Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Hinweis: vgl.
Drucksache 475/03 (PDF) = AE-Nr. 032316 und
Drucksache 140/10 (PDF) = AE-Nr. 100164
Brüssel, den 8.8.2013 COM (2013) 578 final 2013/0278 (COD)
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Übertragung von delegierten Befugnissen und Durchführungsbefugnissen an die Kommission zum Erlass bestimmter Maßnahmen, zur Übermittlung von Informationen durch die Zollverwaltung, zum Austausch vertraulicher Daten zwischen Mitgliedstaaten und zur Definition des statistischen Wertes
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
Im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) wird unterschieden zwischen der Kommission gemäß Artikel 290 Absatz 1 AEUV übertragenen Befugnissen, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des einschlägigen Rechtsakts zu erlassen (delegierte Rechtsakte), und der Kommission gemäß Artikel 291 Absatz 2 AEUV übertragenen Durchführungsbefugnissen, einheitliche Bedingungen für die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Europäischen Union festzulegen (Durchführungsrechtsakte).
Im Zusammenhang mit dem Erlass der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren1, hat die Kommission sich verpflichtet2, mit Blick auf die im AEUV festgelegten Kriterien Rechtsakte zu überprüfen, die Bezüge zum Regelungsverfahren mit Kontrolle enthalten.
Insgesamt sollen bis zum Ende der siebten Legislaturperiode des Parlaments (Juni 2014) alle Bestimmungen, die sich auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle beziehen, in allen Rechtsakten gestrichen werden.
Im Rahmen der Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates3 an die neuen Vorschriften des AEUV sollte den derzeit der Kommission durch diese Verordnung übertragenen Durchführungsbefugnissen dahin gehend Rechnung getragen werden, dass der Kommission Befugnisse übertragen werden, delegierte Rechtsakte und/oder Durchführungsrechtsakte zu erlassen.
Darüber hinaus werden einige andere Änderungen vorgeschlagen, um die Produktion von Statistiken des Intra-EU-Handels zu verbessern.
2. Ergebnisse der Konsultationen von Interessengruppen und der Folgenabschätzungen
Der Ausschuss für die Statistik des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und der Ausschuss für das Europäische Statistische System wurden konsultiert.
Eine Folgenabschätzung war nicht erforderlich.
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
- (i) Anpassung
Hauptziel dieses Vorschlags ist es, die Verordnung (EG) Nr. 638/2004 zu ändern und an den neuen institutionellen Kontext anzupassen.
Insbesondere sollen die Befugnisse der Kommission ermittelt und das für den Erlass von Maßnahmen auf der Grundlage dieser Befugnisse geeignete Verfahren festgelegt werden.
Was die Verordnung (EG) Nr. 638/2004 betrifft, wird vorgeschlagen, die Kommission zu ermächtigen, delegierte Rechtsakte zu erlassen im Hinblick auf den Erlass anderer oder besonderer Regeln für besondere Waren oder Warenbewegungen, die Anpassung des Bezugszeitraums, die Anpassung des Intrastat-Erfassungsgrads, die Spezifizierung der Bedingungen zur Festlegung der in Artikel 10 Absatz 4 genannten Schwellen, die Festlegung der Bedingungen zur Vereinfachung der für kleine Einzelgeschäfte bereitzustellenden Informationen, die Festlegung der aggregierten Daten und die Festlegung der Kriterien, denen die Ergebnisse der Schätzungen entsprechen sollten.
Ferner wird vorgeschlagen, der Kommission Durchführungsbefugnisse zu übertragen, die es ihr gestatten, gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 die Modalitäten für die Erfassung der Intrastat-Informationen zu erlassen, insbesondere im Hinblick auf die zu verwendenden Codes, die technischen Bestimmungen für die Erstellung jährlicher Statistiken über den Handel nach Unternehmensmerkmalen und etwaige Maßnahmen, die notwendig sind, um die Qualität der übermittelten Statistiken gemäß den Qualitätskriterien zu gewährleisten.
- (ii) Zusätzliche Änderungen
Vereinfachungen bei der Zollabfertigung haben dazu geführt, dass bei den Zollbehörden keine statistischen Informationen über Waren vorliegen, die Zollverfahren unterliegen. Um die Qualität und die Erfassung der Statistik des Intra-EU-Handels sicherzustellen, wird vorgeschlagen, Informationen über die Bewegungen dieser Waren im Rahmen des Intrastat-Systems zu erfassen.
