Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Finanzierung der Lärmsanierung an Straßen in kommunaler Baulast
(Lärmsanierungsfinanzierungsgesetz - LärmSanFinG)

A. Problem und Ziel

Vor allem in dicht besiedelten Räumen stellt der Straßenverkehrslärm eine große Belastung für die Menschen dar. Dauerhaft erhöhte Lärmpegel sind ein ernst zu nehmendes Umwelt- und Gesundheitsproblem. Verkehrslärm kann sich negativ auf die psychische wie auch die körperliche Gesundheit auswirken. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) geht davon aus, dass ein konsistenter Zusammenhang zwischen Verkehrslärm und Herz-Kreislauf-Erkrankungen besteht. Der ganz überwiegende Teil der von Straßenlärm Betroffenen lebt an Straßen in der Baulast der Städte und Gemeinden. Basierend auf den aktuellen Daten der Lärmkartierung haben die Kommunen in Deutschland einen Mittelbedarf in Höhe von ca. 3,2 Mrd. Euro für die Lärmsanierung an kommunalen Straßen.

Die Länder und die kommunalen Spitzenverbände haben darauf aufmerksam gemacht, dass eine eigenständige Finanzierung von Maßnahmen der Lärmaktionsplanung durch die Kommunen derzeit nicht möglich ist. Seit 2012 ist ein Finanzierungsprogramm des Bundes zur Lärmsanierung an kommunalen Straßen in der Diskussion unter den Ländern. Die Länder haben den Bund wiederholt einvernehmlich aufgefordert, ein Finanzierungsprogramm für die Lärmsanierung der wichtigsten Lärmschwerpunkte zu schaffen, das eine sukzessive Umsetzung der in den erstellten Lärmaktionsplänen festgelegten Maßnahmen ermöglicht.

Auf eine Initiative des Landes Nordrhein-Westfalen hin hat der Bundesrat die Bundesregierung aufgefordert, ein entsprechendes Finanzierungsprogramm zu schaffen, das durch eine ausreichende und stabile Finanzausstattung die Kommunen in die Lage versetzt, die Lärmschutzmaßnahmen an Straßen in kommunaler Baulast in einem für die Lärmbetroffenen zumutbaren Zeithorizont zu verwirklichen (BR-Drs. 458/13 (PDF) vom 31. Mai 2013). In der Folge haben die Länder den Bund aufgefordert, diesem Beschluss des Bundesrates Rechnung zu tragen und die notwendigen rechtlichen und finanziellen Voraussetzungen zu schaffen.

Die (Mit-)Finanzierung der Lärmsanierung an Straßen in kommunaler Baulast durch den Bund ist finanzverfassungsrechtlich zulässig. Die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für eine Finanzierung der Lärmsanierung an den Straßen in kommunaler Baulast durch den Bund bestimmen sich nach der finanzverfassungsrechtlichen Vorschrift des Art. 104b des Grundgesetzes, der die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) regelt. Die Befugnis des Bundes, zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums auf der Grundlage von Art. 104b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Grundgesetzes den Ländern Finanzhilfen für Investitionen für die Lärmsanierung an Straßen in kommunaler Trägerschaft zu gewähren, ergibt sich aus seiner gesamtstaatlichen Verantwortung für die Lärmsanierung auch an den Straßen in kommunaler Baulast. Die Finanzierung der Lärmsanierung an den Straßen in kommunaler Baulast durch den Bund fördert das wirtschaftliche Wachstum im Sinne von Art. 104b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Grundgesetzes; sie bewirkt nicht nur Sachinvestitionen und Standortentscheidungen von Wirtschaftsunternehmen, sondern fördert auch ein leistungsfähiges, auch die kommunalen Straßen umfassendes Gesamtverkehrssystem, das Voraussetzung für eine wettbewerbsfähige Wirtschaft in Deutschland insgesamt ist.

Ziel des vorliegenden Gesetzentwurfs ist es, durch eine (Mit-)Finanzierung der Lärmsanierung an den Straßen in kommunaler Baulast durch den Bund die Städte und Gemeinden (Gemeindeverbände) in die Lage zu versetzen, entsprechende Investitionen vorzunehmen und im Hinblick auf den Lärmschutz gesunde Wohnverhältnisse in ihren Quartieren zu schaffen oder diese Wohnverhältnisse jedenfalls zu verbessern.

