A.
Der Finanzausschuss
empfiehlt dem Bundesrat,
zu dem Gesetzentwurf
gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes
wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe b sowie Nummer 2 (§ 14 Abs. 2 Satz 2 und Absatz 4 sowie § 84 Abs. 3 BBesG)
Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe a, b und c (§ 71 Abs. 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 BeamtVG)
- a) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Nummer 1 ist wie folgt zu ändern:
- aaa) Buchstabe a Doppelbuchstabe aa ist wie folgt zu fassen:
aa) In Satz 2 wird die Angabe "16. September 2003" durch die Angabe "... einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung" ersetzt.
- bbb) Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:
"b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Die Länder werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich durch Gesetz zu regeln, dass die Anpassung nach Absatz 2 für die Ämter der den Staatssekretären des Bundes vergleichbaren Beamten in den Ländern entsprechend Absatz 2 Satz 3 ausgeschlossen werden kann."
- aaa) Buchstabe a Doppelbuchstabe aa ist wie folgt zu fassen:
- bb) Nummer 2 ist zu streichen.
- aa) Nummer 1 ist wie folgt zu ändern:
- b) In Artikel 2 Nr. 2 sind die Buchstaben a bis c wie folgt zu fassen:
- "a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "16. September 2003" durch die Angabe "... einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung" ersetzt.
- b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "16. September 2003" durch die Angabe "... einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung" ersetzt.
- c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Die Länder werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich durch Gesetz zu regeln, dass die Anpassungen nach Absatz 1 und Absatz 2 für die Ämter der den Staatssekretären des Bundes vergleichbaren Versorgungsempfängern in den Ländern entsprechend § 14 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ausgeschlossen werden kann."
Begründung
Es ist sicherzustellen, dass auch die Ämter der den Spitzenbeamtinnen und beamten des Bundes vergleichbaren Beamtinnen und Beamten in den Ländern in die vorgesehene Anpassungsaussetzung einbezogen werden können. Eine Länderöffnungsklausel stellt dies in die Verantwortung des jeweiligen Landesrechts.
B.
- 2.
Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten
empfiehlt dem Bundesrat,
gegen den Gesetzentwurf
gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes
keine Einwendungen zu erheben.