876. Sitzung des Bundesrates am 5. November 2010
A
Der federführende Verkehrsausschuss (Vk) und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b (§ 1 Absatz 1 Satz 3 StVG)
Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b ist zu streichen.
Begründung:
Eine Änderung des § 1 Absatz 1 Satz 3 Straßenverkehrsgesetz ist nicht notwendig, da sich sein Inhalt aus Satz 2 vollständig ergibt. In der vorliegenden Fassung fehlt die Einzelgenehmigung nach § 13 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung, ferner ist fehlerhaft, dass ein Fahrzeughalter eine EG-Typgenehmigung beantragen soll, was aber Fahrzeugherstellern oder deren Beauftragten vorbehalten ist.
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 (§ 3 5 Absatz 1a StVG)
In Artikel 1 Nummer 4 ist in § 35 Absatz 1a nach der Angabe " § 32 Absatz 2" die Angabe "Nummer 3" einzufügen.
Begründung:
Die Regelung dient der Klarstellung, dass die neue Übermittlungsmöglichkeit nur zur Abfrage von Fahrzeugdaten für die Rettung von Unfallopfern und nicht zur Abfrage von Halterdaten dient.
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 36 Absatz 3c StVG)
In Artikel 1 Nummer 5 sind in § 36 Absatz 3c die Wörter "durch die Feuerwehren" zu streichen.
Begründung:
Eine Rettung aus Fahrzeugen kann nicht nur durch die Feuerwehren, sondern auch durch den Rettungsdienst erfolgen. Auch hierfür können die technischen Daten der von den Fahrzeugherstellern bereitgestellten Rettungsdatenblätter erforderlich sein. Der Abfragezweck ist daher zu erweitern.
4. Zu Artikel 3 Nummer 1 - neu - und Nummer 2 - neu - (Eingangsformel, § 2 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Nummer 4 und § 17 Absatz 2 KfSachvG) Artikel 3 ist wie folgt zu fassen:
'Artikel 3
Änderung des Kraftfahrsachverständigengesetzes
Das Kraftfahrsachverständigengesetz vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), < ... weiter wie Vorlage ... >
1. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Nummer 1 < ... weiter wie Vorlage ... >
- b) In Absatz 2 Nummer 4 < ... weiter wie Vorlage ... >
2. § 17 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Die Angabe "und Abs. 2" wird durch die Angabe ", Absatz 2 und § 3" ersetzt.'.
Begründung:
Gemäß § 17 Kraftfahrsachverständigengesetz (KfSachvG) können die zuständigen Dienststellen Ausnahmen von den Anerkennungsvoraussetzungen für Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr bei Behörden nach § 2 KfSachvG zulassen. Nicht ausnahmefähig sind bislang die im Antragsverfahren gemäß § 3 KfSachvG vorzulegenden Unterlagen. Zum Teil sind die bislang zwingend vorzulegenden Unterlagen - z.B. Lebenslauf mit Lichtbild, § 3 Absatz 1 Nummer 1 KfSachvG - bei der Anerkennungsbehörde nicht erforderlich, da die Erfüllung der Voraussetzungen z.B. auch von der personalverwaltenden Dienststelle bestätigt werden kann. Mit der Regelung soll die bisherige Möglichkeit zur Gewährung von Ausnahmen auf die vorzulegenden Unterlagen erweitert werden. Die zuständigen Dienststellen bei den Polizeien des Bundes oder der Länder oder bei der Bundeswehr können in begründeten Fällen von den Vorschriften des § 3 KfSachvG abweichen. Die neue Regelung schafft damit mehr Flexibilität, dient der Deregulierung und der Vermeidung von doppelten Nachweisen.
5. Zu Artikel 3a - neu - (§ 2a Absatz 1 Satz 1 FahrlG)
Nach Artikel 3 ist folgender Artikel 3a einzufügen:
'Artikel 3a
Änderung des Fahrlehrergesetzes
In § 2a Absatz 1 Satz 1 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), das zuletzt durch das Gesetz vom 19. März 2008 (BGBl. I S. 418) geändert worden ist, wird die Angabe " § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 7" durch die Angabe " § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 5 bis 7 " ersetzt.'.
Begründung:
Durch die Änderung wird klargestellt, dass in Deutschland der Besitz der Fahrerlaubnisklassen A, BE und CE Zugangsvoraussetzung zum Fahrlehrerberuf auch für den in § 2a Absatz 1 Fahrlehrergesetz genannten Personenkreis ist. Diese Klarstellung steht im Einklang mit der Richtlinie 2005/36/EG. Diese Richtlinie hat die Freizügigkeit der Berufsausübung innerhalb der EU zum Ziel. Zu diesem Zweck gibt die Richtlinie "Garantien hinsichtlich des Zugangs zu demselben Beruf und seiner Ausübung in einem anderen Mitgliedstaat unter denselben Voraussetzungen wie Inländern" (vgl. Erwägungsgrund 3 der Richtlinie). Die Mitgliedstaaten sind daher befugt, nicht diskriminierende Berufsausübungsvoraussetzungen vorzuschreiben. Dies zeigt sich explizit in den Anerkennungsbedingungen des Artikels 13 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie. Da der Vorbesitz der Klasse A, BE und CE unterschiedslos Erteilungsvoraussetzung für alle Bewerber um eine Fahrlehrererlaubnis in Deutschland ist, handelt es sich um eine von der Richtlinie ausdrücklich zugelassene nicht diskriminierende Berufsausübungsvoraussetzung. Die Klarstellung ist aus Gründen der Rechtssicherheit für alle Betroffenen zwingend erforderlich.
- 6. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung um Prüfung, wie zuverlässig sichergestellt werden kann, dass die so genannte Rückdatierungsregelung gemäß Nummer 2.3 Satz 1 Halbsatz 2 der Anlage VIII Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) dauerhaft rechtssicher zur Anwendung gebracht werden kann, und um Einleitung der erforderlichen Maßnahmen.
Begründung:
Die regelmäßige technische Überwachung von Fahrzeugen ist ein wichtiges Instrument zur Erhaltung der Verkehrssicherheit der am Straßenverkehr teilnehmenden Fahrzeuge. Dazu gehört auch, dass die Untersuchungen rechtzeitig erfolgen und die Zeitabstände zwischen den technischen Untersuchungen nicht verlängert werden.
Um längeren Zeitabständen entgegenzuwirken, wurde mit der 28. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 20. Mai 1998 (BGBl. I S. 1051) in Nummer 2.3 der Anlage VIII StVZO eine Regelung zur Rückdatierung geschaffen. Diese Regelung hat sich bewährt und sollte fortbestehen. Da Zweifel aufkamen, ob Nummer 2.3 Satz 1 Halbsatz 2 der Anlage VIII StVZO von der Ermächtigung des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe l StVG gedeckt ist, soll die Bundesregierung um diesbezügliche Prüfung und - falls berechtigte Einwände gegen die Regelung bestehen - gebeten werden, alle Maßnahmen zu ergreifen, damit die bestehende Regelung dauerhaft rechtssicher zur Anwendung kommen kann.
B
- 7. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.