B. Lösung

Für Investitionen der Gemeinden und Gemeindeverbände für die Finanzierung der Lärmsanierung an den Straßen in kommunaler Baulast stellt der Bund 2,4 Mrd. zur Verfügung.

Die Art der zu fördernden Investitionen wird eindeutig gesetzlich festgelegt und abgegrenzt. Die Finanzhilfen werden befristet gewährt und hinsichtlich ihrer Verwendung in regelmäßigen Zeitabständen überprüft. Sie werden im Zeitablauf mit fallenden Jahresbeträgen ausgestaltet.

Auf der Grundlage von Art. 104b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Grundgesetzes kann nur eine anteilige Finanzierung von Investitionen durch den Bund erfolgen. Mit einer auf diese finanzverfassungsrechtliche Vorschrift gestützten Förderung von Investitionen in die Lärmsanierung an Straßen in kommunaler Baulast nimmt der Bund seine allgemeine gesamtstaatliche Verantwortung wahr. Das erhebliche Maß seiner Mitverantwortung spricht dafür, ihm den überwiegenden Teil der Finanzierungslast zuzuweisen.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Der Bundeshaushalt wird durch das Gesetz belastet. Das Investitionsprogramm umfasst Finanzmittel im Umfang von 3,2 Mrd. Euro. Die Länder und die Kommunen haben einen Kofinanzierungsanteil von mindestens 25 Prozent zu tragen.

2. Vollzugsaufwand

Es entsteht ein nicht weiter abschätzbarer Mehrbedarf an Verwaltungskosten.

E. Sonstige Kosten

Unmittelbare Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Finanzierung der Lärmsanierung an Straßen in kommunaler Baulast (Lärmsanierungsfinanzierungsgesetz - LärmSanFinG)

Die Ministerpräsidentin des Landes Nordrhein-Westfalen
Düsseldorf, 4. Oktober 2016

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich

Sehr geehrter Herr Präsident,
die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage beigefügten Entwurf eines Gesetzes zur Finanzierung der Lärmsanierung an Straßen in kommunaler Baulast (Lärmsanierungsfinanzierungsgesetz - LärmSanFinG) zuzuleiten.

Ich bitte, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates in die Tagesordnung der Sitzung des Bundesrates am 14. Oktober 2016 aufzunehmen und anschließend den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.

Mit freundlichen Grüßen
Die Stellvertreterin der Ministerpräsidentin
Sylvia Löhrmann

Entwurf eines Gesetzes zur Finanzierung der Lärmsanierung an Straßen in kommunaler Baulast (Lärmsanierungsfinanzierungsgesetz - LärmSanFinG)

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Förderziel und Fördervolumen

§ 2 Verteilung

Der in § 1 Absatz 1 Satz 2 festgelegte Betrag wird nach folgenden Prozentsätzen auf die Länder verteilt:

Baden-Württemberg12,86456
Bayern15,51873
Berlin5,04927
Brandenburg3,06053
Bremen0,95688
Hamburg2,52968
Hessen7,35890
Mecklenburg-Vorpommern2,02906
Niedersachsen9,32104
Nordrhein-Westfalen21,21010
Rheinland-Pfalz4,83710
Saarland1,22173
Sachsen5,08386
Sachsen-Anhalt2,83068
Schleswig-Holstein3,40337
Thüringen2,72451.

§ 3 Förderfähige Maßnahmen

§ 4 Doppelförderung

§ 5 Förderzeitraum

Investitionen können gefördert werden, wenn sie am X. XX. 2017 (Tag des Inkrafttreten des Gesetzes) oder später begonnen wurden. Soweit Investitionen der Gemeinden (Gemeindeverbände) schon vor dem X.XX. 2017 begonnen wurden, aber noch nicht abgeschlossen sind, können sie gefördert werden, wenn gegenüber dem Bund erklärt wird, dass es sich um selbständige Abschnitte eines laufenden Vorhabens handelt und die Finanzierung dieser Abschnitte bislang nicht gesichert ist. Im Jahr 2027 (letztes Jahr des Förderzeitraums) können Finanzhilfen nur für Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die bis zum 31. Dezember 2026 vollständig abgenommen wurden und die 2027 vollständig abgerechnet werden.

§ 6 Förderquote und Bewirtschaftung

§ 7 Prüfung der Mittelverwendung

Die zuständigen obersten Landesbehörden sind verpflichtet, dem Bundesministerium der Finanzen die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofes gemeinsam mit dem jeweiligen Landesrechnungshof im Sinne des § 93 der Bundeshaushaltsordnung bleibt hiervon unberührt.

