Der Deutsche Bundestag hat in seiner 43. Sitzung am 29. Juni 2006 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses - Drucksache 016/2021 - den von der Bundesregierung eingebrachten
- Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten - Drucksache 16/700 -
mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen:
1. In Artikel 1 Nr. 6 wird § 111i wie folgt geändert:
- a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Die Frist beginnt mit Rechtskraft des Urteils."
- bb) Der bisherige Satz 4 wird gestrichen.
- aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
- b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "Absatz 3 ist" durch die Angabe "Absatz 3 sowie der Eintritt der Rechtskraft sind" ersetzt.
- c) In Absatz 6 Satz 4 wird das Wort "Veröffentlichung durch das Wort "Veröffentlichungen" ersetzt.
- d) In Absatz 7 Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe "Absatz 4 Satz 1" durch die Angabe "Absatz 5 Satz 1" ersetzt.
2. In Artikel 1 wird nach Nummer 11 folgende Nummer 11a eingefügt:
11a. § 310 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
- (1) Beschlüsse, die von dem Landgericht oder von dem nach § 120 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Oberlandesgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden sind, können durch weitere Beschwerde angefochten werden, wenn sie
- 1. eine Verhaftung,
- 2. eine einstweilige Unterbringung oder
- 3. eine Anordnung des dinglichen Arrestes nach § 111b Abs. 2 in Verbindung mit § 111d über einen Betrag von mehr als 20 000 Euro betreffen."