Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 3322 - vom 7. Juli 2005. Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 9. Juni 2005 angenommen.
Entschließung des Europäischen Parlaments zu der sozialen Eingliederung in den neuen Mitgliedstaaten (2004/2210(INI))
Das Europäische Parlament,
- - in Kenntnis des internen Arbeitspapiers der Kommission über die soziale Eingliederung in den neuen Mitgliedstaaten (SEK(2004)0848),
- - unter Hinweis auf die Artikel I-3 und III-117 des Vertrags über eine Verfassung für Europa1,
- - gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,
- - in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A6-0125/2005),
A. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten auf den Tagungen des Europäischen Rates von Lissabon, Nizza und Stockholm im März 2000, Dezember 2000 bzw. März 2001 die Verpflichtung übernommen haben, die Qualität und Aufwärtsentwicklung der Beschäftigung zu fördern, um Armut und soziale Ausgrenzung zu verringern, und durch die offene Koordinierungsmethode den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt zu verbessern,
B. in der Erwägung, dass nichtstaatliche Organisationen wesentlich dazu beitragen, die sich bei der sozialen Eingliederung stellenden Probleme zu ermitteln und die Öffentlichkeit über sie zu informieren, indem sie Programme zur öffentlichen Sensibilisierung konzipieren und sie wirkungsvoll durchführen,
C. in der Erwägung, dass die Gewährung des Zugangs zur Beschäftigung ein äußerst wichtiges Instrument zur Unterstützung der sozialen Eingliederung ist und dass die Sozialpartner in diesem Bereich eine bedeutende Rolle spielen, insbesondere durch die Förderung des Zugangs zur Beschäftigung der am stärksten schutzbedürftigen Gruppen im Sinne der Leitlinie 7 der beschäftigungspolitischen Leitlinien 20032,
D. in der Erwägung, dass die Arbeitsmärkte in den neuen Mitgliedstaaten so strukturiert sind, dass Frauen überwiegend in geringer entlohnten Beschäftigungen tätig sind,
E. in der Erwägung, dass der Übergang zur Marktwirtschaft in den neuen Mitgliedstaaten erhebliche strukturelle Veränderungen am Arbeitsmarkt bewirkt hat, wodurch die Arbeitslosigkeit zu einem der größten Hemmnisse für die soziale Eingliederung geworden ist,
F. in der Erwägung, dass einer der Gründe für die hohe Arbeitslosigkeit in den neuen Mitgliedstaaten die fehlende Mobilität der Arbeitskräfte ist, welche die Arbeitskräfte in Regionen mit hoher Arbeitslosigkeit davon abhält, in Regionen, in denen ein Mangel an Arbeitskräften herrscht, abzuwandern,
G. unter Hinweis darauf, dass es ohne einen Vergleich von auf EU-Ebene vereinheitlichten Daten nicht möglich wäre, das Problem der sozialen Ausgrenzung in der Europäischen Union der 25 zu bewerten, wobei zu berücksichtigen ist, dass in den zehn neuen Mitgliedstaaten noch keine umfassenden, globalen und aktuellen Daten verfügbar sind,
H. in der Erwägung, dass in dem bereits erwähnten Arbeitspapier der Kommission ausgeführt wird, dass zu den erheblichen Problemen, die mit der sozialen Eingliederung in den neuen Mitgliedstaaten zusammenhängen, das geringe Beschäftigungsniveau, die Unzulänglichkeit der Dienstleistungen des Gesundheitswesens und deren Mängel sowie unangemessene Maßnahmen gegen die Probleme der unter Diskriminierung leidenden Minderheiten, besonders der Roma, gehören,
I. unter Hinweis darauf, dass in den neuen Mitgliedstaaten zu der Arbeitslosigkeit als weiteres erhebliches Problem die Auflösung der Familienverbände und die damit einhergehende Verarmung hinzu kommt, was eine zusätzliche soziale Ausgrenzung bedingt,
J. in der Erwägung, dass alle Minderheiten der sozialen Ausgrenzung noch stärker ausgesetzt sind und dass dies unmittelbar damit zusammenhängt, dass ihre allgemeine und berufliche Bildung noch immer nicht im nötigen Umfang gefördert wird,
K. in der Erwägung, dass es in den neuen Mitgliedstaaten, wo Wirtschaftsreformen im Hinblick auf die Schaffung starker wettbewerbsfähiger Wirtschaften notwendig waren und noch immer sind, von entscheidender Bedeutung ist, die soziale Ausgrenzung, insbesondere von Risikogruppen wie älteren Menschen, Kindern, Minderheiten und Menschen mit Behinderungen, zu bekämpfen,
L. in der Erwägung, dass in den neuen Mitgliedstaaten die Finanzierung des Kommunalverwaltungssystems zunehmend bedenkliche Schwierigkeiten schafft und dass dies langfristig die Funktionsfähigkeit dieses Systems bedroht,
M. in der Erwägung, dass die Regierungen der neuen Mitgliedstaaten dem Kommunalverwaltungssystem immer mehr Aufgaben übertragen, jedoch zumeist nicht die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben nötigen zusätzlichen Haushaltsmittel bereitstellen, und dass die erforderlichen Rechtsvorschriften im Bereich der Sozialdienste in einigen neuen Mitgliedstaaten fehlen,
N. in der Erwägung, dass es in den meisten der neuen Mitgliedstaaten am politischen Willen fehlt, indirekte finanzielle Anreize (z.B. gezielte Steuererleichterungen und Ermäßigungen bei den Sozialversicherungsbeiträgen) entschlossen und umfassend dazu einzusetzen, Bevölkerungsgruppen, die mit Problemen der sozialen Ausgrenzung zu kämpfen haben, in die Lage zu versetzen, aufzuholen und Zugang zum Arbeitsmarkt zu finden,
