Der Bundesrat hat in seiner 903. Sitzung am 23. November 2012 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 18. Oktober 2012 verabschiedeten Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.
Der Bundesrat hat ferner die nachstehende Entschließung gefasst:
- a) Der Bundesrat nimmt die Klarstellung der Bundesregierung in BT-Drucksache 17/10123, wonach sich das WissFG ausschließlich auf haushaltsrechtliche Vorgaben des Bundes bezieht, die im Bereich der gemeinschaftlich auf der Grundlage von Artikel 91b des Grundgesetzes finanzierten Einrichtungen einer zwischen Bund und Ländern einvernehmlichen Umsetzung in der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz bedürfen, zustimmend zur Kenntnis und fordert darüber hinaus eine zwischen Bund und Ländern einvernehmliche Umsetzung des WissFG auch für die Mitgliedseinrichtungen der Hermann von Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren im Ausschuss der Zuwendungsgeber und für die Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung im Ausschuss Fraunhofer-Gesellschaft.
- b) Der Bundesrat teilt die Auffassung des Bundesrechnungshofes, dass das WissFG wesentliche Fragen des Bund-Länder-Verhältnisses berührt. Er sieht daher das Einvernehmen mit den Ländern auch in solchen Bereichen für unerlässlich an, in denen der Bund einen überwiegenden Finanzierungsbeitrag leistet.
- c) Der Bundesrat erklärt, dass die Länder für Gespräche über einvernehmliche Umsetzungen zur Verfügung stehen und den Vorschlägen des Bundes für erweiterte haushaltswirtschaftliche Handlungsmöglichkeiten im Bereich von Artikel 91b des Grundgesetzes entgegensehen. Allerdings müssen größere Freiräume der Wissenschaftsorganisationen mit spezifischen Zielvereinbarungen und konkreter Erfolgskontrolle einhergehen.
- d) Unter dieser Prämisse nimmt der Bundesrat in Aussicht, dass die Länder im Rahmen der Abstimmungen in der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz, im Ausschuss der Zuwendungsgeber sowie im Fraunhofer-Ausschuss Deckungsfähigkeiten und überjährige Verfügbarkeit öffentlicher Mittel in einem großzügigen, nicht unrealistischen und mit den haushaltsmäßigen Vorgaben der Länder übereinstimmenden Rahmen zulassen.
- e) Eine Besserstellung der Bediensteten von gemeinsam nach Artikel 91b des Grundgesetzes finanzierten Wissenschaftsorganisationen ist auch aus Mitteln, die weder unmittelbar noch mittelbar von der deutschen öffentlichen Hand finanziert werden, davon abhängig, dass eine kostensteigernde Auswirkung auf die Vergütungen im öffentlich geförderten Bereich ausgeschlossen und durch die Besserstellung eine messbare Leistungsverbesserung bewirkt wird. Dabei sind auch betragsmäßige Vergütungsobergrenzen festzulegen und erhöhte Verwaltungskosten zu vermeiden.