984. Sitzung des Bundesrates am 20. Dezember 2019
Der Rechtsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu den folgenden, beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren von einer Äußerung und einem Beitritt abzusehen, da bei diesen keine Umstände ersichtlich sind, die eine Stellungnahme des Bundesrates geboten erscheinen lassen:
a) Verfassungsbeschwerde der K. K. GmbH & Co. oHG, der K. B. GmbH & Co. oHG und der V. E. N. E. GmbH gegen
- - die durch Artikel 1 des Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I Seite 1122) in das Atomgesetz eingefügten § 7f Absatz 1 und 2, § 7g Absatz 2 Satz 1 AtG,
- - das Unterlassen des Bundesgesetzgebers, bis zum 30. Juni 2018 eine den Anforderungen des Urteils des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2016
- - 1 BvR 2821/11, 1 BvR 321/12, 1 BvR 1456/12
- - entsprechende Neuregelung zu treffen, welche die aus § 7 Absatz 1a Satz 1 AtG folgenden Verfassungsverstöße beseitigt wegen Unvereinbarkeit mit Artikel 14 Absatz 1 GG
- - 1 BvR 1550/19 -
b) Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 14. November 2018 - XII ZB 292/16
- - zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob Artikel 13 Absatz 3 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2429) mit Artikel 1, Artikel 2 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes vereinbar ist, soweit eine unter Beteiligung eines nach ausländischem Recht ehemündigen Minderjährigen geschlossene Ehe nach deutschem Recht - vorbehaltlich der Ausnahmen in der Übergangsvorschrift des Artikels 229 § 44 Absatz 4 EGBGB - ohne einzelfallbezogene Prüfung als Nichtehe qualifiziert wird, wenn der Minderjährige im Zeitpunkt seiner Eheschließung das sechzehnte Lebensjahr nicht vollendet hatte
- - 1 BvL 7/18 -