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Der Bundesrat hat in seiner 983. Sitzung am 29. November 2019 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 14. November 2019 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 105 Absatz 3 des Grundgesetzes zuzustimmen.
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Der Bundesrat hat ferner die folgende Entschließung gefasst:
- 1. Der Bundesrat begrüßt, dass im Gesetz Regelungen enthalten sind, die zur Konkretisierung von Pflichten der vom Geldwäschegesetz (GwG) betroffenen Personenkreise führen. Ebenso ist die Erweiterung des Kreises der Verpflichteten zu begrüßen. Insgesamt kann das Gesetz dazu beitragen, dass eine zielführendere Prävention durch die Aufsichtsbehörden gewährleistet werden kann.
- 2. Der Bundesrat stellt jedoch mit Bedauern fest, dass eine Reihe von Beschlussempfehlungen des Bundesrates aus dem ersten Durchgang im weiteren Gesetzgebungsverfahren nicht aufgegriffen worden ist. Viele Beschlussempfehlungen gehen auf Erfahrungen aus der praktischen Anwendung des GwG durch die Aufsichtsbehörden der Länder zurück.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung deshalb bei nächster Gelegenheit, die folgenden Punkte aufzugreifen:
- a) Es besteht, wie Erfahrungen aus der Praxis zeigen, ein Bedarf dafür, Konsularbeamte, soweit sie Beurkundungen oder Beglaubigungen vornehmen, ebenso den Verpflichtungen des GwG zu unterwerfen wie Notare. Daher sollten Konsularbeamte in den Kreis der Verpflichteten des GwG aufgenommen werden.
- b) Der Bundesrat stellt fest, dass in § 4 Absatz 4 Nummer 2 GwG der Zusatz "Nettokalt-" nicht übernommen worden ist. Der Begriff Miete oder Pacht ist auslegungsbedürftig und kann sowohl Netto-, Brutto-, mit oder ohne Betriebskosten ausgelegt werden. Es wäre im Interesse einer bürgerfreundlichen Anwendbarkeit des Gesetzes sinnvoll, schon im Gesetzestext und nicht erst in der Gesetzesbegründung klarzustellen, welche Art von Miete oder Pacht vom Gesetzgeber gemeint ist.
- c) Der Bundesrat stellt mit Bedauern fest, dass der neugefasste § 49 Absatz 5 GwG weiterhin beibehalten bleibt. Es ist problematisch, dass den Aufsichtsbehörden neue fachfremde Aufgaben übertragen werden, zu deren Erfüllung ihnen weder die arbeitsrechtlichen Fachkenntnisse noch die personellen Ressourcen zu Verfügung stehen.
- d) Der Bundesrat begrüßt, dass die geldwäscherechtlichen Verpflichtungen von Notaren verstärkt werden. Nach wie vor genießen die Notare jedoch umfangreiche Privilegierungen. Der Bundesrat befürchtet, dass sich das Meldeverhalten von Notaren auf Grund der weitreichenden Privilegierungen in der Praxis nicht nachhaltig verbessern wird. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu evaluieren, ob sich das Meldeverhalten von Notaren nachhaltig ändern wird.
- e) Der Bundesrat regt erneut an, dass der Verpflichtetenkreis der "Finanzunternehmen" der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unterfallen sollte. Aufgrund der Nähe der Finanzunternehmen nach § 1 Absatz 3 KWG zu den Kredit- und Finanzdienstleistungen, Kapitalverwaltungsgesellschaften und Zahlungsinstituten nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz ist es folgerichtig, dass die BaFin auch über die Finanzunternehmen die geldwäscherechtliche Aufsicht führen sollte.
Den Aufsichtsbehörden der Länder fehlt für die Beaufsichtigung dieses Verpflichtetenkreises die Sachkompetenz, die wiederum bei der BaFin vorhanden ist. Die BaFin verfügt, anders als die Aufsichtsbehörden der Länder, über einen Überblick der Beteiligungen und Verflechtungen zwischen Finanzunternehmen und mit ihnen verbundener Institute.
Der Bundesrat nimmt mit Bedauern zur Kenntnis, dass sich die Bundesregierung dieser Argumentation bislang verschließt.
- f) Der Bundesrat bedauert, dass in die Definition von § 1 Absatz 9 GwG der Erwerb nicht aufgenommen worden ist. Damit bleibt es bei einem Widerspruch zu § 10 Absatz 6 GwG. Dieser Widerspruch ist potentiell geeignet, die Anwendung des Gesetzes zu erschweren. Es ist bedauerlich, dass der Bundestag nicht bereit gewesen ist, einen Gleichklang zwischen § 1 Absatz 9 und § 10 Absatz 6 GwG herzustellen. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, dies bei nächster Gelegenheit nachzuholen.
- g) Der Bundesrat regt erneut an, den Schwellenwert in § 10 Absatz 6a Nummer 2 GwG auf 1 000 Euro zu senken. Der Bundesrat weist insoweit auf die sehr hohe Geldwäscheanfälligkeit des Goldhandels hin, jedenfalls soweit Goldprodukte in bar bezahlt werden.
- h) Der Bundesrat regt an, dass die Absätze 3 und 4 in § 2 GwG dahingehend modifiziert werden, dass die Gerichte und die Behörden, die Zwangsversteigerungen durchführen, dieselben Sorgfaltspflichten einhalten müssen, wie auch die anderen Verpflichteten nach dem GwG. Es besteht ein elementares Interesse daran, die natürliche oder juristische Person, die bei etwaigen Zwangsversteigerungen tatsächlich auftritt, mit vollständigen Personalien zu erfassen, schon um einen möglichen Zeugen zur Ermittlung etwaiger Hintermänner ermitteln zu können.
- i) Der Bundesrat bedauert, dass der Bundestag nicht auf die Stellungnahme des Bundesrates eingegangen ist, Sorgfaltspflichten für Behörden und Gerichte nicht nur bei Bartransaktionen ab 10 000 Euro zu verankern, sondern derartige Sorgfaltspflichten für jegliche Transaktionen ab 10 000 Euro vorzusehen. Es besteht in jedem Fall ein Interesse daran, den Ersteher vollständig zu identifizieren. Für den Fall von unbaren Zahlungen ist nicht sichergestellt, dass sich der Urheber der unbaren Zahlungen tatsächlich ermitteln lassen wird (wovon das Gesetz offenbar ausgeht). Auch im Falle der Vorlage von Schecks, Bankbürgschaften, Überweisungen lassen sich die tatsächlich Zahlenden aufgrund von Verschleierungstaktiken unter Umständen nicht zweifelsfrei bestimmen. Es wird angeregt, dass "Transaktionen mit Barzahlungen" durch "Transaktionen" in den Absätzen 3 und 4 in § 2 GwG zukünftig ersetzt wird.