Der Deutsche Bundestag hat in seiner 225. Sitzung am 29. Mai 2009 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend - Drucksache 016/13209 - den von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes nach der Föderalismusreform - Drucksache 016/12409 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
- 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) § 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "allgemeinen Betreuungsleistungen" durch die Wörter "allgemeinen Unterstützungsleistungen" ersetzt.
- bb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Das Gleiche gilt, wenn" durch die Wörter "Dies gilt auch, wenn in den Fällen des Satzes 1" ersetzt.
- b) Dem § 3 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
Weitergehende zivilrechtliche Ansprüche des Verbrauchers bleiben unberührt.
- c) § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 2 werden die Wörter "einschließlich möglicher Vertragsverlängerungen bis zu einer Gesamtdauer von drei Monaten" gestrichen.
- bb) In Satz 3 werden die Wörter "Liegen die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht vor" durch die Wörter "Ist die vereinbarte Befristung nach Satz 2 unzulässig" ersetzt.
- d) § 6 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Ist der schriftliche Vertragsschluss im Interesse des Verbrauchers unterblieben, insbesondere weil zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses beim Verbraucher Gründe vorlagen, die ihn an der schriftlichen Abgabe seiner Vertragserklärung hinderten, muss der schriftliche Vertragsschluss unverzüglich nachgeholt werden.
- e) § 17 wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Satz 1 werden die Angabe "1. September 2009" durch die Angabe "1. Oktober 2009", die Angabe "31. Marz 2010" durch die Angabe "30. April 2010" und die Angabe "31. August 2009" durch die Angabe "30. September 2009" ersetzt.
- bbb) In Satz 2 wird die Angabe "1. April 2010" durch die Angabe "1. Mai 2010" ersetzt.
- bb) In Absatz 2 wird die Angabe "31. August 2009" durch die Angabe "30. September 2009" ersetzt.
- aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) § 1 wird wie folgt geändert:
- 2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Nummer 7 wird wie folgt geändert:
- aa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
"b) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort "Heimaufsichtsbehörden" durch die Wörter "nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden", das Wort "Pflegeheime" durch das Wort "Pflegeeinrichtungen" und in Nummer 2 das Wort "Heimen" durch das Wort "Pflegeeinrichtungen" ersetzt."
- bb) In Buchstabe d werden vor dem Wort "ersetzt" die Wörter "und jeweils das Wort "Pflegeheime" durch das Wort "Pflegeeinrichtungen" eingefügt.
- cc) In Buchstabe e werden nach dem Wort "werden" die Wörter "das Wort Pflegeheimen" durch das Wort "Pflegeeinrichtungen" und" eingefügt.
- aa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
- b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
- (3) In § 2 Absatz 2 des Unterlassungsklagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird in Nummer 9 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 10 angefügt:
"10. das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz.""
- (3) In § 2 Absatz 2 des Unterlassungsklagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird in Nummer 9 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 10 angefügt:
- a) Absatz 1 Nummer 7 wird wie folgt geändert:
- 3. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 wird die Angabe "1. September 2009" durch die Angabe "1. Oktober 2009" ersetzt.
- b) In Satz 2 wird die Angabe "31. August 2009" durch die Angabe "30. September 2009" ersetzt.
Fristablauf: 10.07.09
Initiativgesetz des Bundestages