Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Verordnung zur Änderung der Anlage 1 des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind
(Zwölfte Verordnung zur Änderung des ATP-Übereinkommens)

A. Problem und Ziel

Mit dem Gesetz vom 26. April 1974 (BGBl. 1974 II S. 565) stimmten Bundestag und Bundesrat dem Übereinkommen vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP), zu. Durch das Gesetz vom 20. Juli 1988 (BGBl. 1988 II S. 630, 672), durch die Verordnung vom 27. März 1996 (BGBl. 1996 II S. 402), durch das Gesetz vom 9. September 1998 (BGBl. 1998 II S. 2298) und durch die Verordnungen vom 29. September 2000 (BGBl. 2000 II S. 1233), vom 26. Juli 2002 (BGBl. 2002 II S. 1702), vom 6. Mai 2003 (BGBl. 2003 II S. 484), vom 8. Juli 2004 (BGBl. 2004 II S. 1016), vom 24. Oktober 2005 (BGBl. 2005 II S. 1194), vom 19. Mai 2009 (BGBl. 2009 II S. 478), vom 1. Juli 2010 (BGBl. 2010 II S. 646), vom 17. April 2012 (BGBl. 2012 II S. 370), vom 8. März 2013 (BGBl. 2013 II S. 298) und vom 26. März 2014 (BGBl. 2014 II S. 282) sind Änderungen des ATP-Vertragstextes und der Anhänge zum ATP in innerstaatliches Recht der Bundesrepublik Deutschland umgesetzt worden.

Weitere Änderungen der Anlage 1 Absatz 4 sowie der Anlage 1 Anhang 1, 2, 3 A, 3(B) und 4 des Übereinkommens sind nun in nationales Recht umzusetzen.

Zusätzlich werden eine Korrektur der französischen Fassung der Anlage 1 Anhang 2, die nicht den deutschen Text betrifft, und zwei weitere Korrekturen im Text der Anlage 1 Anhang 2 und 3 A bekannt gegeben.

B. Lösung

Inkraftsetzung der Änderungen der Anlage 1 Absatz 4 und der Anlage 1 Anhang 1, 2, 3 A, 3(B) und 4 des ATP durch Erlass einer Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur aufgrund der Ermächtigungsgrundlage des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Juli 1988 (BGBl. 1988 II S. 630, 672) zur Änderung der Anlagen 1 und 3 des ATP-Übereinkommens, das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Februar 2009 (BGBl. I S. 150) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310). Beim Erlass der Rechtsverordnung ist Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft herzustellen; die Zustimmung des Bundesrates ist erforderlich.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Bund, Länder und Kommunen werden durch die Ausführung dieser Verordnung nicht mit zusätzlichen Kosten belastet.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Durch die Verordnung werden keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Es entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Durch die Verordnung werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Die Verordnung setzt redaktionelle Änderungen um, die der Vereinheitlichung von Begriffen dienen und durch die eine Übergangsvorschrift gestrichen wird. Der Regelungsinhalt des Übereinkommens wird nicht verändert. Es entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Durch die Verordnung entsteht kein Erfüllungsaufwand auf Bundesoder kommunaler Ebene.

F. Weitere Kosten

Durch die Änderungen der Anlage 1 Absatz 4 und der Anlage 1 Anhang 1, 2, 3 A, 3(B) und 4 des ATP entstehen keine weiteren Kosten.

Auswirkungen auf Einzelpreise sowie das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Verordnung zur Änderung der Anlage 1 des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (Zwölfte Verordnung zur Änderung des ATP-Übereinkommens)

Der Chef des Bundeskanzleramtes
Berlin, den 4. Dezember 2014

An den Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zu erlassende Verordnung zur Änderung der Anlage 1 des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (Zwölfte Verordnung zur Änderung des ATP-Übereinkommens) mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Peter Altmaier

Verordnung zur Änderung der Anlage 1 des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (Zwölfte Verordnung zur Änderung des ATP-Übereinkommens)

Vom ...

