Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Weiterentwicklung des Berufsbildes und der Ausbildung der pharmazeutischtechnischen Assistentinnen und pharmazeutischtechnischen Assistenten
(PTA-Reformgesetz)

Der Bundesrat hat in seiner 984. Sitzung am 20. Dezember 2019 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 14. November 2019 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 84 Absatz 1 Satz 5 und 6 des Grundgesetzes zuzustimmen.

Der Bundesrat hat ferner die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst

Anlage
Entschließung zum Gesetz zur Weiterentwicklung des Berufsbildes und der Ausbildung der pharmazeutischtechnischen Assistentinnen und pharmazeutischtechnischen Assistenten (PTA-Reformgesetz)

1. Der Bundesrat sieht die Notwendigkeit, dass die vorgenommene Erweiterung der Kompetenzen von pharmazeutischtechnischen Assistentinnen und Assistenten vor dem Hintergrund der Patientensicherheit und des Patientenschutzes einhergeht mit einer entsprechenden Anpassung und Erweiterung der Ausbildung. Die mit dem Gesetz vorgenommenen Änderungen der Ausbildung ist jedoch aus Sicht des Bundesrates nicht ausreichend, um die Kompetenzerweiterung zu begründen.

Dem Gesetz ist es nicht gelungen, einen Ausbildungsberuf (verbunden mit längerer Ausbildungszeit und entsprechendem Curriculum) zu schaffen, der zukunftsorientiert als tatsächliche Assistenz des Pharmazeuten ausgestaltet ist.

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung deshalb auf, vor Inkrafttreten des Gesetzes eine Prüfung der Kompetenzerweiterung und der damit verbundenen Ausbildungsbedingungen und Qualifikationsanforderungen durchzuführen und auf der Basis des Ergebnisses der Prüfung eine Änderung des Gesetzes vorzunehmen.

Begründung:

Grundsätzlich wird die Übertragung von mehr Verantwortlichkeiten für pharmazeutische Tätigkeiten auf PTA als notwendige Anpassung dieses wichtigen Berufsbildes an zukünftige Herausforderungen, beispielsweise die Digitalisierung des Gesundheitswesens, bewertet.

Dieses sollte jedoch in dem gebotenen Maße und in Relation zu den Inhalten, dem zeitlichen Umfang sowie den Anforderungen der PTA-Ausbildung erfolgen. Die derzeitigen Ausbildungsbedingungen, die sich laut Gesetz zukünftig auch nicht wesentlich ändern sollen, sind nicht geeignet, um einer angehenden PTA die erforderlichen Fähigkeiten, Qualifikation und Handlungskompetenz, insbesondere für die eigenverantwortliche Arzneimittelabgabe ohne Fachaufsicht durch einen Apotheker, zu vermitteln. Insofern verfehlt das Gesetz das angestrebte Ziel.

Außerdem sind die Voraussetzungen, unter denen die fachliche Beaufsichtigung von PTA teilweise oder sogar gänzlich entfallen kann, nicht geeignet, um eine sichere und qualitativ hochwertige Arzneimittelversorgung jederzeit sicherzustellen.

2. Die Angehörigen der Gesundheitsfachberufe leisten nach Auffassung des Bundesrates einen wichtigen Beitrag für die Gesundheitsversorgung in Deutschland. Die Versorgungslandschaft hat sich in den letzten Jahren stark geändert, was nach Ansicht des Bundesrates auch zu neuen Anforderungen an die Gesundheitsfachberufe führt. Diese müssen attraktiv gestaltet werden, um einem Fachkräftemangel vorzubeugen.

Der Bundesrat stellt fest, dass der vorgelegte Gesetzesbeschluss die Aspekte einer Steigerung der Attraktivität zum Beispiel durch Schulgeldabschaffung und Zahlung einer Ausbildungsvergütung über den gesamten Zeitraum der Ausbildung nicht aufgegriffen hat. Auch andere bereits in der Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Gesamtkonzept Gesundheitsfachberufe" abgestimmte Eckpunkte, die zu einer Harmonisierung im Vergleich zu den anderen Gesundheitsfachberufen führen, wurden nicht berücksichtigt.

Der Bundesrat äußert die Erwartung, dass die Bundesregierung, die in der Bund-Länder-AG bereits gewonnenen und dem Bundesministerium für Gesundheit vorliegenden Erkenntnisse zeitnah in einem weiteren Gesetzgebungsverfahren aufgreift, um ein zukunftsfähiges Ausbildungs- und Berufsbild der pharmazeutischtechnischen Assistentinnen und pharmazeutischtechnischen Assistenten zu schaffen.

Begründung:

Beim Bundesministerium für Gesundheit wurde eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Gesamtkonzept Gesundheitsfachberufe" eingerichtet. Ziel der AG ist es, die Voraussetzungen für eine bedarfsorientierte Ausbildung in den Gesundheitsfachberufen sowie eine Neustrukturierung der Aufgaben- und Kompetenzprofile zu erstellen. Dabei sollen die Gesundheitsfachberufe gestärkt und neu geordnet werden.

In dieser Arbeitsgruppe werden bis zum Ende des Jahres 2019 mehrere Eckpunkte entwickelt, die die Grundlage für die angestrebte Neuordnung und Stärkung der Gesundheitsfachberufe darstellen und auch als Basis für notwendige gesetzliche Änderungen dienen sollen. Die meisten Eckpunkte sind zwischen dem Bund und den Ländern bereits konsentiert und umfassen unter anderem

Diese Eckpunkte sind ein wichtiger Schritt für die Neuordnung und Stärkung der Gesundheitsfachberufe. Mit ihnen soll sichergestellt werden, dass die Ausbildungen den steigenden Herausforderungen, beispielsweise hinsichtlich der fortschreitenden Digitalisierung gerecht werden. Moderne Ausbildungen sollen die Auszubildenden auf eine immer komplexer werdende Versorgungsrealität adäquat vorbereiten.

