903. Sitzung des Bundesrates am 23. November 2012
A
Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz empfiehlt dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Das Anliegen der Kommission, nach dem EuGH-Urteil vom 6. September 2011 eine Klarstellung zur rechtlichen Bewertung von Pollen im Honig zu treffen, wird grundsätzlich begrüßt.
- 2. Allerdings sind die Ausführungen zum EuGH-Urteil im Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 2001/110/EG nicht zielführend, da diese zu Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der gentechnikrechtlichen Kennzeichnung und der Verkehrsfähigkeit von Honig mit gentechnisch veränderten Pollen führen.
- 3. Der Bundesrat hält es für wichtig, der Linie des Urteils des EuGH vom 6. September 2011 zu folgen, nach der Honig entsprechend den geltenden Vorschriften zu kennzeichnen ist, wenn er Pollen von gentechnisch veränderten Pflanzen enthält.
- 4. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich auf europäischer Ebene dafür einzusetzen, dass es nicht zu einer Aufweichung der Konsequenzen kommt, die sich aus dem Urteil des EuGH ergeben. Für die Verbraucherin und den Verbraucher muss erkennbar sein, ob Honig gentechnisch veränderte Pollen enthält oder nicht.
- 5. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich auf europäischer Ebene für eine eindeutige Klarstellung zur rechtlichen Bewertung von Pollen im Honig einzusetzen, die der Intention des Urteils des EuGH vom 6. September 2011 folgt. Eine solche Klarstellung darf aber nicht dazu führen, dass auf konventionellem Honig ein Zutatenverzeichnis anzugeben ist.
- 6. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, ob statt der vorgesehenen Änderung des Artikels 2 der Richtlinie 2001/110/EG das allgemeine Lebensmittelrecht so angepasst werden kann, dass für Honig auch dann keine Zutatenliste erstellt werden muss, wenn Pollen als Zutat im Honig anzusehen bzw. wie eine solche zu behandeln ist und gentechnische Verunreinigungen entsprechend der europäischen Vorschriften zu kennzeichnen sind.
- 7. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung weiterhin zu prüfen, ob eine solche Anpassung dadurch erfolgen könnte, dass die Liste der Ausnahmen in Artikel 6 der Richtlinie 2000/13/EG um Honig ergänzt wird.
Begründung zu Ziffern 3 bis 7 (nur gegenüber dem Plenum):
Die vorgesehene Änderung der Richtlinie 2001/110/EG über Honig führt zu Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der gentechnikrechtlichen Kennzeichnung und der Verkehrsfähigkeit von Honig mit gentechnisch veränderten Pollen. Der EuGH hatte in seinem Urteil vom 6. September 2011 entschieden, dass gentechnisch veränderte Pollen in Honig wie eine Zutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 zu behandeln und damit gegenüber der Verbraucherin und dem Verbraucher gemäß den Vorgaben der Verordnung zu kennzeichnen sind.
Um klarzustellen, dass für Honig keine Zutatenliste auf dem Etikett erforderlich ist, sollte Honig in der Liste in Artikel 6 der Richtlinie 2000/13/EG aufgenommen werden. Hier sind die Lebensmittel genannt, für die keine Zutatenliste erforderlich ist. Mit diesem Regelungsweg könnten auch die Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der gentechnikrechtlichen Behandlungen von gentechnisch veränderten Pollen im Honig vermieden werden.
Vor diesem Hintergrund bittet der Bundesrat die Bundesregierung,
- 8. - umgehend eine bundeseinheitliche Regelung für den Schutz der Imker vor Verunreinigungen ihres Honigs mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO) vorzulegen und
- 9. - die Länder zu ermächtigen, über die in der Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung festgelegten Regelungen hinaus unter Berücksichtigung der regionalen Agrarstruktur Regelungen zum Schutz vor Verunreinigungen mit GVO, wie größere Mindestabstände, treffen zu können.
Begründung zu Ziffern 1, 2 sowie 8 und 9 (nur gegenüber dem Plenum):
Die vorgeschlagene Regelung in der Richtlinie 2001/110/EG über Honig ist nicht zielführend, da diese zu Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der gentechnikrechtlichen Kennzeichnung und der Verkehrsfähigkeit von Honig mit gentechnisch veränderten Pollen führen kann. Hier bedarf es einer klaren europaweiten Regelung, die dem Urteil des EuGH vom 6. September 2011 gerecht wird.
Darüber hinaus hatte der Bundesrat bereits mit Beschluss vom 30. November 2007 (BR-Drucksache 563/07(B) ) die Bundesregierung aufgefordert, sicherzustellen, dass die Belange der Imkerei beim Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen angemessen berücksichtigt werden.
Die regionalen Anbaustrukturen sind in den einzelnen Ländern sehr unterschiedlich; es gibt Flächenländer mit großflächigem Anbau und Länder mit kleinteiliger Landwirtschaft. Damit diese regionalen Strukturen und ihre spezifischen Bedürfnisse zum Schutz vor Einträgen durch GVO berücksichtigt werden können, sind regional unterschiedliche Mindestabstände erforderlich.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung darüber hinaus, sich im weiteren Verfahren dafür einzusetzen, dass
- 10. - möglichst umgehend eine europäische Regelung für den Schutz der Imker vor Verunreinigungen ihres Honigs mit GVO erstellt wird und
- 11. - dabei sichergestellt wird, dass Importhonig aus Drittländern entsprechend gekennzeichnet wird.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Der Bundesrat hatte mit Beschluss vom 30. November 2007 (BR-Drucksache 563/07(B) ) die Bundesregierung gebeten, sicherzustellen, dass die Belange der Imkerei beim Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen angemessen berücksichtigt werden.
Der vorliegende Richtlinienvorschlag bietet sich an, hierzu eine dem gemeinsamen Binnenmarkt angemessene europaweit einheitlich gültige Regelung zu implementieren. Um den Zweck dieser verbraucherschutzrechtlichen Regelung zu erreichen, ist es allerdings erforderlich, dass auch im europäischen Binnenmarkt in den Verkehr kommender Importhonig aus Nicht-EU-Ländern entsprechend gesichert gekennzeichnet wird.
B
- 12. Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union und der Gesundheitsausschuss empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.