§ 8 Rückforderung

§ 9 Verwaltungsvereinbarung

Die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung dieses Gesetzes werden durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Die Inanspruchnahme der Finanzhilfen nach § 6 Absatz 2 Satz 2 ist an das Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung gebunden.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Vor allem in dicht besiedelten Räumen stellt der Straßenverkehrslärm eine große Belastung für die dort lebenden Menschen dar. Dauerhaft erhöhte Lärmpegel sind ein ernst zu nehmendes Umwelt- und Gesundheitsproblem. Verkehrslärm kann sich negativ auf die psychische wie auch die körperliche Gesundheit auswirken. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) geht davon aus, dass ein konsistenter Zusammenhang zwischen Verkehrslärm und Herz-Kreislauf-Erkrankungen besteht. Viele Städte und Gemeinden sind aber aktuell und auch in absehbarer Zeit nicht in der Lage, in Hinblick auf den Lärmschutz gesunde Wohnverhältnisse in ihren Quartieren zu schaffen. Ihnen fehlen die finanziellen Mittel, um dem hohen Lärmsanierungsbedarf an lauten Straßen in kommunaler Baulast Rechnung zu tragen. Für Nordrhein-Westfalen zeigt die Lärmkartierung der 1. Stufe (2007), dass mehr als 650.000 Menschen Lärmpegeln durch den Straßenverkehr ausgesetzt sind, die mit Pegel über 065/55 dB(A) tags/nachts die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung überschreiten. Die Lärmkartierung der 2. Stufe (2012) ergibt mehr als 800.000 Betroffene. Dabei besteht, wie auch in anderen Bundesländern, das Hauptlärmproblem an Straßen in kommunaler Baulast. Der ganz überwiegende Teil der von Straßenlärm Betroffenen lebt an Straßen in der Baulast der Kommunen. Laut Berechnungen der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz 2007 hatten die Kommunen 2007 in Deutschland einen Mittelbedarf in Höhe von ca. 2 Mrd. Euro für die Lärmsanierung an kommunalen Straßen. Nach den Ergebnissen der 2. Stufe der Lärmkartierung erhöht sich dieser Mittelbedarf auf 3,2 Mrd. Euro, wobei die allgemeinen Preissteigerungen berücksichtigt wurden.

Die Länder und die kommunalen Spitzenverbände haben darauf aufmerksam gemacht, dass eine eigenständige Finanzierung von Maßnahmen der Lärmaktionsplanung durch die Kommunen derzeit nicht möglich ist. Die Umweltministerkonferenz hat daher den Bund wiederholt, so etwa am 15. und 16. November 2012 in Kiel, aufgefordert, ein Finanzierungsprogramm für die Lärmsanierung der wichtigsten Lärmschwerpunkte zu schaffen, das eine sukzessive Umsetzung der in den erstellten Lärmaktionsplänen festgelegten Maßnahmen ermöglicht. Auf eine Initiative des Landes Nordrhein-Westfalen hin hat der Bundesrat die Bundesregierung aufgefordert, ein entsprechendes Finanzierungsprogramm zu schaffen, das durch eine ausreichende und stabile Finanzausstattung die Kommunen in die Lage versetzt, die Lärmschutzmaßnahmen an Straßen in kommunaler Baulast in einem für die Lärmbetroffenen zumutbaren Zeithorizont zu verwirklichen (BR-Drucks. 458/13 (PDF) vom 31. Mai 2013). Auf ihrer 82. Konferenz in Konstanz am 9. Mai 2014 haben die Umweltminister der Länder den Bund aufgefordert, diesem Beschluss des Bundesrates Rechnung zu tragen und die notwendigen rechtlichen Voraussetzungen und ein Finanzierungskonzept zur Gewährung von Finanzhilfen des Bundes zur Lärmsanierung an Straßen in kommunaler Baulast mit den Ländern zu erstellen und der 84. Umweltministerkonferenz vorzulegen. Mit dem Beschluss in der 86. Umweltministerkonferenz fordern die Umweltminister den Bund auf, sich für die Bereitstellung ausreichender Fördermittel für Lärmschutzmaßnahmen an Straßen in kommunaler Baulast einzusetzen.

