Der Deutsche Bundestag hat in seiner 228. Sitzung am 19. Juni 2009 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit - Drucksache 016/13443 - den von der Bundesregierung und den von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Bundesrechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt - RGU) - Drucksachen 016/12788, 016/13301 und 16/12277 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 4 wird in § 16 Absatz 1 die Angabe "§ 3b Absatz 1" durch die Angabe "§§ 3b oder 3c" ersetzt.
- b) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe c1 eingefügt:
c1) Nummer 10.5 wird wie folgt gefasst:
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2 10.5 Errichtung und Betrieb eines Prüfstandes, ausgenommen Rollenprüfstände, die in geschlossenen Räumen betrieben werden, für oder mit Verbrennungsmotoren mit einer Feuerungswärmeleistung von insgesamt 10.5.1 10 MW oder mehr, A 10.5.2 300 KW bis weniger als 10 MW und Anlagen, in denen mit Katalysator oder Dieselrußfilter ausgerüstete Serienmotoren geprüft werden; S"."
- bb) In Buchstabe d wird Anlage 1 wie folgt geändert:"
- aaa) Nummern 13.2.1, 13.2.1.1 und 13.2.1.2 werden wie folgt gefasst:
13.2.1 in oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern oder verbunden mit dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer oder Küstengewässer mit einem Fischertrag je Jahr von 13.2.1.1 1 000 t oder mehr, wenn dies durch Landesrecht vorgeschrieben ist, X 13.2.1.2 100 t oder mehr, soweit nicht von 13.2.1.1 erfasst, A".
- bbb) In Nummern 13.3.3 und 13.5.2 Spalte "Vorhaben" wird jeweils die Angabe "2 000 m3" durch "5 000 m3" ersetzt.
- ccc) Nummer 13.13 Spalte "Vorhaben" wird wie folgt gefasst:
"Bau eines Deiches oder Dammes, der den Hochwasserabfluss beeinflusst (sofern nicht von Nummer 13.16 erfasst);".
- ddd) Nummern 13.16 und 13.17 werden wie folgt gefasst:"
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2 13.16 Bauten des Küstenschutzes zur Bekämpfung der Erosion und meerestechnische Arbeiten, die geeignet sind, Veränderungen der Küste mit sich zu bringen (zum Beispiel Bau von Deichen, Molen, Häfendämmen und sonstigen Küstenschutzbauten), mit Ausnahme der Unterhaltung und Wiederherstellung solcher Bauten, soweit nicht durch Landesrecht etwas anderes als in dieser Nummer bestimmt ist; A 13.17 Landgewinnung am Meer, soweit nicht durch Landesrecht etwas anderes bestimmt ist; A".
- eee) Nummer 13.18 wird durch folgende Nummern 13.18 bis 13.18.2 ersetzt:"
13.18 sonstige der Art nach nicht von den Nummern 13.1 bis 13.17 erfasste Ausbaumaßnahmen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes 13.18.1 soweit die Ausbaumaßnahmen nicht von Nummer 13.18.2 erfasst sind, A 13.18.2 naturnaher Ausbau von Bächen, Gräben, Ruckhaltebecken und Teichen, kleinräumige naturnahe Umgestaltungen, wie die Beseitigung von Bach- und Grabenverrohrungen, Verlegung von Straßenseitengräben in der bebauten Ortslage und ihre kleinräumige Verrohrung, Umsetzung von Kiesbänken in Gewässern; S".
- aaa) Nummern 13.2.1, 13.2.1.1 und 13.2.1.2 werden wie folgt gefasst:
- aa) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe c1 eingefügt:
- c) Nummer 7 wird wie folgt geändert:
- aa) Der Änderungsbefehl wird wie folgt gefasst:
"In der Anlage 2 werden die Nummern 2.3 bis 2.3.9 durch folgende Nummern 2.3 bis 2.3.11 ersetzt:".
- bb) Die Nummer 2.3.5 wird gestrichen.
- cc) Die Nummern 2.3.6 bis 2.3.12 werden die Nummern 2.3.5 bis 2.3.11.
