Punkt 33 der 890. Sitzung des Bundesrates am 25. November 2011
Der Bundesrat möge Folgendes beschließen:
Die Beschlussfassung über die Vorlage wird vertagt.
Begründung (nur für das Plenum):
Es finden derzeit noch Gespräche statt, deren Ergebnisse in eine sachgerechte Entscheidungsfindung einbezogen werden sollten.
Es dürfen nur solche Tierarten, unabhängig davon, ob es sich um Haus- oder Wildtierarten handelt, im Zirkus mitgeführt werden, die unter den Bedingungen eines reisenden Zirkusunternehmens tierschutzgerecht gehalten werden können. Rechtlich besteht mit § 11 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) für das Zurschaustellen von Zirkustieren ein Erlaubnisvorbehalt für jeden Einzelfall. Insofern ist die rechtliche Voraussetzung für das Behördenhandeln bereits vorhanden, artgerechte Haltungsbedingungen für Zirkustiere sicherzustellen bzw. eine Erlaubnis für das Halten bestimmter Tiere zu versagen. Darüber hinaus unterliegen Zirkusbetriebe, die über eine entsprechende Erlaubnis verfügen, der regelmäßigen behördlichen Aufsicht durch die zuständige Behörde.
Da es unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten auf die Frage der Erforderlichkeit einer gesetzlichen Regelung ankommt, insbesondere auch darauf, ob durch die geltende Rechtslage nicht bereits ein milderes Mittel hinsichtlich der Zweckerreichung zur Verfügung steht, sollte die Entscheidung über die Notwendigkeit der beabsichtigten generellen Verbotsregelung zum Halten bestimmter wildlebender Tierarten im Zirkus erst nach Klärung noch offener Fragen (u.a. zu Vollzugsfällen, in denen die Verweigerung einer Erlaubnis nach § 11 TierSchG oder die Wegnahme von Tieren oder Verbesserungen durch Verfügungen nach § 16 TierSchG nicht durchsetzbar waren) erfolgen.