876. Sitzung des Bundesrates am 5. November 2010
Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, in den folgenden beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren von einer Äußerung und einem Beitritt abzusehen, da bei diesen keine Umstände ersichtlich sind, die eine Stellungnahme des Bundesrates geboten erscheinen lassen:
- a) Wahlprüfungsbeschwerde des Herrn Prof. Dr. H. H. v. A. gemäß § 26 Absatz 3 EuWG, § 48 Absatz 1 und 3 BVerfGG, Artikel 41 Absatz 2 GG gegen die Gültigkeit der Wahl der deutschen Abgeordneten des Europäischen Parlaments am 7. Juni 2009 - 2 BvC 6/10 -
- b) Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Finanzgerichts Münster vom 2. März 2007 - 9 K 5772/03 G - zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob die zu § 8 Nummer 5 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes (UntStFG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) ergangene Anwendungsregelung des § 36 Absatz 4 GewStG in der Fassung des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes mit Artikel 20 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes insoweit vereinbar ist, als die nach § 8b Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile (Dividenden) und die diesen gleichgestellten Bezüge und erhaltenen Leistungen aus Anteilen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie nicht die Voraussetzungen des § 9 Nummer 2a oder 7 GewStG erfüllen, unter den in dieser Vorschrift weiter genannten Voraussetzungen auch dann dem Gewinn aus Gewerbebetrieb, § 7 GewStG, hinzuzurechnen sind, wenn der Gewinnverwendungsbeschluss der ausschüttenden Körperschaft vor dem 20. Dezember 2001 gefasst und der auf die als Gesellschafterin beteiligte Körperschaft entfallende Betrag auch vor dem 20. Dezember 2001 ausgezahlt wurde und das im Zeitpunkt der Beschlussfassung und Auszahlung geltende Gesetz eine Hinzurechnung zum Gewinn nicht vorsah - 1 BvL 6/07 -
- c) Verfassungsbeschwerde des Herrn B.
unmittelbar gegen
- - den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 1. März 2010 - 2 Ws 120/10 -,
- - den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 23. November 2009 - 33 StVK 269/09 K -,
mittelbar gegen
§ 67d Absatz 3 Satz 1 und § 2 Absatz 6 StGB, soweit sie die 10 Jahre überschreitende Sicherungsverwahrung bei Anlasstaten betreffen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 160) begangen wurden wegen Unvereinbarkeit mit Artikel 103 Absatz 2, Artikel 20 Absatz 3 und Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 GG - 2 BvR 740/10 -
- d) Verfassungsbeschwerde des Herrn Dr. J. v. d. L.
unmittelbar gegen
- - den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 2008 - BVerwG 2 C 14.08 -,
- - das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 2007 - BVerwG 2 C 33.06 -,
- - das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 13. November 2006 - 9 E 3777/06 (V) -,
- - den Widerspruchsbescheid der Hessischen Bezügestelle vom 8. Dezember 2004 - J 34 05730 06030 1047064 -,
- - den Bescheid der Hessischen Bezügestelle vom 1. November 2004 - J 34-6030 - 104 7064 -,
mittelbar gegen
§ 40 Absatz 1 Nummer 1 BBesG wegen Unvereinbarkeit mit Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 103 Absatz 1 GG - 2 BvR 1979/08 -
- e) Verfassungsbeschwerde des Herrn P. M.
unmittelbar gegen
- - den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Mai 2009 - 1 A 2379/08. Z -,
- - das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 9. Oktober 2008 - 5 E 1144/04 (2) -,
- - den Widerspruchsbescheid des Deutschen Wetterdienstes vom 27. April 2004 - PB 014/12.03.40/04 -,
- - den Bescheid des Deutschen Wetterdienstes vom 12. Juni 2003 - PB 013/14.30.03/03 -,
mittelbar gegen
§ 40 Absatz 1 Nummer 1 BBesG wegen Unvereinbarkeit mit Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 33 Absatz 5 GG - 2 BvR 1397/09 -
- f) Verfassungsbeschwerde des Herrn H.
unmittelbar gegen
den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. Juli 2010 - 2 Ws 253/10 -
mittelbar gegen
§ 67d Absatz 3 Satz 1 und § 2 Absatz 6 StGB, soweit sie die zehn Jahre überschreitende Sicherungsverwahrung bei Anlasstaten betreffen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 160) begangen wurden, wegen Unvereinbarkeit mit Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, Artikel 103 Absatz 2 GG - 2 BvR 1879/10 -