A. Problem und Ziel
- Die Abwicklung von Zuwendungen des Staates an Dritte (insbes. an Kommunen) ist sehr verwaltungsaufwändig. Das Haushaltsgrundsätzegesetz fordert in § 26 (Abs. 1 Satz 2), dass in den Haushaltsordnungen des Bundes und der Länder zu bestimmen ist, wie die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen nachzuweisen ist. Der Nachweis besteht in der Regel in einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis (Darstellung der Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und getrennt voneinander entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans, bei einfachem Verwendungsnachweis - ohne Vorlage von Belegen - summarisch). Zur Verwaltungsvereinfachung und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands bei den Zuwendungsempfängern soll die Einführung einer Bestätigung des Zuwendungsempfängers, dass die Zuwendung zweckentsprechend verwendet wurde, ergänzt um die Angabe der Gesamteinnahmen und der Gesamtausgaben, ermöglicht werden.
B. Lösung
- Der Freistaat Bayern hat in einem Pilotprojekt die Verwendungsbestätigung bei der Förderung von Kommunen ausschließlich aus Landesmitteln erprobt. Die Auswertung hat ergeben, dass die Zahl der Rückforderungsfälle wegen nicht zweckentsprechender Verwendung im Vergleich zu den Förderungen mit Verwendungsnachweis nicht höher lagen. Dabei wurden die Fälle mit Verwendungsbestätigung im Rahmen von Stichprobenkontrollen vermehrt überprüft. Einer allgemeinen Einführung der Verwendungsbestätigung bei Zuwendungen steht allerdings der § 26 des HGrG entgegen. Dieser sollte daher entsprechend geändert werden, so dass auch eine Bestätigung der zweckentsprechenden Verwendung ausreichend ist.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- Die Zulassung einer Verwendungsbestätigung anstelle eines detaillierteren Verwendungsnachweises führt nach den Feststellungen im o.g. Pilotprojekt nicht zu einer Belastung der öffentlichen Haushalte.
- Für die Zuwendungsempfänger bedeutet sie eine Verwaltungsvereinfachung und damit eine Verminderung ihres Verwaltungsaufwands.
E. Sonstige Kosten
- Keine.
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrGÄndG)
Der Bundesrat hat in seiner 837. Sitzung am 12. Oktober 2007 beschlossen, den beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.
Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrGÄndG)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes
Das Haushaltsgrundsätzegesetz vom 19. August 1969 (BGBl I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl I S. 1911), wird wie folgt geändert:
In § 26 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "nachzuweisen" die Wörter "oder zu bestätigen" eingefügt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Die Abwicklung von Zuwendungen des Staates an Dritte (insbes. an Kommunen) ist sehr verwaltungsaufwändig. Das Haushaltsgrundsätzegesetz fordert in § 26, dass in den Haushaltsordnungen des Bundes und der Länder zu bestimmen ist, wie die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen nachzuweisen ist. Der Nachweis besteht in der Regel in einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis (Darstellung der Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und getrennt voneinander entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans, bei einfachem Verwendungsnachweis - ohne Vorlage von Belegen - summarisch). Mit einer Bestätigung des Zuwendungsempfängers über die zweckentsprechende Verwendung der gewährten Zuwendung unter Angabe der Gesamteinnahmen und der Gesamtausgaben könnte - wie im Rahmen eines Pilotprojekts bei der Förderung von Kommunen festgestellt wurde - eine nicht unerhebliche Verwaltungsvereinfachung und eine Verminderung des Verwaltungsaufwands bei den Zuwendungsempfängern erreicht werden. Diese Verwaltungsvereinfachung und Aufwandsminderung für die Zuwendungsempfänger sollte dadurch ermöglicht werden, dass die Bestätigung der zweckentsprechenden Verwendung im Haushaltsgrundsätzegesetz zugelassen wird.
Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes)
Mit der Einfügung der Wörter "oder zu bestätigen" wird es ermöglicht, eine Verwendungsbestätigung für staatliche Förderungen einzuführen, um damit eine spürbare Verwaltungsvereinfachung und Aufwandsminderung für die Zuwendungsempfänger zu erzielen, ohne dass dies negative Auswirkungen für den Zuwendungsgeber Staat hat.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.