Auf Grund des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Juli 1988 zur Änderung der Anlagen 1 und 3 des ATP-Übereinkommens (BGBl. 1988 II S. 630, 672), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Februar 2009 (BGBl. I S. 150) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

Artikel 1

Die von den Vertragsparteien des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) (BGBl. 1974 II S. 565, 566), das zuletzt gemäß der Notifikation vom 13. Februar 2013 geändert worden ist (BGBl. 2014 II S. 282), gemäß dessen Artikel 18 angenommenen Änderungen der Anlage 1 Absatz 4 und der Anlage 1 Anhang 1, 2, 3 A, 3(B) und 4 des ATP, die durch Notifikation des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 31. Dezember 2013 übermittelt worden sind, und die mit Notifikation vom 2. Januar 2014 übermittelten Korrekturen der Anlage 1 Anhang 2 Unterabschnitt 2.1.4, 4.3.2 und Anhang 3 A Fußnote 8 werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Änderungen einschließlich der Korrekturen werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Artikel 2

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur

Begründung zur Verordnung

I. Allgemeines

Nach Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Juli 1988 (BGBI. 1988 II S. 630, 672) zur Änderung der Anlagen 1 und 3 des ATP-Übereinkommens ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ermächtigt, Änderungen, die nach Artikel 18 des Übereinkommens angenommen worden sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Kraft zu setzen. Diese Befugnis ist beschränkt auf Änderungen, die der Verwirklichung neuer technischer Erkenntnisse hinsichtlich der besonderen Beförderungsmittel dienen, die Art und Weise dieser Beförderungen betreffen oder Vorschriften über die Ausrüstung der besonderen Beförderungsmittel enthalten. Derartige Änderungen liegen vor.

Es ist nicht ersichtlich, dass durch die Änderungen der Anlage 1 Absatz 4 und der Anlage 1 Anhang 1, 2, 3 A, 3(B) und 4 des ATP Kostensteigerungen für die Wirtschaft eintreten.

Auswirkungen auf Einzelpreise sowie das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Gleichstellungspolitische Auswirkungen der Regelungen sind nicht gegeben.

Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Das Vorhaben weist keinen Bezug zur nationalen Nachhaltigkeitsstrategie auf.

II. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Artikel 1

Die Änderungen vom 31. Dezember 2013 der Anlage 1 Absatz 4 und der Anlage 1 Anhang 1, 2, 3 A, 3(B) und 4 des ATP sind völkerrechtlich noch nicht in Kraft getreten. Mit der Umsetzung werden die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen geschaffen.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 des Grundgesetzes.

Absatz 4 enthält für die Änderungen die bei völkerrechtlichen Übereinkommen übliche Bekanntgabevorschrift.

Änderungsvorschläge zum ATP (Übersetzung)

1. Anlage 1 Absatz 4

Einfügen des folgenden Wortlauts im ersten Satz von Absatz 4:

"-30 *C bei Beförderungsmitteln mit Heizanlage der Klasse C;
-40 *C bei Beförderungsmitteln mit Heizanlage der Klasse D."

Änderung des letzten Satzes von Absatz 4, so dass er folgenden Wortlaut hat:

"Der k-Wert der Beförderungsmittel der Klassen B, C und D muss gleich oder kleiner sein als 0,40 W/m2K."

2. Anlage 1 Anhang 1 Absatz 3 Buchstabe b

Änderung des letzten Satzes, so dass erfolgenden Wortlaut hat:

"Diese Bescheinigung gilt - wenn erforderlich - als provisorische Bescheinigung mit einer Gültigkeit von höchstens sechs Monaten".

3. Anlage 1 Anhang 1 Absatz 6 Buchstabe c i)

Einfügen des folgenden Wortlauts und der Fußnote am Ende:

Dies gilt insbesondere für geklebte Einrichtungen.

Alle Veränderungen werden vom Hersteller des Beförderungsmittels mit Wärmedämmung vorgenommen bzw. anerkannt.

