Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Übertragung von delegierten Befugnissen und Durchführungsbefugnissen an die Kommission zum Erlass bestimmter Maßnahmen, zur Übermittlung von Informationen durch die Zollverwaltung, zum Austausch vertraulicher Daten zwischen Mitgliedstaaten und zur Definition des statistischen Wertes - COM (2013) 578 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Hinweis: vgl.
Drucksache 475/03 (PDF) = AE-Nr. 032316 und
Drucksache 140/10 (PDF) = AE-Nr. 100164

Brüssel, den 8.8.2013 COM (2013) 578 final 2013/0278 (COD)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Übertragung von delegierten Befugnissen und Durchführungsbefugnissen an die Kommission zum Erlass bestimmter Maßnahmen, zur Übermittlung von Informationen durch die Zollverwaltung, zum Austausch vertraulicher Daten zwischen Mitgliedstaaten und zur Definition des statistischen Wertes

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

Im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) wird unterschieden zwischen der Kommission gemäß Artikel 290 Absatz 1 AEUV übertragenen Befugnissen, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des einschlägigen Rechtsakts zu erlassen (delegierte Rechtsakte), und der Kommission gemäß Artikel 291 Absatz 2 AEUV übertragenen Durchführungsbefugnissen, einheitliche Bedingungen für die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Europäischen Union festzulegen (Durchführungsrechtsakte).

Im Zusammenhang mit dem Erlass der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren1, hat die Kommission sich verpflichtet2, mit Blick auf die im AEUV festgelegten Kriterien Rechtsakte zu überprüfen, die Bezüge zum Regelungsverfahren mit Kontrolle enthalten.

Insgesamt sollen bis zum Ende der siebten Legislaturperiode des Parlaments (Juni 2014) alle Bestimmungen, die sich auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle beziehen, in allen Rechtsakten gestrichen werden.

Im Rahmen der Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates3 an die neuen Vorschriften des AEUV sollte den derzeit der Kommission durch diese Verordnung übertragenen Durchführungsbefugnissen dahin gehend Rechnung getragen werden, dass der Kommission Befugnisse übertragen werden, delegierte Rechtsakte und/oder Durchführungsrechtsakte zu erlassen.

Darüber hinaus werden einige andere Änderungen vorgeschlagen, um die Produktion von Statistiken des Intra-EU-Handels zu verbessern.

2. Ergebnisse der Konsultationen von Interessengruppen und der Folgenabschätzungen

Der Ausschuss für die Statistik des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und der Ausschuss für das Europäische Statistische System wurden konsultiert.

Eine Folgenabschätzung war nicht erforderlich.

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

- (i) Anpassung

Hauptziel dieses Vorschlags ist es, die Verordnung (EG) Nr. 638/2004 zu ändern und an den neuen institutionellen Kontext anzupassen.

Insbesondere sollen die Befugnisse der Kommission ermittelt und das für den Erlass von Maßnahmen auf der Grundlage dieser Befugnisse geeignete Verfahren festgelegt werden.

Was die Verordnung (EG) Nr. 638/2004 betrifft, wird vorgeschlagen, die Kommission zu ermächtigen, delegierte Rechtsakte zu erlassen im Hinblick auf den Erlass anderer oder besonderer Regeln für besondere Waren oder Warenbewegungen, die Anpassung des Bezugszeitraums, die Anpassung des Intrastat-Erfassungsgrads, die Spezifizierung der Bedingungen zur Festlegung der in Artikel 10 Absatz 4 genannten Schwellen, die Festlegung der Bedingungen zur Vereinfachung der für kleine Einzelgeschäfte bereitzustellenden Informationen, die Festlegung der aggregierten Daten und die Festlegung der Kriterien, denen die Ergebnisse der Schätzungen entsprechen sollten.

