Der Bundesrat hat in seiner 930. Sitzung am 6. Februar 2015 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes mit folgender Maßgabe zuzustimmen:
Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a (§ 3 Nummer 1 SysStabV)
In Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a ist in § 3 Nummer 1 das Komma am Ende durch die Wörter "; mehrere unmittelbar miteinander verbundene KWK-Anlagen an einem Standort gelten in Bezug auf die in § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 genannten Leistungsgrenzen als eine KWK-Anlage, soweit sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Dauerbetrieb genommen worden sind," zu ersetzen.
Begründung:
Für die durch die Änderung der Verordnung neu in ihren Anwendungsbereich aufgenommenen KWK-Anlagen sollte der gleiche Schutz vor einer missbräuchlichen Aufspaltung in mehrere Anlagen, die dann unter der Leistungsgrenze von 5 000 bzw. 100 Kilowatt liegen, gelten, wie er für Anlagen im Sinne des § 2 Absatz 1 durch Verweisung auf § 6 Absatz 3 EEG 2012 in der Verordnung bereits enthalten ist. Damit soll verhindert werden, dass Betreiber von KWK-Anlagen sich über eine missbräuchliche Aufspaltung einer ansonsten bestehenden Nachrüstungsverpflichtung entziehen können.