4. Anlage 1 Anhang 2

Änderung des in Klammern stehenden Wortlauts in Absatz 6.3, so dass er den folgenden Wortlaut erhält:

"(22 K bei Klasse A, 32 K bei Klasse B, 42 K bei Klasse C und 52 K bei Klasse D)"

5. Anlage 1 Anhang 2

Umkehrung der Reihenfolge der Abschnitte 7 und 8 mit entsprechender Umbenennung.

6. Anlage 1 Anhang 3 A

Ersetzen des Wortlauts "Seriennummer des wärmegedämmten Kastens" unter Punkt 3 der Musterbescheinigung durch "MARKE, MODELL, Seriennummer, BAUMONAT und -JAHR des wärmegedämmten Kastens".

Einfügen des folgenden Satzes am Beginn der Fußnote 15:

"Marke, Modell, Seriennummer des Herstellers und Baumonat und -jahr des wärmegedämmten Kastens eintragen."

Einfügen einer Übergangsvorschrift mit folgendem Wortlaut:

"Vor dem Inkrafttreten der Änderung der Nummer 3 der Musterbescheinigung (Datum einfügen) ausgestellte Übereinstimmungsbescheinigungen behalten ihre Gültigkeit bis zu ihrem ursprünglichen Ablaufdatum."

7. Anlage 1 Anhang 3 A

Ersetzen des ersten Satzes der Fußnote 4 der Musterbescheinigung über die Übereinstimmung durch folgenden Wortlaut:

"Das Prüfverfahren für neue Beförderungsmittel für mehrere Temperaturen wird in Abschnitt 7 von Anlage 1 Anhang 2 beschrieben. Ein Prüfverfahren für in Betrieb befindliche Beförderungsmittel für mehrere Temperaturen wurde bisher noch nicht festgelegt."

8. Anlage 1 Anhänge 3(B) und 4

Ersetzen von "02-2011" durch "02-2020" auf dem Muster-Zulassungsschild und auf dem Unterscheidungszeichen.

9. Anlage 1 Anhang 4

Einfügen des folgenden Wortlauts am Ende der Tabelle:

BeförderungsmittelUnterscheidungszeichen
......
"Beförderungsmittel mit Heizanlage und mit verstärkter Wärmedämmung, Klasse CCRC
Beförderungsmittel mit Heizanlage und mit verstärkter Wärmedämmung, Klasse DCRD"

Korrekturen am ATP

Denkschrift

1. Allgemeines

Das Übereinkommen vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP), regelt die Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel in hierfür geeigneten Transportbehältnissen. In dem überwiegend technischen Regelwerk werden Prüfanforderungen an unterschiedliche Typen wärmegedämmter Beförderungsmittel (Lkw, Sattelanhänger, Container, Güterwaggons etc.) und deren Kühl- oder Heizanlagen festgelegt. Ferner werden die Temperaturbedingungen für einzelne leicht verderbliche Lebensmittel beschrieben und, daraus abgeleitet, die Verwendung konkreter Typen von Beförderungsmitteln bei internationalen Transporten vorgeschrieben.

Nach Artikel 18 Absatz 1 des ATP kann jede Vertragspartei eine oder mehrere Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Es obliegt sodann den anderen Vertragsparteien des ATP, innerhalb der Fristen zu entscheiden, ob sie diese Änderungen akzeptieren oder hiergegen Einspruch einlegen. Der hier in Rede stehende Entwurf enthält Änderungen der Anlage 1 Absatz 4 sowie der Anlage 1 Anhang 1, 2, 3 A, 3(B) und 4 des ATP.

Diese wurden durch Zirkularnote des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 31. Dezember 2013 Nr. C.N. 1049.2013.

TREATIES-XI.B.22 gegenüber den Vertragsparteien des ATP bekannt gemacht. Entsprechend Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b des ATP hat die Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen fristgerecht am 28. März 2014 die Erklärung abgegeben, dass Deutschland die Änderungsvorschläge zwar anzunehmen beabsichtige, dass die für die Annahme erforderlichen Voraussetzungen in Deutschland jedoch noch nicht erfüllt seien. Nach Zirkularnote der Vereinten Nationen vom 3. April 2014 Nr. C.N. 129.2014.TREATIES-XI.B.22 gelten diese Änderungsvorschläge spätestens am 31. März 2015 als angenommen, wenn Deutschland nicht bis dahin Einspruch einlegt.

