Der Deutsche Bundestag hat in seiner 71. Sitzung am 13. Dezember 2018 zu dem von ihm verabschiedeten Vierten Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes - Drucksachen 19/5463, 19/6288, 19/6466 - die beigefügte Entschließung unter Buchstabe b auf Drucksache 19/6466 angenommen.
Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Der Deutsche Bundestag teilt die von der Europäischen Kommission ihren Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich über dessen Austritt aus der Europäischen Union zu Grunde gelegte und veröffentlichte Ansicht, dass nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründete Gesellschaften mit Verwaltungssitz in einem der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs oder dem Ende eines in einem Austrittsabkommen vereinbarten Übergangszeitraums die Rechte aus der Niederlassungsfreiheit verlieren. Ihre Rechte richten sich sodann nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten. Der Deutsche Bundestag hält allerdings fest, dass die hierzu dem Regierungsentwurf zu Grunde gelegte Rechtsauffassung, die sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Gesellschaften ableitet, die nach dem Recht von Drittstaaten gegründet sind, mit Blick auf das Vereinigte Königreich nach einem Austritt aus der Europäischen Union nicht unbestritten ist. Nach dieser Rechtsauffassung sollen die betroffenen Gesellschaften mit Wirksamwerden des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU ohne Austrittsabkommen nach einer der hier zur Verfügung stehenden Auffangrechtsformen behandelt werden, das heißt als offene Handelsgesellschaft (OHG) oder als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), bzw. bei nur einem Gesellschafter als Einzelkaufmann. Einzelne - auch namhafte - Stimmen in der Fachliteratur beurteilen dies aber unter Hinweis auf Vertrauensschutzaspekte anders.
Dies wirkt sich im Ergebnis allerdings nicht auf den Beschluss über den Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes aus. Denn der Gesetzentwurf eröffnet den betroffenen Gesellschaften eine zusätzliche Verschmelzungsmöglichkeit und ist geeignet, ihnen und den zuständigen Registergerichten insbesondere durch die neue Übergangsvorschrift die nötige Rechtssicherheit zu verschaffen. Dabei geht der Deutsche Bundestag davon aus, dass die Gesellschaften, deren Verschmelzungsplan rechtzeitig notariell beurkundet wird, bis zum Abschluss des Verschmelzungsverfahrens als fortbestehend gelten.
Der Deutsche Bundestag geht weiter davon aus, dass die notwendigen begleitenden steuerrechtlichen Gesetzesänderungen noch erfolgen. Nach ihnen sollten vom Brexit betroffene Gesellschaften, die von den Verschmelzungsmöglichkeiten Gebrauch machen, mindestens bis zum Abschluss des Verschmelzungsverfahrens als Gesellschaften eines EU-Mitgliedstaates behandelt werden.
Der Deutsche Bundestag hat auch eine Verschmelzungsmöglichkeit für Personengesellschaften, insbesondere nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründete Limited Liability Partnerships (LLPs), erörtert. Von einer entsprechenden Änderung des Gesetzentwurfs wird jedoch abgesehen. Denn anders als bei Kapitalgesellschaften bestehen hier keine Vorgaben im Sekundärrecht der Europäischen Union. In einer inländischen gesetzlichen Regelung ohne eine harmonisierte Grundlage könnten der Kreis der für eine solche Verschmelzung als übertragende Rechtsträger in Betracht kommenden Gesellschaften aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die für sie erforderlichen Vorgaben für das Verfahren, einschließlich des Registerverfahrens und der notwendigen Mitteilungen, nicht angemessen geregelt werden.
Schließlich befürwortet der Deutsche Bundestag eine Regelung des Internationalen Gesellschaftsrechts auf Ebene der Europäischen Union.