behörden dann mit Blankovordrucken nach neuem Muster beliefert.

Absatz 2 dient der Sicherstellung, dass vorhandene Dokumente/Klebeetiketten, die den Mustern in der Fassung vor Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung entsprechen, aufgebraucht werden dürfen. Die Stichtagsregelung im neuen Absatz 2 folgt aus der Anwendung der in der Verordnung (EU) Nr. 2017/1370 vom 4. Juli 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 (ABl EU L 198/24 ) geregelten Übergangsfrist.

Zu Nummer 19

Das aktuelle Muster des Klebeetiketts in der Anlage D2a weist fälschlicher Weise eine Seriennummer bestehend aus dem Führungsbuchstaben und einer achtstelligen Ziffernfolge auf. Tatsächlich wird das Klebeetikett jedoch mit einer Seriennummer bestehend aus dem Führungsbuchstaben und einer siebenstelligen Ziffernfolge ausgestellt. Das Muster des Klebeetiketts in der Anlage D2a ist daher neu abzubilden, um Irritationen zu vermeiden.

Zu Nummer 20

Das aktuelle Muster des Klebeetiketts in der Anlage D3 weist fälschlicher Weise eine Seriennummer bestehend aus dem Führungsbuchstaben und einer achtstelligen Ziffernfolge auf. Tatsächlich wird das Klebeetikett jedoch mit einer Seriennummer bestehend aus dem Führungsbuchstaben und einer siebenstelligen Ziffernfolge ausgestellt. Das Muster des Klebeetiketts in der Anlage D3 ist daher neu abzubilden, um Irritationen zu vermeiden.

Zu Nummer 21

Die Europäische Kommission hat im Rahmen der Vorbereitung ihrer Evaluierung nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 2016/1953 gegenüber allen Mitgliedstaaten die Auffassung vertreten, dass wegen der Verweisung auf die Sicherheitsmerkmale und technischen Spezifikationen in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 333/2002, die in Artikel 4 Absatz 1 der der Verordnung (EU) Nr. 2016/1953 enthalten ist, das Dokument durch die Mitgliedstaaten im Format A5 auszustellen ist. Im Sinne einer möglichst weitgehenden Einheitlichkeit folgt Deutschland der entsprechenden Bitte der Europäischen Kommission um Vereinheitlichung. Um Aufwand und Kosten zu verringern, sollen die neuen Muster im Rahmen eines ohnehin anstehenden Nachdruckes produziert und bei Nachbestellungen an die ausstellenden Behörden im neuen Format ausgegeben werden. Da das Dokumentenmuster in der Aufenthaltsverordnung vorgegeben ist, muss die Abbildung entsprechend geändert werden.

Zu Nummer 22

Das aktuelle Muster des Klebeetiketts in der Anlage D12 weist fälschlicher Weise eine achtstellige Seriennummer auf. Tatsächlich wird das Klebeetikett jedoch mit einer siebenstelligen Seriennummer ausgestellt. Das Muster des Klebeetiketts in der Anlage D12 ist daher neu abzubilden, um Irritationen zu vermeiden.

Zu Nummer 23

Mit der Verordnung (EU) Nr. 2017/1370 vom 4. Juli 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 (ABl EU L 198/24 ) wurde ein neues Muster für das Klebeetikett "Visum" eingeführt. Um die Verwendung des Etiketts zu ermöglichen bedarf es der nationalen Umsetzung. Das Muster ist in der Anlage D 13a abzubilden.

Zu Nummer 24

Mit der Verordnung (EU) Nr. 2017/1370 vom 4. Juli 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 (ABl EU L 198/24 ) wurde ein neues Muster für das Klebeetikett "Visum" eingeführt. Entsprechend ist das Klebeetikett "Verlängerung des Visums im Inland" anzupassen. Das Muster ist in der Anlage D 13b abzubilden.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.