Punkt 1 der 814. Sitzung des Bundesrates am 23. September 2005
Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen:
- "Der Bundesrat geht davon aus, dass die im Zuge der Auflösung und Abwicklung der Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung erforderlichen Rückzahlungen von seinerzeit zur Finanzierung des Solidarfonds erhobenen Beiträgen durch den Bund und im Einklang mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6.7.2005 erfolgt und hierfür im Übrigen eine ausreichende Rechtsgrundlage gegeben ist."
Begründung (nur gegenüber dem Plenum)
Dem Gesetz sollte in der vom Vermittlungsausschuss vorgeschlagenen Fassung zugestimmt werden.
Es mag sein, dass die in Artikel 2 § 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes vorgesehene Regelung, wonach vom Beitragsaufkommen nur die Teile der Beiträge zurückzuzahlen sind, die nicht zur Deckung der Leistungen des Solidarfonds (Finanzierung von Rückholungsfällen) und der Verwaltungskosten verwendet wurden, nicht im Einklang mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts steht. Dies ist jedoch unschädlich, weil bereits durch verfassungskonforme Auslegung des Gesetzes eine Rückzahlung der Beiträge in voller Einzahlungshöhe möglich ist. Die Rückzahlungen von Beiträgen in voller Einzahlungshöhe sind Rechtsfolge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 6.7.2005 (2 BvR 2335/05, 2 BvR 2391/05).
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die vom Bundesumweltministerium kalkulierten Verbindlichkeiten des Fonds sich u.a. aus der Rückerstattung sämtlicher Beitragszahlungen zusammensetzen. Durch die Entschließung wird der im Vermittlungsverfahren erarbeitete Kompromiss nicht tangiert.