Da die Änderungen der Anlage 1 Absatz 4 und der Anlage 1 Anhang 1, 2, 3 A, 3(B) und 4 des ATP sachgerecht sind, können sie akzeptiert werden und sind somit in deutsches Recht umzusetzen.

Mit Zirkularnote des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 2. Januar 2014 Nr. C.N.1.2014.TREATIESXI.B.22 wurde gegenüber den Vertragsparteien bekannt gemacht, dass Fehler im Text der Anlage 1 Anhang 2 und 3 A des Übereinkommens korrigiert werden sollen. Durch Zirkularnote vom 15. April 2014 Nr. C.N.208.2014.

TREATIES-XI.B.22 teilte der Generalsekretär der Vereinten Nationen den Vertragsparteien mit, dass die entsprechenden Korrekturen vorgenommen wurden. Die übermittelten Korrekturen sind als Berichtigung des Übereinkommenstextes auf Grundlage des Artikels 79 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge zu werten und betreffen nicht die deutsche Fassung des Übereinkommens.

2. Besonderes

Die mit Zirkularnote vom 31. Dezember 2013 Nr. C.N. 1049.2013.

TREATIES-XI.B.22 bekannt gemachten Änderungen beziehen sich auf Anlage 1 Absatz 4 und Anlage 1 Anhang 1, 2, 3 A, 3(B) und 4 des ATP und gestalten sich wie folgt:

Zur Änderung der Anlage 1 Absatz 4 des ATP

Die bisherige Einteilung von Beförderungsmitteln mit Heizanlage ist für den Transport insbesondere für viele Regionen in Russland im Winter nicht ausreichend. Daher werden zwei neue Klassen eingeführt, die die besonderen Anforderungen in Regionen mit Außentemperaturen unter -20 *C berücksichtigen.

Zur Änderung der Anlage 1 Anhang 1 Absatz 3 Buchstabe b des ATP

Die Änderung verlängert die bisherige Gültigkeit der provisorischen Bescheinigung von drei auf sechs Monate.

Zur Änderung der Anlage 1 Anhang 1 Absatz 6 Buchstabe c Ziffer i des ATP

Durch die Änderung wird klargestellt, dass geringfügige Veränderungen an der Innen- oder Außeneinrichtung des Beförderungsmittels nicht dazu führen, dass das Beförderungsmittel zu einem anderen Serientyp gehört und einer erneuten Typprüfung unterzogen werden muss.

Zur Änderung der Anlage 1 Anhang 2 des ATP

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Änderung der Anlage 1 Absatz 4.

Bei der Umkehrung der Reihenfolge der Abschnitte 7 und 8 handelt es sich um eine redaktionelle Änderung.

Zur Änderung der Anlage 1 Anhang 3 A des ATP

Durch die Änderung werden die erforderlichen Angaben auf der Übereinstimmungsbescheinigung bezüglich des wärmegedämmten Kastens ergänzt. Dies dient der eindeu tigen Zuordnung und soll einen möglichen Missbrauch der Bescheinigung verhindern. Es wird weiterhin eine Übergangsvorschrift für bereits ausgestellte Übereinstimmungsbescheinigungen aufgenommen.

Durch die Änderung der Fußnote 4 wird klargestellt, dass für Mehrkammerfahrzeuge noch kein Prüfverfahren für Wiederholungsprüfungen existiert.

Zur Änderung der Anlage 1 Anhang 3(B) und 4 des ATP

Durch die Änderung werden die Beispiele auf dem Musterzulassungsschild und dem Unterscheidungszeichen aktualisiert.

Zur Änderung der Anlage 1 Anhang 4 des ATP

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund der Änderung der Anlage 1 Absatz 4.