O. in der Erwägung, dass die Sozialpartner eine zentrale Rolle bei der sozialen Eingliederung spielen,
1 AB1. C 310 vom 16.12.2004.
2 Beschluss 2003/578/EG des Rates vom 22. Juli 2003 über die Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (AB1. L 197 vom 5.8.2003, S. 13)..
- 1. vertritt die Auffassung, dass der Prozess der sozialen Eingliederung in den neuen Mitgliedstaaten beschleunigt und hierfür mehr Mittel zur Verfügung gestellt werden müssen, damit es möglich wird, eine wesentliche Verbesserung der Lage von Frauen, Alleinerziehenden, in den Arbeitsmarkt eintretenden Personen, älteren, kranken oder behinderten Menschen, der mit der langfristigen Behinderten- und Altenpflege betrauten Personen und benachteiligten oder aufgrund des Verzichts auf die Ausübung der elterlichen Gewalt gefährdeten Kindern sowie von sprachlichen Minderheiten, Flüchtlingen, von Roma und allen übrigen auf dem Gebiet der Union lebenden ethnischen Minderheiten zu erreichen, wobei die in großer Not lebenden Menschen wie Obdachlose und Suchtkranke (Alkohol- und Drogenabhängige) nicht vergessen werden dürfen;
- 2. verweist darauf, dass denjenigen, die auf Grund von Krankheit, Alter, Arbeitsunfähigkeit oder fehlender geeigneter Beschäftigung kein Einkommen erwirtschaften können, durch eine stärker am Existenzminimum orientierte Sozialversicherung ein menschenwürdiges Einkommen gewährleistet werden muss; verweist darauf, dass die Leistungen so hoch sein müssen, dass im Fall sozialer Risiken eine Verarmung verhindert wird; ist der Ansicht, dass im Notfall eine Unterstützung zu leisten ist, die die Ursachen der Verarmung beseitigt und eine langfristige Abhängigkeit von sozialer Unterstützung verhindert;
- 3. fordert die neuen Mitgliedstaaten auf, den Rechtsvorschriften im Bereich der Sozialdienste größere Aufmerksamkeit zu schenken, insbesondere im Hinblick auf die soziale Förderung, und die Eingliederung in die Sozialwirtschaft jener Gruppen zu begünstigen, deren Entwicklung durch den gezielten Einsatz des Europäischen Sozialfonds und anderer Strukturfonds unterstützt werden soll;
- 4. fordert die Regierungen der neuen Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, bei der Ausarbeitung ihrer Maßnahmen die fehlende soziale Eingliederung als ein unter die Lissabon-Strategie fallendes Problem zu behandeln;
- 5. fordert die neuen Mitgliedstaaten auf, die Bildungsmaßnahmen auszuweiten, den Analphabetismus (einschließlich des funktionalen und des Defacto-Analphabetismus) zu bekämpfen, und zwar unter besonderer Beachtung der Bedürfnisse aller Minderheiten, insbesondere, in einigen Ländern, der Roma, den getrennten Schulunterricht abzuschaffen und insbesondere dem Bildungsbedarf in ländlichen Gebieten Rechnung zu tragen;
- 6. betont die Notwendigkeit, in einem hochwertigen und für alle gleichermaßen zugänglichen Bildungssystem den sich schnell verändernden Arbeitsmarktbedingungen stärker Rechnung zu tragen, und die wesentliche Bedeutung des Zugangs zum lebenslangen Lernen für alle, unabhängig von dem bisherigen Bildungsweg, der sozialen Stellung oder den finanziellen Möglichkeiten;
- 7. fordert die neuen Mitgliedstaaten auf, den Kreis der Dienstleistungen für Familien zu erweitern, um die Lage der Erwerbstätigen zu verbessern, die den Lebensunterhalt von Kindern oder betreuungsbedürftigen älteren Angehörigen zu tragen haben;
- 8. fordert die neuen Mitgliedstaaten auf, proaktive Maßnahmen auszuarbeiten, um die Eingliederung von Einwanderern, die mit besonderen Schwierigkeiten zu kämpfen haben oder von Armut bedroht sind, zu gewährleisten;
- 9. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Berufsverbände sowie die bürgerlichen und gesellschaftlichen Organisationen, insbesondere die nichtstaatlichen Organisationen, die konfessionellen und konfessionslosen Vereinigungen, die Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen, zu mobilisieren, damit diese sich aktiv an der Bekämpfung der Armut beteiligen, ohne jedoch die von den Behörden in den Mitgliedstaaten unternommenen Anstrengungen zu ersetzen; die Mitgliedstaaten werden ersucht, rechtliche und finanzielle Bedingungen zu schaffen, die das Engagement dieser Organisationen bei der Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung begünstigen;