- aa) Der Änderungsbefehl wird wie folgt gefasst:
2. Artikel 2 wird wie folgt gefasst:"
Artikel 2
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch ... vom ... (BGBl. I S. ...)* geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "soweit nicht" die Wörter "die sich aus diesem Gesetz ergebenden Anforderungen für Betriebsbereiche oder" eingefügt und wird das Wort "ist" durch das Wort "sind" ersetzt.
- 2. Dem § 6 wird folgender Absatz 3 angefügt:
- (3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber
- 1. der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
- 2. weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
- 3. der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zu erreichen, und
- 4. die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern."
- 3. In § 12 Absatz 1 Satz 2 und § 17 Absatz 4a Satz 1 wird jeweils das Wort "kann" durch das Wort "soll" ersetzt.
- 4. In § 12 wird nach Absatz 2b folgender Absatz 2c eingefügt:
(2c) Der Betreiber kann durch Auflage verpflichtet werden, den Wechsel eines im Genehmigungsverfahren dargelegten Entsorgungswegs von Abfällen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das gilt ebenso für in Abfallbehandlungsanlagen erzeugte Abfälle. Bei Abfallbehandlungsanlagen können außerdem Anforderungen an die Qualität und das Schadstoffpotential der angenommenen Abfälle sowie der die Anlage verlassenden Abfälle gestellt werden.
- 5. § 17 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 4a wird folgender Absatz 4b eingefügt:
"(4b) Anforderungen im Sinne des § 12 Absatz 2c können auch nachträglich angeordnet werden."
- b) In Absatz 5 wird die Angabe "4a" durch die Angabe "4b" ersetzt.
- a) Nach Absatz 4a wird folgender Absatz 4b eingefügt:
- 6. § 66 Absatz 1 wird aufgehoben."
- (3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber
3. Artikel 13 wird wie folgt gefasst:"
Artikel 13
Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
Der Anhang zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Nummer 3.25 wird wie folgt gefasst:"
Nr. Spalte 1 Spalte 2 3.25 Anlagen für Bau und Instandhaltung, ausgenommen die Wartung, von Luftfahrzeugen, soweit je Jahr mehr als 50 Luftfahrzeuge hergestellt werden können Anlagen für Bau und Instandhaltung, ausgenommen die Wartung, von Luftfahrzeugen, soweit je Jahr mehr als 50 Luftfahrzeuge repariert werden können".
- 2. In Nummer 5.1 werden in Spalte 1 und Spalte 2 Buchstabe a, b und c jeweils die Wörter "und die Lösemittel unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen keinen höheren Dampfdruck aufweisen" angefügt.
- 3. In Nummer 9.11 Spalte 2 werden die Wörter "sowie Anlagen zur Erfassung von Getreide, Ölsaaten oder Hülsenfrüchten gemäß Nummer 7.35" gestrichen.
- 4. Nummer 10.15 wird wie folgt gefasst:"
Nr. Spalte 1 Spalte 2 10.15 Prüfstände für oder mit Prüfstände für oder mit a) Verbrennungsmotoren mit einer Feuerungswärmeleistung von insgesamt 300 Kilowatt oder mehr, ausgenommen
- Rollenprüfstände, die in geschlossenen Räumen betrieben werden, und
- Anlagen, in denen mit Katalysator oder Dieselrußfilter ausgerüstete Serienmotoren geprüft werdenGasturbinen oder Triebwerken mit einer Feuerungswärmeleistung von insgesamt 200 Megawatt oder mehr b) Gasturbinen oder Triebwerken mit einer Feuerungswärmeleistung von insgesamt weniger als 200 Megawatt."
- 5. In Nummer 10.22 Spalte 2 werden nach den Wörtern "Begasungs- und Sterilisationsanlagen" die Wörter "sowie Anlagen zur Entgasung" eingefügt sowie nach dem Wort "Rauminhalt" das Wort "der" durch das Wort "bei" und das Wort "Sterilisationskammer" durch das Wort "Sterilisationskammern" ersetzt."
- * Hinweis: Parallele Änderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes durch den Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung auf Bundestagsdrucksachen 016/12787, 016/13299 und durch den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts auf Bundestagsdrucksache 16/12786, 016/13306.
Fristablauf: 10.07.09
Initiativgesetz des Bundestages
Erster Durchgang des Regierungsentwurfs: Drucksache. 281/09 (PDF)