Ferner wird vorgeschlagen, der Kommission Durchführungsbefugnisse zu übertragen, die es ihr gestatten, gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 die Modalitäten für die Erfassung der Intrastat-Informationen zu erlassen, insbesondere im Hinblick auf die zu verwendenden Codes, die technischen Bestimmungen für die Erstellung jährlicher Statistiken über den Handel nach Unternehmensmerkmalen und etwaige Maßnahmen, die notwendig sind, um die Qualität der übermittelten Statistiken gemäß den Qualitätskriterien zu gewährleisten.

- (ii) Zusätzliche Änderungen

Vereinfachungen bei der Zollabfertigung haben dazu geführt, dass bei den Zollbehörden keine statistischen Informationen über Waren vorliegen, die Zollverfahren unterliegen. Um die Qualität und die Erfassung der Statistik des Intra-EU-Handels sicherzustellen, wird vorgeschlagen, Informationen über die Bewegungen dieser Waren im Rahmen des Intrastat-Systems zu erfassen.

Darüber hinaus könnte die Statistik des Intra-EU-Handels im Hinblick auf die Qualität der Statistik und die Effizienz des Systems ebenfalls von einen stärkeren Austausch vertraulicher Daten zwischen den zuständigen einzelstaatlichen Stellen der Mitgliedstaaten profitieren. Ein derartiger Austausch zu ausschließlich statistischen Zwecken sollte daher ausdrücklich zugelassen werden.

Eine einheitliche Definition des Datenelements "statistischer Wert" ist bei allen Statistiken des Warenverkehrs auf Unionsebene notwendig. Es wird daher vorgeschlagen, die für die Statistik des Intra-EU-Handels geltende Definition dieses Datenelements und diejenige der Statistik des Extra-EU-Handels aneinander anzupassen.

- (iii) Straffung des Europäischen Statistischen Systems

In der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken4 wird das Europäische Statistische System (ESS) definiert als Partnerschaft zwischen der statistischen Stelle der Europäischen Union, d.h. der Kommission (Eurostat), den nationalen statistischen Ämtern (NSÄ) und anderen einzelstaatlichen Stellen, die in den einzelnen Mitgliedstaaten für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken zuständig sind.

Der durch Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzte Ausschuss für das Europäische Statistische System (AESS) gilt als der übergreifende Ausschuss innerhalb des ESS. Er unterstützt die Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in bestimmten statistischen Bereichen. Davon ausgenommen ist die Statistik des internationalen Warenverkehrs.

In diesem Bereich unterstützt der Ausschuss für die Statistik des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten (Intrastat-Ausschuss) die Kommission gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 638/2004.

Die Kommission schlägt eine neue ESS-Struktur vor, mit der die Koordinierung und die Partnerschaft in Form einer klaren Pyramidenstruktur mit dem AESS als höchstem strategischem Gremium innerhalb des ESS verbessert werden sollen. Ein Aspekt dieser Straffung ist die Konzentration der Komitologiebefugnisse im AESS. Im Februar 20125 hat der AESS diesen neuen Ansatz begrüßt.

Es wird daher ebenfalls vorgeschlagen, die Verordnung (EG) Nr. 638/2004 dahin gehend zu ändern, dass die Verweise auf den Intrastat-Ausschuss durch einen Verweis auf den AESS ersetzt werden.

- Rechtsgrundlage

Artikel 338 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

- Wahl des Instruments

Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

5. Fakultative Angaben

Entfällt.

- Europäischer Wirtschaftsraum

Entfällt.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Übertragung von delegierten Befugnissen und Durchführungsbefugnissen an die Kommission zum Erlass bestimmter Maßnahmen, zur Übermittlung von Informationen durch die Zollverwaltung, zum Austausch vertraulicher Daten zwischen Mitgliedstaaten und zur Definition des statistischen Wertes

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Vorschlags an die nationalen Parlamente, nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 638/2004 wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Diese Verordnung berührt nicht die Verfahren zur Annahme von in der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 vorgesehenen Maßnahmen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet wurden, aber noch nicht abgeschlossen sind.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident