A.
- 1. Der Verkehrsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 31 CMNI
Der Bundesrat begrüßt die Ratifizierung des Budapester Übereinkommens, da damit auf dem Gebiet der internationalen Binnenschifffahrt mit Vertragspartnern des Übereinkommens Rechtseinheit und Rechtssicherheit hergestellt wird.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, von ihrem Recht nach Artikel 31
Buchstabe a und b CMNI Gebrauch zu machen und im Ratifizierungsgesetz zu erklären dass das Budapester Übereinkommen von den Parteien eines Frachtvertrages auch auf Frachtverträge, nach denen der Ladehafen oder Übernahmeort und der Löschhafen oder Ablieferort innerhalb des deutschen Hoheitsgebietes liegt und auf unentgeltliche Beförderungen angewendet werden kann.
Begründung:
Im Interesse der Förderung des Binnenschiffsverkehrs und der Vernetzung der europäischen Wasserstraßen harmonisiert das Übereinkommen die Vorschriften für den Binnenschiffstransport von Gütern (Transportdokumentation,
Haftungsfragen, Fristen, Verantwortlichkeiten) und schafft so Rechtseinheit und -sicherheit für alle grenzüberschreitenden Transporte, wenn mindestens ein Hafen oder Übernahme- bzw. Ablieferungsort im Gebiet einer Vertragspartei liegt.
Würden für die rein nationalen Binnenschiffstransporte in Deutschland weiterhin ausschließlich nationale Vorschriften gelten, würde dieses Ziel konterkariert.
Gerade im Hinblick auf die Umsetzungsgründe für das Übereinkommen - Rechtseinheit und -sicherheit - wird eine einheitliche Regelung innerhalb eines Verkehrsbereiches für erheblich wichtiger gehalten als eine rein nationale Gleichbehandlung verschiedener Verkehrsträger, zumal die grenzüberschreitenden Binnenschiffstransporte die rein nationalen deutlich überwiegen.
B.
- 2. Der federführende Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.