Empfehlungen der Ausschüsse
... Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
985. Sitzung des Bundesrates am 14. Februar 2020
In Ziffer 3 ist Buchstabe a wie folgt zu fassen:
"a) In Satz 3 sind die Wörter "mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m." durch die Wörter "in der Regel mindestens 1,5 m und außerorts in der Regel mindestens 2 m; das gilt auch für das Überholen von sowie das Vorbeifahren an Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden, die auf Schutzstreifen und Radfahrstreifen verkehren." einzufügen."