Der Deutsche Bundestag hat in seiner 225. Sitzung am 29. Mai 2009 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses - Drucksache 016/13220 - den von den Abgeordneten Dr. Norbert Rottgen, Bernd Schmidbauer, Dr. Hans-Peter Uhl, Volker Kauder, Dr. Peter Ramsauer und der Fraktion der CDU/CSU sowie der Abgeordneten Thomas Oppermann, Joachim Stunker, Fritz Rudolf Korper, Dr. Peter Struck und der Fraktion der SPD sowie der Abgeordneten Dr. Max Stadler, Dr. Guido Westerwelle und der Fraktion der FDP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der parlamentarischen Kontrolle der Nachrichtendienste des Bundes - Drucksache 016/12411 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
- 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) In § 1 wird Absatz 2 gestrichen; der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 2.
- b) In § 6 Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "auf dessen Wunsch" gestrichen.
- c) § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
Eingaben sind zugleich an die Leitung des betroffenen Dienstes zu richten.
- bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
- aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
- d) § 11 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Die Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums haben das Recht, zur Unterstützung ihrer Arbeit Mitarbeiter ihrer Fraktion nach Anhörung der Bundesregierung mit Zustimmung des Kontrollgremiums zu benennen. Voraussetzung fur diese Tätigkeit ist die Ermächtigung zum Umgang mit Verschlusssachen und die förmliche Verpflichtung zur Geheimhaltung."
- e) § 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Die Satze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
"Sie haben grundsätzlich keinen Zutritt zu den Sitzungen des Kontrollgremiums. Das Gremium kann im Einzelfall mit Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließen, dass Mitarbeiter der Fraktionen an bestimmten Sitzungen teilnehmen können."
- bb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
- aa) Die Satze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
- f) § 14 wird wie folgt gefasst:"
Das Bundesverfassungsgericht entscheidet uber Streitigkeiten zwischen dem Parlamentarischen Kontrollgremium und der Bundesregierung auf Antrag der Bundesregierung oder von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums."
- 2. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 2 eingefügt:"
Artikel 2
Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes- Das Gesetz uber das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 5 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), wird wie folgt geändert:
- In § 66a wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Gleiches gilt bei Anträgen gemäß § 14 des Gesetzes über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes in Verbindung mit § 63."
- 3. Der bisherige Artikel 2 wird zu Artikel 3.
- 4. Der bisherige Artikel 3 wird zu Artikel 4.
Fristablauf: 10.07.09
Initiativgesetz des Bundestages