Die (Mit-)Finanzierung der Lärmsanierung an Straßen in kommunaler Baulast durch den Bund ist finanzverfassungsrechtlich zulässig. Die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für eine Finanzierung der Lärmsanierung an den Straßen in kommunaler Baulast durch den Bund bestimmen sich nach der finanzverfassungsrechtlichen Vorschrift des Art. 104b des Grundgesetzes, der die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) regelt. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Finanzierung der Lärmsanierung an den Straßen in kommunaler Baulast durch den Bund ist auf den Regeltatbestand des Art. 104b Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes abzustellen ist, da der Bund sich bei der Gewährung von Finanzhilfen für diesen Zweck im Rahmen seiner Gesetzgebungsbefugnis hält. Nach Art. 74 Nr. 24 des Grundgesetzes verfügt der Bund über die - konkurrierende - Gesetzgebungsbefugnis für die "Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm)". Für die Förderung von Maßnahmen des kommunalen Straßenbaus als solchen besteht dagegen eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder, so dass dem Bund eine entsprechende Förderung versagt ist.

Aus diesem Grunde sah sich auch der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestags in seiner Beschlussempfehlung und seinem Bericht zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen und zur Entlastung von Ländern und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern daran gehindert (BT-Drucks. 18/4975 vom 20. Mai 2015, S. 4 und 10), die ursprüngliche, später nicht mehr aufrechterhaltene Anregung des Bundesrates aufzugreifen, die Investitionen im Förderbereich "Straßen" gemäß Artikel 2 § 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b nicht auf die "Lärmbekämpfung" zu beschränken (Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf, BR-Drucks. 120/15(B) HTML PDF vom 8. Mai 2015, S. 9, 10).

Hinsichtlich des Schutzes vor verhaltensbezogenem Lärm wird eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Grundgesetz, wie dargelegt, ausdrücklich ausgeschlossen. Die Zuständigkeit des Bundes für die Bekämpfung anlagenbezogenen Lärms erstreckt sich sowohl auf die Bekämpfung des Lärms an der Quelle als auch auf passiven Lärmschutz. Ausgenommen von diesem Kompetenztitel ist seit dem Jahre 2006 der Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm. Anlagenbezogener Lärm geht von der Anlage selbst aus oder steht in innerem Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage und begründet Pflichten für den Anlagenbetreiber, nicht aber für den Anlagenbenutzer. Hiernach handelt es sich bei der in Rede stehenden Lärmsanierung um die Bekämpfung anlagenbezogenen Lärms, und zwar um die Bekämpfung des Lärms sowohl an der Quelle als auch um passiven Lärmschutz. Die somit gegebene konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis des Bundes gemäß Art. 74 Nr. 24 des Grundgesetzes erstreckt sich auch auf die in kommunaler Baulast stehenden Straßen. Nicht erforderlich für ihr Vorliegen ist, ob der Bund diese Gesetzgebungsbefugnis bereits ausgeschöpft hat oder nicht.

Die Befugnis des Bundes, zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums auf der Grundlage von Art. 104b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Grundgesetzes den Ländern Finanzhilfen für Investitionen für die Lärmsanierung an Straßen in kommunaler Trägerschaft zu gewähren, ergibt sich aus dem erheblichen finanziellen Umfang der Investitionen und der gesamtstaatlichen Verantwortung des Bundes für die Lärmsanierung auch an den Straßen in kommunaler Baulast. Die Finanzierung der Lärmsanierung an den Straßen in kommunaler Baulast durch den Bund fördert das wirtschaftliche Wachstum im Sinne von Art. 104b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Grundgesetzes; sie bewirkt nicht nur Sachinvestitionen und Standortentscheidungen von Wirtschaftsunternehmen, sondern fördert auch ein leistungsfähiges, auch die kommunalen Straßen umfassendes Gesamtverkehrssystem, das Voraussetzung für eine wettbewerbsfähige Wirtschaft in Deutschland insgesamt ist. Von den Investitionen gehen daher struktur- und wachstumspolitische Anreizeffekte aus.

