Die Ministerpräsidentin des Landes Nordrhein-Westfalen Düsseldorf, 25. Oktober 2016
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich
Sehr geehrter Herr Präsident,
die Landesregierungen Nordrhein-Westfalen hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage beigefügten Antrag für eine Entschließung des Bundesrates zur Verhinderung von Gestaltungsmodellen zur Minderung der Gewerbesteuer mittels Lizenzzahlungen - "Gerechte Verteilung der Gewerbesteuer zwischen den Gemeinden gewährleisten" zuzuleiten.
Ich bitte, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates in die Tagesordnung der Sitzung des Bundesrates am 4. November 2016 aufzunehmen und anschließend den zuständigen Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Hannelore Kraft
Entschließung des Bundesrats zur Verhinderung von Gestaltungsmodellen zur Minderung der Gewerbesteuer mittels Lizenzzahlungen - "Gerechte Verteilung der Gewerbesteuer zwischen den Gemeinden gewährleisten"
- 1. Die Gewerbesteuer soll den Kommunen einen Ausgleich für die Lasten bieten, die ihnen durch das Vorhalten der für den Betrieb eines gewerblichen Unternehmens erforderlichen Infrastruktur entstehen. Für viele Gemeinden ist die Gewerbesteuer die wichtigste Einnahmenquelle.
- 2. Es ist ein Gestaltungsmodell bekannt geworden, bei dem Unternehmen innerdeutsche Lizenzzahlungen dazu nutzen, um Gewinne in Gemeinden mit sehr niedrigen Hebesätzen zu verschieben und so ihre Gewerbesteuerbelastung mindern.
Hierfür wird das "geistige Eigentum" des Betriebs in Form verschiedener Patente, Markenrechte und Lizenzen steuerneutral zum Buchwert auf eine eigens zu diesem Zweck gegründete konzernzugehörige Tochter-Personengesellschaft ("Lizenzgesellschaft") übertragen; diese Tochter-Personengesellschaft ist ein eigenständiges Gewerbesteuersubjekt. Die Lizenzgesellschaft überlässt die übertragenen Rechte sodann der operativ tätigen Konzerngesellschaft ("Produktionsgesellschaft") gegen Lizenzzahlungen zur Nutzung.
Der Gewinn wird hierdurch in die hebeberechtigte Gemeinde der Lizenzgesellschaft verlagert. Dabei handelt es sich um eine "Gewerbesteueroase" mit einem sehr niedrigen Hebesatz nahe dem Mindesthebesatz von 200 %, um so die Gewerbesteuerbelastung des Gesamtunternehmens zu minimieren. Erschwerend kommt hinzu, dass auch die stillen Reserven der in der hebeberechtigten Gemeinde der Produktionsgesellschaft ("Stamm-Kommune") entwickelten Lizenzen gewerbesteuerrechtlich in die niedrig besteuernde Gemeinde verlagert werden. Im Fall einer Veräußerung der Lizenzen erhöht ein Gewinn das Gewerbesteueraufkommen der Stamm-Kommune nicht.
In der hebeberechtigten Gemeinde der Lizenzgesellschaft wird keine über die dargestellte Nutzungsüberlassung hinausgehende wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt. Alle wichtigen Betriebsanlagen befinden sich auch weiterhin in der Stamm-Kommune, welche entsprechende Infrastruktur vorhalten und Folgelasten zu tragen hat.
- 3. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass Gewinne auch innerhalb Deutschlands dort zu versteuern sind, wo sie erwirtschaftet werden. Steueroptimierte Gewinnverlagerungen mittels Lizenzzahlungen sind nicht nur im internationalen, sondern auch im nationalen Kontext zu verhindern.
- 4. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, einen Gesetzesvorschlag zur Unterbindung von Gestaltungsmodellen mit innerdeutschen Lizenzzahlungen vorzulegen, durch den eine angemessene Verteilung des Besteuerungssubstrats zwischen den Gemeinden gewährleistet wird.