Darüber hinaus könnte die Statistik des Intra-EU-Handels im Hinblick auf die Qualität der Statistik und die Effizienz des Systems ebenfalls von einen stärkeren Austausch vertraulicher Daten zwischen den zuständigen einzelstaatlichen Stellen der Mitgliedstaaten profitieren. Ein derartiger Austausch zu ausschließlich statistischen Zwecken sollte daher ausdrücklich zugelassen werden.
Eine einheitliche Definition des Datenelements "statistischer Wert" ist bei allen Statistiken des Warenverkehrs auf Unionsebene notwendig. Es wird daher vorgeschlagen, die für die Statistik des Intra-EU-Handels geltende Definition dieses Datenelements und diejenige der Statistik des Extra-EU-Handels aneinander anzupassen.
- (iii) Straffung des Europäischen Statistischen Systems
In der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken4 wird das Europäische Statistische System (ESS) definiert als Partnerschaft zwischen der statistischen Stelle der Europäischen Union, d.h. der Kommission (Eurostat), den nationalen statistischen Ämtern (NSÄ) und anderen einzelstaatlichen Stellen, die in den einzelnen Mitgliedstaaten für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken zuständig sind.
Der durch Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzte Ausschuss für das Europäische Statistische System (AESS) gilt als der übergreifende Ausschuss innerhalb des ESS. Er unterstützt die Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in bestimmten statistischen Bereichen. Davon ausgenommen ist die Statistik des internationalen Warenverkehrs.
In diesem Bereich unterstützt der Ausschuss für die Statistik des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten (Intrastat-Ausschuss) die Kommission gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 638/2004.
Die Kommission schlägt eine neue ESS-Struktur vor, mit der die Koordinierung und die Partnerschaft in Form einer klaren Pyramidenstruktur mit dem AESS als höchstem strategischem Gremium innerhalb des ESS verbessert werden sollen. Ein Aspekt dieser Straffung ist die Konzentration der Komitologiebefugnisse im AESS. Im Februar 20125 hat der AESS diesen neuen Ansatz begrüßt.
Es wird daher ebenfalls vorgeschlagen, die Verordnung (EG) Nr. 638/2004 dahin gehend zu ändern, dass die Verweise auf den Intrastat-Ausschuss durch einen Verweis auf den AESS ersetzt werden.
- Rechtsgrundlage
Artikel 338 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
- Wahl des Instruments
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.
5. Fakultative Angaben
Entfällt.
- Europäischer Wirtschaftsraum
Entfällt.
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Übertragung von delegierten Befugnissen und Durchführungsbefugnissen an die Kommission zum Erlass bestimmter Maßnahmen, zur Übermittlung von Informationen durch die Zollverwaltung, zum Austausch vertraulicher Daten zwischen Mitgliedstaaten und zur Definition des statistischen Wertes
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Vorschlags an die nationalen Parlamente, nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Infolge des Inkrafttretens des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("der Vertrag") sollten die der Kommission übertragenen Befugnisse an die Artikel 290 und 291 des Vertrags angepasst werden.
- (2) Im Zusammenhang mit dem Erlass der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren6, hat die Kommission sich verpflichtet7, mit Blick auf die im Vertrag festgelegten Kriterien Rechtsakte zu überprüfen, die Bezüge zum Regelungsverfahren mit Kontrolle enthalten.
- (3) Durch die Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates8 werden der Kommission Befugnisse zur Durchführung einiger Bestimmungen dieser Verordnung übertragen.
- (4) Im Zuge der Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 an die neuen Vorschriften des Vertrags sollte den derzeit der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnissen dahin gehend Rechnung getragen werden, dass der Kommission Befugnisse übertragen werden, delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte zu erlassen.
- (5) Um den Bedarf der Nutzer an statistischen Informationen in zufriedenstellender Weise zu decken, ohne dass damit übermäßige Belastungen für die Wirtschaftsteilnehmer verbunden sind, sowie zwecks Berücksichtigung von Änderungen, die aus Gründen der Methodik notwendig sind, und der erforderlichen Einrichtung eines effizienten Systems zur Datenerfassung und Erstellung von Statistiken sollte die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags auf die Kommission übertragen werden im Hinblick auf den Erlass anderer oder besonderer Regeln für besondere Waren oder Warenbewegungen, die Anpassung des Bezugszeitraums, die Anpassung des Intrastat-Erfassungsgrads, die Spezifizierung der Bedingungen zur Festlegung der in Artikel 10 Absatz 4 genannten Schwellen, die Festlegung der Bedingungen zur Vereinfachung der für kleine Einzelgeschäfte bereitzustellenden Informationen, die Festlegung der aggregierten Daten und die Festlegung der Kriterien, denen die Ergebnisse der Schätzungen entsprechen sollten.
