848. Sitzung des Bundesrates am 10. Oktober 2008
A.
- 1. Der federführende Ausschuss für Frauen und Jugend empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 1 Nr. 6a - neu - (§ 14c Abs. 4 Satz 4 - neu - ZDG)
In Artikel 1 ist nach Nummer 6 folgende Nummer 6a einzufügen:
- "6a. Dem § 14c Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
"Im Falle einer Vereinbarung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend für die Einsatzstellen." " Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln Bisher regelt § 14c Abs. 4 ZDG, dass ein Zuschuss des Bundes durch das Bundesamt für den Zivildienst (BAZ) an die Träger der Jugendfreiwilligendienste FSJ und FÖJ für die Kosten der pädagogischen Begleitung, der Sozialversicherungsbeiträge sowie des Taschengelds der Freiwilligen nach § 14c ZDG gewährt wird. Entstehen diese Kosten der Einsatzstelle, wie dies § 11 Abs. 2 JFDG vorsieht, würde demnach der Zuschuss durch das BAZ für anerkannte Kriegsdienstverweigerer im FSJ oder FÖJ entfallen.
Das BMFSFJ empfiehlt den Trägern des FSJ und FÖJ, Vereinbarungen nach § 11 Abs. 1 JFDG abzuschließen, da hiermit der Zuschuss durch das BAZ für die Freiwilligen nach § 14c ZDG wie bisher fließen könne. Das BMF macht in diesem Falle jedoch eine umsatzsteuerpflichtige Personalgestellung geltend und stellt die Gemeinnützigkeit der Träger in Frage. Um Rechtssicherheit herzustellen, ist es deshalb erforderlich, bei der beabsichtigten Gesetzesänderung des ZDG den § 11 Abs. 2 JFDG in § 14c ZDG zu berücksichtigen.
B.
- 2. Der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik, der Ausschuss für Familie und Senioren, der Ausschuss für Kulturfragen und der Ausschuss für Verteidigung empfehlen dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.