- 10. fordert die Regierungen auf, bei der Ausarbeitung ihrer Maßnahmen zur Förderung der sozialen Eingliederung der Beseitigung der Kinderarmut besondere Aufmerksamkeit zu widmen;
- 11. fordert die Kommission auf, möglichst bald die Harmonisierung der statistischen Informationen und der Kriterien zur Definition der Armut zu Ende zu führen, damit der Grad der sozialen Ausgrenzung im gesamten Gebiet der Europäischen Union der 25 auf der gleichen Basis wie bei der Bewertung in der Europäischen Union der 15 unter Berücksichtigung der besonderen Bedingungen in den einzelnen Ländern verglichen werden kann;
- 12. bedauert, dass es kaum statistische Daten aus den neuen Mitgliedstaaten gibt, und fordert deshalb die neuen Mitgliedstaaten auf, mit Blick auf die Überwachung der Fortschritte in Bezug auf die soziale Eingliederung in diesen Ländern in regelmäßigen Abständen aktuelle, vergleichbare und nach dem Geschlecht aufgeschlüsselte Daten zu erfassen und zu veröffentlichen; ist der Ansicht, dass ein gegenseitiger Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren stattfinden muss und dass eine intensivere Network-Arbeit der Mitgliedstaaten erforderlich ist, die vor im Wesentlichen ähnlichen Herausforderungen stehen;
- 13. fordert den Rat und insbesondere die Regierungen der neuen Mitgliedstaaten auf, die Gefahren zu untersuchen, die sich aus der zunehmenden Verschuldung der lokalen Gebietskörperschaften in den neuen Mitgliedstaaten ergeben können, die deren Vermögen, ihre Aufgaben zu erfüllen, ernsthaft gefährden kann, so dass es auf dem Gebiet der Union zu territorialen Aufsplitterungen kommt, und eine langfristige Strategie auszuarbeiten, die eine spürbare Verbesserung dieser Situation ermöglichen soll;
- 14. fordert den Rat und insbesondere die Regierungen der neuen Mitgliedstaaten auf, die Ausarbeitung einer langfristigen Strategie, die eine spürbare Verbesserung der finanziellen Lage der lokalen Gebietskörperschaften ermöglichen soll, in Erwägung zu ziehen;
- 15. fordert den Rat und insbesondere die Regierungen der neuen Mitgliedstaaten auf, die Möglichkeit einer Aufstockung der Mittel, die den lokalen Gebietskörperschaften die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Bereich der sozialen Eingliederung ermöglichen sollen, ins Auge zu fassen;
- 16. fordert die Kommission auf, Mechanismen der Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Erarbeitung von Texten vorzusehen, durch die der Zugang zum Recht für die schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen und Minderheiten in die Praxis umgesetzt werden soll (Prozesskostenhilfe, Infozentren und kostenlose Rechtsberatung), und die Mitgliedstaaten darin zu bestärken, einheitliche und aufeinander abgestimmte Strategien für die soziale Eingliederung auf lokaler Ebene zu entwickeln;
- 17. fordert die neuen Mitgliedstaaten auf, die Anstrengungen zur Lösung der Wohnungsprobleme zu verdoppeln, indem das Angebot an bezahlbaren Wohnungen, insbesondere durch die Unterstützung der Bauprojekte lokaler Gebietskörperschaften, erweitert wird, um so den schwächsten Bevölkerungsgruppen auf bestmögliche Weise zu helfen;
- 18. fordert die neuen Mitgliedstaaten auf, die Frage der Obdachlosigkeit als extreme Form der sozialen Ausgrenzung in ihre Politik für die soziale Eingliederung einzubeziehen, da in den einzelnen Ländern Tausende von Menschen, insbesondere Frauen, obdachlos sind;
- 19. fordert, durch staatliche Vergünstigungen den Zugang zu Wohnungsbaukrediten für sozial schwächere Zielgruppen zu verbessern;