- (6) Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission dafür sorgen, dass relevante Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat zeitgleich, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden.
- (7) Die Kommission sollte sicherstellen, dass diese delegierten Rechtsakte für die Mitgliedstaaten und die Auskunftgebenden keinen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand bedeuten.
- (8) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 sicherzustellen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, die es ihr gestatten, die Modalitäten für die Erfassung der Informationen zu erlassen, insbesondere im Hinblick auf die zu verwendenden Codes, die technischen Bestimmungen für die Erstellung jährlicher Statistiken über den Handel nach Unternehmensmerkmalen und etwaige Maßnahmen, die notwendig sind, um die Qualität der übermittelten Statistiken gemäß den Qualitätskriterien zu gewährleisten. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 wahrgenommen werden.
- (9) Der in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 genannte Ausschuss für die Statistik des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten (Intrastat-Ausschuss) berät die Kommission und unterstützt sie bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse.
- (10) Im Rahmen der Strategie für eine neue Struktur des Europäischen Statistischen Systems ("ESS"), mit der die Koordinierung und die Partnerschaft innerhalb des ESS in Form einer klaren Pyramidenstruktur verbessert werden sollen, sollte der mit der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken9 eingesetzte Ausschuss für das Europäische Statistische System (AESS) eine beratende Rolle einnehmen und die Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen.
- (11) Die Verordnung (EG) Nr. 638/2004 sollte dahin gehend geändert werden, dass der Verweis auf den Intrastat-Ausschuss durch einen Verweis auf den AESS ersetzt wird.
- (12) Zollrechtliche Vereinfachungen haben dazu geführt, dass bei den Zollbehörden keine statistischen Informationen über Waren vorliegen, die einem Umwandlungs- oder Veredlungsverfahren unterliegen. Um die Datenabdeckung sicherzustellen, sollten die Bewegungen dieser Waren in das Intrastat-System einbezogen werden.
- (13) Der Austausch vertraulicher Daten im Zusammenhang mit der Statistik des Intra-EU-Handels sollte zwischen den Mitgliedstaaten gestattet sein, um die Entwicklung, Produktion und Verbreitung dieser Statistik effizienter zu gestalten bzw. ihre Qualität zu verbessern.
- (14) Die Definition des statistischen Wertes sollte klarer gefasst und an die Definition dieses Datenelements im Rahmen der Statistik des Extra-EU-Handels angepasst werden.
- (15) Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es notwendig und angemessen, Regeln für die Übermittlung von Informationen durch die Zollverwaltung, den Austausch vertraulicher Daten zwischen Mitgliedstaaten und die Definition des statistischen Wertes im Bereich der Statistik der Intra-EU-Handels festzulegen. Gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union geht die vorliegende Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
- (16) Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte diese Verordnung die Verfahren zur Annahme von Maßnahmen nicht berühren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet wurden, aber noch nicht abgeschlossen sind.
- (17) Die Verordnung (EG) Nr. 638/2004 sollte daher entsprechend geändert werden - Haben folgende Verordnung Erlassen:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 638/2004 wird wie folgt geändert:
- (1) Artikel 3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(4) Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 13a delegierte Rechtsakte zu erlassen, die andere oder besondere Regeln für besondere Waren oder Warenbewegungen betreffen."
- (2) Artikel 5 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird das Wort "Gemeinschaftswaren" durch "Waren" ersetzt.
- b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die statistischen Informationen über Versendungen und Eingänge von Waren, für die ein Einheitspapier für Zoll- oder Steuerzwecke erforderlich ist, werden den nationalen Behörden mindestens einmal monatlich direkt von den Zollbehörden übermittelt."
- c) Folgender Absatz 2a wird eingefügt:
- (2a) Die zuständige Zollverwaltung in jedem Mitgliedstaat liefert der nationalen Behörde auf eigene Initiative oder auf Wunsch der nationalen Behörde alle verfügbaren Informationen, die die Qualität der Statistiken verbessern könnten."
- (3) Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 13a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um den Bezugszeitraum zur Berücksichtigung der Verbindung mit Mehrwertsteuer- und Zollverpflichtungen anzupassen."
- (4) Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
"Die Definitionen für die in den Buchstaben e bis h genannten statistischen Informationen sind im Anhang enthalten. Die Kommission erlässt anhand von Durchführungsrechtsakten die Modalitäten der Erhebung dieser Informationen, vor allem die zu verwendenden Codes.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 2 erlassen."