Außerdem soll eine Harmonisierung der Gesundheitsfachberufe erreicht werden, damit diese nicht untereinander in Konkurrenz treten.

3. Der Bundesrat stellt fest, dass es im Bereich der Gesundheitsfachberufe grundsätzlich den Ländern obliegt, das Nähere zur Durchführung der praktischen Ausbildung zu regeln, sofern der Bund keine näheren Ausführungen in der Ausbildungs- und Prüfungsvorschrift vornimmt. Die dahingehende Regelungsbefugnis der Länder ist zu wahren. Heilberufekammern dagegen obliegt es eben gerade nicht, dahingehende Festlegungen zu treffen.

Die Ausbildung zur PTA unterfallen nicht dem Berufsbildungsgesetz, die Gegenäußerung der Bundesregierung läuft somit ins Leere. Im Rahmen des Vollzugs des Beruferechts in den Ländern kann die zuständige Behörde des Landes die Mitwirkung berufsständischer Organisationen aber durchaus für Regelungen, die die praktische Ausbildung betreffen, einfordern.

§ 17 Absatz 5 PTAG wäre somit entbehrlich.

Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, dies zeitnah in einem weiteren Gesetzgebungsverfahren aufzugreifen.

4. Der Bundesrat stellt mit Bedauern fest, dass der Deutsche Bundestag die Stellungnahme des Bundesrates zu § 14 PTAG abgelehnt hat und weiter daran festhält, dass die staatliche Prüfung zweimal wiederholt werden kann. In der Begründung heißt es, dass es sich hier um eine sachgerechte Parallelregelung zu der Regelung in § 15 Absatz 3 der Approbationsordnung für Apotheker handelt und damit das zweimalige wiederholen eingeräumt werden könne. Die Begründung ist nicht nachzuvollziehen, da es sich bei der PTA-Ausbildung nicht um einen akademischen Heilkundeberuf handelt, sondern um einen Gesundheitsfachberuf.

Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen der Gesundheitsfachberufe, außer dem der Logopäden (Ausbildungs- und Prüfungsordnung vom 1. Oktober 1980), sehen eine einmalige Wiederholungsmöglichkeit vor. Dies sollte auch entsprechend für die staatliche Prüfung zur pharmazeutischtechnischen Assistentin/zum pharmazeutischtechnischen Assistenten gelten und nicht darüber hinausgehen. Diese Festlegung würde der durch die vom BMG einberufenen Arbeitsgruppe der Länder zur "Weiterentwicklung der Gesundheitsfachberufe" angestrebten Vereinheitlichung formaler Anforderungen und Regelungen der Berufegesetze entgegenstehen und eine Ungleichbehandlung aus Sicht aller anderen Gesundheitsfachberufe nach sich ziehen.

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung deshalb auf, in einem weiteren Gesetzgebungsverfahren dafür Sorge zu tragen, dass die zu prüfende Person nicht bestandene Teile der staatlichen Prüfung nur einmal wiederholen kann.

5. Für eine Ausbildungsvergütung, die für die gesamte Ausbildungszeit zu regeln ist, bedarf es einer Finanzierungsregelung, die im Gleichklang mit der Finanzierungsregelung in den anderen Gesundheitsfachberufen steht.

Daher ist eine Erweiterung des § 2 Nummer 1a in Verbindung mit § 17a KHG um den Beruf der pharmazeutischtechnischen Assistentinnen und pharmazeutischtechnischen Assistenten erforderlich. Insoweit wären die Ausbildungskosten der mit Krankenhäusern notwendigerweise verbundenen Ausbildungsstätten über § 17a KHG finanziert.

Damit auch Schulen, die lediglich mit einem Krankenhaus im Rahmen der Ausbildung zur pharmazeutischtechnischen Assistentin und pharmazeutischtechnischen Assistenten einen Kooperationsvertrag schließen, finanziert wären, ist zudem eine Änderung des § 17a KHG dahingehend notwendig, dass Kooperationsverträge zwischen Krankenhäusern und Ausbildungsstätten für die praktische Ausbildung als ausreichend erachtet werden.

Zudem fehlt es an einer Finanzierungsregelung für die öffentlichen Apotheken als Ausbildungsstätten, in denen die überwiegende Mehrzahl der pharmazeutischtechnischen Assistentinnen und pharmazeutischtechnischen Assistenten ausgebildet werden.

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Berufsbildes und der Ausbildung der pharmazeutischtechnischen Assistentinnen und pharmazeutischtechnischen Assistenten eine eingehende Prüfung durchzuführen und auf der Basis des Ergebnisses gegebenenfalls Änderungen des Gesetzes vorzunehmen.

Begründung:

Es besteht für die Ausbildungskosten eine Finanzierungslücke, die mit Blick auf den bestehenden Fachkräftemangel geschlossen werden muss. Eine entsprechende Regelung im Gesetz fehlt jedoch.

Dies konterkariert auch mit dem Ziel der Bundesregierung die Attraktivität des Ausbildungsberufs zu steigern und ihn gegenüber anderen Gesundheitsfachberufen konkurrenzfähig zu machen.