Ziel des vorliegenden Gesetzentwurfs ist es, Städte und Gemeinden (Gemeindeverbände), durch eine (Mit-)Finanzierung der Lärmsanierung an den Straßen in kommunaler Baulast durch den Bund in die Lage zu versetzen, entsprechende Investitionen vorzunehmen und im Hinblick auf den Lärmschutz gesunde Wohnverhältnisse in ihren Quartieren zu schaffen oder diese Wohnverhältnisse jedenfalls zu verbessern. Es ist nicht zu erwarten, dass dieses Ziel mit Hilfe des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen und zur Entlastung von Ländern und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974) in hinreichendem Maße erreicht werden wird. Denn zum einen beschränkt sich dieses Gesetz auf die Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen; zum anderen ist der Förderbereich Lärmbekämpfung nur einer Vielzahl unterschiedlicher Förderbereiche. Darüber hinaus ist nach der endgültigen Fassung des Gesetzes innerhalb des Förderbereichs Lärmbekämpfung selbst die Lärmbekämpfung bei Straßen nur ein - wenn auch besonders hervorgehobener ("insbesondere") - Teil des Förderbereichs (Artikel 2 § 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes). Gefördert werden kann nach dieser Vorschrift nämlich auch die Bekämpfung von Lärm, der von einem Schienenverkehr, Industrieanlagen oder sonstigen nicht verhaltensbezogenen Lärmquellen ausgeht (vgl. Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf, BR-Drucks. 120/15(B) HTML PDF vom 8. Mai 2015, S. 10).

Zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums stellt der Bund für zusätzliche Investitionen der Kommunen für Zwecke der Lärmsanierung an den Straßen in kommunaler Baulast 2,4 Mrd. Euro zur Verfügung. Mit den Mitteln werden Maßnahmen des Lärmschutzes gefördert. Der Bund wird u.a. Investitionen in den Bau von Schallschutzwänden und -wällen, die Aufbringung Geräusch mindernder Fahrbahnbeläge, den Einbau von Schallschutzfenstern und schallgedämmten Lüftern und Rolladenkästen sowie Maßnahmen zur Vermeidung und Verlagerung von Verkehr und zur Geschwindigkeitsreduzierung fördern.

Der Bundeshaushalt wird durch das Gesetz belastet. Das Investitionsprogramm umfasst Fördermittel im Umfang von 2,4 Mrd. Euro. Die Länder und Kommunen haben darüber hinaus einen Kofinanzierungsanteil von 0,8 Mrd. Euro zu tragen.

Der Gesetzentwurf entspricht dem Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.

B. Besonderer Teil

Das Gesetz zur Finanzierung der Lärmsanierung an Straßen in kommunaler Baulast enthält Finanzhilfen des Bundes nach Artikel 104b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Grundgesetzes für zusätzliche Investitionen der Kommunen. Da mit dem Gesetz Investitionen zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums angestoßen und unterstützt werden sollen, muss es sich um zusätzliche Investitionen handeln. Mit diesem Investitionsprogramm zur Bekämpfung der umwelt- und gesundheitspolitisch problematischen Belastung durch Straßenverkehrslärm wird ein wesentlicher Beitrag zur Lärmsanierung und zugleich zur Verbesserung der Perspektiven der wirtschaftlichen Entwicklung und des wirtschaftlichen Wachstums geleistet. Mit dem Investitionsprogramm fördert der Bund mit Finanzhilfen in Höhe von insgesamt 2,4 Mrd. Euro zusätzliche Investitionen der Kommunen. Dabei sind die Länder aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, dass auch finanzschwache Kommunen Zugang zu den Finanzhilfen erhalten. Der Bund erwartet, dass mindestens die Hälfte des Volumens in den ersten vier Jahren des Förderzeitraums wirksam wird.

Zu § 1 (Förderziel und Fördervolumen)

§ 1 Absatz 1 konkretisiert das Investitionsprogramm hinsichtlich des Instrumentariums und beziffert das dafür eingesetzte Fördervolumen auf 2,5 Mrd. Euro. Da mit dem Gesetz Investitionen zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums werden sollen, muss es sich um zusätzliche Investitionen handeln. Die Zusätzlichkeit der geförderten Maßnahme ist vorhabenbezogen zu beurteilen.

Im Hinblick auf Artikel 104b Absatz 2 Satz 3 des Grundgesetzes bestimmt Absatz 2, dass mindestens die Hälfte des Volumens der Finanzhilfen in den ersten 4 Jahren des Förderzeitraums durch Bewilligungen bzw. durch begonnene Maßnahmen gebunden sein soll. Denn nach der Vorschrift des Artikels 104b Absatz 2 Satz 3 des Grundgesetzes sind Finanzhilfen im Zuge der Föderalismusreform I dahingehend eingeschränkt worden, dass sie im Zeitablauf mit fallenden Jahresbeträgen zu gestalten sind. Das setzt eine vorrangige Verwendung der Mittel im ersten Teil des Förderungszeitraumes voraus. Hintergrund der Einschränkung im Zuge der Föderalismusreform I war die Vermeidung schematisch verfestigter Förderungen. Dies sollte einerseits durch eine künftig nur noch zeitlich begrenzte Gewährung der Finanzhilfen und andererseits durch eine degressive Ausgestaltung der Jahresbeträge sichergestellt werden.

Absatz 3 trägt der besonderen Bedeutung der Kommunen als Träger des überwiegenden Teils der öffentlichen Investitionen Rechnung. Aus diesem Grunde und wegen ihrer derzeitigen finanziellen Lage, die ihnen eine eigenständige Finanzierung von Maßnahmen der Lärmaktionsplanung nicht erlaubt, sollen die Finanzhilfen auch ihnen zu Gute kommen, wobei ein besonderes Gewicht auf die finanzschwachen Kommunen gelegt werden soll. Die Auslegung des Begriffs Finanzschwäche obliegt den Ländern. Dies ist sinnvoll, weil die Finanzlage der betroffenen Gebietskörperschaften in den einzelnen Bundesländern äußerst unterschiedlich ist.

Zu § 2 (Verteilung)

§ 2 teilt den in § 1 festgelegten Gesamtbetrag der Finanzhilfen anteilig auf die Länder auf. Als Verteilungsschlüssel wird der Königsteiner Schlüssel 2015 zu Grunde gelegt. Der Anteil, der auf ein Land entfällt, richtet sich nach diesem jährlich neu berechneten Schlüssel nach seinem Steueraufkommen und seiner Bevölkerungszahl. Das Steueraufkommen wird dabei mit zwei Dritteln, die Bevölkerungszahl mit einem Drittel gewichtet.

Für die Verteilung der Finanzhilfen ist die Verwendung des Königsteiner Schlüssels sachgerecht. Für das Haushaltsjahr 2015 sieht er die folgenden Länderanteile vor:

Baden-Württemberg12,86456 %
Bayern15,51873 %
Berlin5,04927 %
Brandenburg3,06053 %
Bremen0,95688 %
Hamburg2,52968 %
Hessen7,35890 %
Mecklenburg-Vorpommern2,02906 %
Niedersachsen9,32104 %
Nordrhein-Westfalen21,21010 %
Rheinland-Pfalz4,83710 %
Saarland1,22173 %
Sachsen5,08386 %
Sachsen-Anhalt2,83068 %
Schleswig-Holstein3,40337%
Thüringen2,72451 %
Insgesamt100,00000 %

Quelle: http://www.gwkbonn.de/fileadmin/Papers/koenigsteinerschluessel-2015.pdf

Zu § 3 (Förderbereiche)

§ 3 Absatz 1 legt die Förderbereiche fest, für die der Bund in dem ihm durch die Gesetzgebungsbefugnis nach Artikel 104b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Grundgesetzes gezogenen Rahmen Finanzhilfen nach diesem Gesetz gewährt. Die Maßnahmen werden sich im Wesentlichen aus der Lärmaktionsplanung der Kommunen ergeben. Die Infrastrukturinvestitionen auf den genannten Gebieten setzen zusätzliche Impulse für die Verbesserung der Infrastruktur im Bereich des Lärmschutzes und für die wirtschaftliche Entwicklung. Lärmschutzmaßnahmen, die über Lärmschutzmaßnahmen bei kommunalen Straßen hinausgehen, werden nicht gefördert.

Absatz 3 begrenzt die Gewährung der Finanzhilfen auf zusätzliche Investitionen, weil sich nur diese zur Schaffung von Impulsen für die Förderung des wirtschaftlichen Wachstums eignen.

Zu § 4 (Doppelförderung)

§ 4 Absatz 1 legt ein Doppelförderungsverbot im Hinblick auf andere Mischfinanzierungen und Förderungen des Bundes fest. Um möglichst viele Investitionen zu initiieren, ist das Doppelförderungsverbot nicht programmbezogen, sondern vorhabenbezogen festgelegt.

Absatz 2 begrenzt die Möglichkeit der Einbeziehung investiver Begleit- und Folgemaßnahmen auf das Vorliegen eines unmittelbaren ursächlichen Zusammenhangs, laufende Personalkosten sind nicht erstattungsfähig.

Absatz 3 stellt auf die längerfristige Nutzbarkeit förderfähiger Investitionen ab und genügt damit dem Nachhaltigkeitsgebot. Die Prognose hierüber wird regelmäßig nur der Empfänger der Finanzhilfen treffen können.

Zu § 5 (Förderzeitraum)

§ 5 begrenzt die Gewährung der Finanzhilfen nach § 1 in zeitlicher Hinsicht. Anknüpfungspunkt ist hierbei der Zeitpunkt der Realisierung der Investition. Demnach können Förderungen bis Ende 2027 (letztes Jahr des Förderzeitraums) nur erfolgen, wenn das Investitionsvorhaben oder ein selbständiger Abschnitt des Investitionsvorhabens vor dem 31. Dezember 2026 vollständig abgenommen wurde.

Zu § 6 (Förderquote und Bewirtschaftung)

Absatz 1 begrenzt die Förderung des Bundes auf 75 Prozent der öffentlichen Finanzierung, die Länder einschließlich Kommunen tragen mindestens 25 Prozent. Der Bund hat aufgrund der durch ihn kraft seiner gesamtwirtschaftlichen und gesamtgesellschaftlichen Verantwortung gesetzten Rahmenbedingungen nicht nur die zunehmende Mobilität im Straßenverkehr, sondern auch die daraus resultierende Lärmproblematik an Straßen in kommunaler Baulast in erheblichem Maße mit zu vertreten. Das erhebliche Maß seiner Mitverantwortung spricht dafür, ihm den überwiegenden Teil der Finanzierungslast zuzuweisen. Die Länder gewährleisten, dass auch bei zusätzlicher Finanzierung Dritter (Finanzierung durch private Träger oder Europäische Union) die öffentlichen Investitionen 3,2 Mrd. Euro betragen. Finanzierungen Dritter treten insoweit hinzu.

Absatz 2 enthält haushaltsrechtliche Bestimmungen für die Bewirtschaftung der Fördermittel. Die Regelung ist so gefasst, dass es den Ländern möglich ist, den einzelnen Gemeinden auf der Basis eines von den Ländern festzulegenden Schlüssels ein Investitionsvolumen zuzuordnen (Ermächtigungsrahmen) und damit für die Gemeinden die erforderliche Planungssicherheit zu schaffen, um Investitionen in Höhe des ihnen zugewiesenen Volumens sofort vornehmen zu können. Die Mittelauszahlung erfolgt dann im Rahmen der hier festgelegten Regelungen.

Zu § 7 (Prüfung der Mittelverwendung)

§ 7 verpflichtet die Länder, dem Bundesministerium der Finanzen alle zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Informationen zuzuleiten. Die Regelung der Einzelheiten wird in der Verwaltungsvereinbarung vorgenommen. Prüfungsrechte des Bundesrechnungshofes werden nicht erweitert.

Zu § 8 (Rückforderung)

§ 7 Absatz 1 legt für den Fall der Fehlverwendung der Fördermittel die Rückforderungsansprüche des Bundes sowie die Modalitäten der Verzinsung fehlverwendeter Mittel fest. Es handelt sich um eine Ermessensvorschrift. Der Anspruch des Bundes richtet sich allein gegen das Land. Den Ländern ist ein Rückgriff hinsichtlich der an die kommunalen Gebietskörperschaften weitergereichten Finanzhilfen nur möglich, wenn sie hierfür entsprechende Rechtsgrundlagen in ihren Gesetzen oder Förderrichtlinien geschaffen haben. Geregelt werden auch die Bedingungen für die Wiederinanspruchnahme von fehlverwendeten Mitteln durch die Länder.

Absatz 2 befristet die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Bundesförderung. Die Vereinnahmung und Verausgabung der Zahlungsflüsse erfolgen durch den Bund.

Absatz 3 regelt einzelfallbezogene Informationsbeschaffungsrechte einschließlich örtlicher Erhebungsbefugnisse des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesrechnungshofs zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen eines möglichen Rückforderungsanspruchs (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. September 2010 - 2 BvF 1/09).

Zu § 9 (Verwaltungsvereinbarung)

§ 9 behält der Verwaltungsvereinbarung Regelungen zu Einzelheiten der Durchführung vor.