- (5) Folgender Artikel 9a wird eingefügt:
"Artikel 9a
Austausch vertraulicher DatenDer Austausch vertraulicher Daten nach Artikel 3 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken (*) wird ausschließlich zu statistischen Zwecken zwischen den jeweiligen nationalen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten gestattet, sofern der Austausch der effizienten Entwicklung, Produktion und Verbreitung europäischer Statistiken über den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten dient oder deren Qualität verbessert.
Die nationalen Behörden, die vertrauliche Daten erhalten haben, behandeln diese Informationen vertraulich und verwenden sie ausschließlich zu statistischen Zwecken."
- *. ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.
- (6) Artikel 10 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
"Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 13a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diesen Intrastat-Erfassungsgrad an die technische und wirtschaftliche Entwicklung anzupassen, wenn eine Reduzierung unter Gewährleistung von Statistiken, die den geltenden Qualitätsindikatoren und -normen entsprechen, möglich ist."
- b) Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
"Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 13a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Bedingungen für die Festlegung dieser Schwellen zu bestimmen."
- c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
(5) Die Mitgliedstaaten können unter gewissen Bedingungen, die Qualitätsanforderungen genügen, für kleine Einzelgeschäfte die bereitzustellenden Informationen vereinfachen. Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 13a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Bedingungen festzulegen."
- a) Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
- (7) Artikel 12 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) 40 Kalendertage nach Ende des Bezugsmonats für die von der Kommission festzulegenden aggregierten Daten. Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 13a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese aggregierten Daten festzulegen."
- b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission (Eurostat) monatliche Ergebnisse, die ihren gesamten Warenverkehr abdecken, wobei sie gegebenenfalls Schätzungen verwenden. Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 13a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Kriterien festzulegen, denen die Ergebnisse der Schätzungen entsprechen müssen."
- c) Absatz 4 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:
"Die Kommission erlässt anhand von Durchführungsrechtsakten technische Bestimmungen für die Erstellung dieser Statistiken.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 2 erlassen."
- a) Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- (8) Artikel 13 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(4) Die Kommission erlässt anhand von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Maßnahmen, um die Qualität der übermittelten Statistiken gemäß den Qualitätskriterien zu gewährleisten.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 2 erlassen."
- (9) Folgender Artikel 13a wird eingefügt:
"Artikel 13a
Ausübung der Befugnisübertragung- (1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission vorbehaltlich der Bedingungen dieses Artikels übertragen.
- (2) Bei der Wahrnehmung der in Artikel 3 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 10 Absätze 3, 4 und 5, Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 übertragenen Befugnisse stellt die Kommission sicher, dass die delegierten Rechtsakte für die Mitgliedstaaten und die Auskunftgebenden keinen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand bedeuten.
- (3) Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 3 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 10 Absätze 3, 4 und 5, Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen unbestimmten Zeitraum übertragen ab dem [(Amt für Veröffentlichungen: bitte genauen Termin eintragen: Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung)].
- (4) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 10 Absätze 3, 4 und 5, Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in ihm angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit delegierter Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt.
- (5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
- (6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 10 Absätze 3, 4 und 5, Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische
Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert."
- (10) Artikel 14 erhält folgende Fassung:
"Artikel 14
Ausschuss- (1) Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzten Ausschuss für das Europäische Statistische System unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren(*).
- (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
- (*) ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13."
- (11) Im Anhang erhält Nummer 3 Buchstabe b folgende Fassung:
"b) als der statistische Wert, der den an den Landesgrenzen der Mitgliedstaaten berechneten Wert darstellt. Er beruht auf der Besteuerungsgrundlage oder gegebenenfalls auf dem diese ersetzenden Wert. Er beinhaltet lediglich die Nebenkosten (Fracht, Versicherung), die bei der Versendung für den auf das Hoheitsgebiet des Absendemitgliedstaats und beim Eingang für den außerhalb des Hoheitsgebiets des Eingangsmitgliedstaats entfallenden Teil der Wegstrecke anfallen. Bei Versendungen ist vom fob-Wert (free on board), bei Eingängen vom cif-Wert (cost, insurance, freight) auszugehen.
Artikel 2
Diese Verordnung berührt nicht die Verfahren zur Annahme von in der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 vorgesehenen Maßnahmen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet wurden, aber noch nicht abgeschlossen sind.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am [...]
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident
- 1. ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
- 2. ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 19.
- 3. ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 1.
- 4. ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.
- 5. 12. Sitzung des AESS vom 12. Februar 2012.
- 6. ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.
- 7. ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 19.
- 8. ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 1.
- 9. ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.