Der Deutsche Bundestag hat in seiner 127. Sitzung am 14. November 2019 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz - Drucksache 19/15151 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung - Drucksache 19/13829 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 06.12.19
Erster Durchgang: Drucksache. 364/19 (PDF)
Artikel 1 Nummer 9 wird wie folgt geändert:
1. § 141 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "dies" die Wörter "nach Belehrung ausdrücklich" eingefügt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. im Vorverfahren ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte, insbesondere bei einer Vernehmung des Beschuldigten oder einer Gegenüberstellung mit ihm, nicht selbst verteidigen kann, oder".
- bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Erfolgt die Vorführung in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 zur Entscheidung über den Erlass eines Haftbefehls nach § 127b Absatz 2 oder über die Vollstreckung eines Haftbefehls gemäß § 230 Absatz 2 oder § 329 Absatz 3, so wird ein Pflichtverteidiger nur bestellt, wenn der Beschuldigte dies nach Belehrung ausdrücklich beantragt."
- cc) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter "der Nummer 2" durch die Wörter "des Satzes 1 Nummer 2 und 3" ersetzt.
- aa) Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
2. In § 142 Absatz 2 werden nach den Wörtern "ein Pflichtverteidiger" die Wörter "gemäß § 141 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3" eingefügt und werden die Wörter "und hat der Beschuldigte keinen Antrag nach § 141 Absatz 1 Satz 1 gestellt" gestrichen.
3. In § 143a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "zwei Wochen" durch die Wörter "drei Wochen" ersetzt.