- 20. fordert die neuen Mitgliedstaaten auf, ausreichende Haushaltsmittel bereitzustellen, so dass alle Bürger Zugang zu qualitativ hochwertigen Systemen des lebenslangen Lernens haben und somit ihr Qualifikationsniveau anheben können; erinnert die neuen Mitgliedstaaten auch daran, dass spezifische Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt der am stärksten von der beruflichen Ausgrenzung bedrohten Personen ergriffen werden müssen;
- 21. fordert die neuen Mitgliedstaaten auf, die soziale Eingliederung von Minderheiten sowie die Verbesserung der Bildungsverhältnisse für die Roma wirkungsvoller als bisher voranzutreiben und dabei ein ergänzendes System zur Unterstützung benachteiligter Kinder und entsprechende Programme zur sozialen Integration auszuarbeiten;
- 22. fordert die neuen Mitgliedstaaten auf, die soziale Eingliederung von Menschen mit Behinderungen effektiver als bisher zu fördern und gleichzeitig geeignete Programme zur Förderung der Schul- und Berufsausbildung sowie zur Förderung der Beschäftigung auszuarbeiten;
- 23. fordert die neuen Mitgliedstaaten auf, ihre Wirtschaftspolitik unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen, zu denen die Europäische Union bei der Halbzeitbilanz der Lissabon-Strategie gekommen ist, zu überprüfen, und zwar mit dem Ziel, die Schaffung dauerhafter und qualitativ hochwertiger Arbeitsplätze zu fördern; fordert eine Erleichterung der unternehmerischen Freiheit, ohne dass dies zu einem innergemeinschaftlichen Dumping in welcher Form auch immer führt;
- 24. betont die Notwendigkeit, mit Blick auf eine spürbar wirksamere Nutzung der Arbeitskräfte gemäß den Zielen der Lissabon-Strategie Maßnahmen in den neuen Mitgliedstaaten zu treffen, um die Löhne von Frauen und Männern mit gleichem Ausbildungsniveau und an gleichwertigen Arbeitsplätzen anzugleichen;
- 25. fordert die Kommission auf, regelmäßig sämtliche auf Artikel 13 des EG-Vertrags gestützten Rechtsvorschriften gegen Diskriminierung zu überprüfen und geeignete Verfahren gegen alle Mitgliedstaaten einzuleiten, die die einschlägigen Richtlinien nicht in der erforderlichen Weise oder innerhalb der gesetzten Fristen umsetzen bzw. durchführen;
- 26. fordert die Regierungen der neuen Mitgliedstaaten auf, geeignete Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass durch die Einführung des Euro nicht breite Bevölkerungsgruppen, insbesondere die Empfänger niedriger Renten oder von Sozialhilfe, von denen die allermeisten Frauen sind, in die Armut getrieben werden;
- 27. fordert die Kommission auf, das in ihrem oben erwähnten Arbeitspapier vorgesehene Instrumentarium mit Blick auf eine zusammenfassende Querschnittsanalyse weiterzuentwickeln, und zwar durch stärkere Konzentration auf die Verstöße gegen die bürgerlichen Freiheiten, den Zugang zu den Grundrechten sowie die Bekämpfung jeder Art von Diskriminierung, und geeignete Kontrollinstrumente zu empfehlen, um die Tätigkeiten im Hinblick auf etwaig erforderliche Sanktionen zu erleichtern;
- 28. fordert die Kommission auf, Überlegungen anzustellen und dann eine gemeinsame Prioritätenliste oder Leitfaden zu erarbeiten, das/der als gemeinsame Basis für den Zugang zum Recht und für die Vereinheitlichung der Rechtskonzepte in diesem Bereich in der Union dienen soll;
- 29. fordert die Kommission und die neuen Mitgliedstaaten auf, gemeinsam mehr Mittel als bisher zur Finanzierung der Aufstellung nationaler Aktionspläne und zur Umsetzung der Ziele der außerordentlichen Tagung des Europäischen Rates zur Beschäftigung (Luxemburger Beschäftigungsgipfel) im November 1997 zur Verfügung zu stellen; fordert die Kommission auf, den Austausch bewährter Verfahren zwischen den neuen und den alten Mitgliedstaaten zu fördern;
- 30. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und den Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie den Vertretungen der lokalen Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten zu übermitteln; ersucht ferner die Mitgliedstaaten, diese Entschließung den Vertretern aller ethnischen Minderheiten, die als solche auf ihrem Staatsgebiet anerkannt sind, zur Information zu übermitteln.