A
Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. § 4 Abs. 1 Nr. 6 VerdStatG
In § 4 Abs. 1 Nr. 6 sind die Wörter "für die Beschäftigten des Betriebs jeweils" durch die Wörter "für eine repräsentative Unterstichprobe der Beschäftigten des Betriebs jeweils" zu ersetzen.
Begründung:
Während im bisherigen Gesetz die Zahl der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen als Stichprobengröße vorgegeben war, soll zukünftig die Zahl der Betriebe vorgegeben sein. Nach wie vor bedingt aber die Zahl der einbezogenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen die Qualität der Erhebung und stellt damit die eigentliche Zielgröße der Stichprobenziehung dar.
Die im Gesetzentwurf vorgesehene Regelung sieht die Meldung der Erhebungsmerkmale für "die Beschäftigten des Betriebes" (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 6) vor. Dies hätte einen äußerst starken Anstieg der Arbeitsbelastung in den Statistischen Landesämtern zur Folge.
Um das zu vermeiden, ist es sinnvoll und ausreichend, weiterhin nur eine Unterstichprobe ziehen zu lassen.
B
- 2. Der federführende Wirtschaftsausschuss, der Agrarausschuss, der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik, der Ausschuss für Frauen und Jugend und der Finanzausschuss empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.