962. Sitzung des Bundesrates am 24. November 2017
A
Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat unterstützt den Ansatz der Kommission, die öffentliche Auftragsvergabe im Bereich von Großvorhaben zu verbessern, um so die finanziellen Mittel optimal für wichtige Investitionen einzusetzen. Der Bundesrat sieht es gleichfalls als vorrangiges Ziel an, öffentliche Aufträge effektiv und effizient umzusetzen und hierfür alle Potenziale auszuschöpfen.
- 2. Der Bundesrat teilt jedoch nicht die Auffassung der Kommission, dass es bereits erforderlich ist, zur Erreichung dieser Ziele weitere Maßnahmen auf europäischer Ebene zu initiieren.
- 3. Ungeachtet der Frage, wie die von der Kommission vorgestellten Komponenten (Helpdesks, Mitteilungsmechanismus sowie Mechanismus zum Informationsaustausch) in Bezug auf ihre Wirksamkeit zu bewerten sind, ist der Bundesrat der Auffassung, dass vieles dafür spricht, dass die wirkungsvolle praktische Umsetzung des anzuwendenden EU-Rechtsrahmens weniger eine Frage der fehlenden Unterstützungs- bzw. Beratungsangebote ist, als vielmehr eine Frage der kurzen Zeitspanne seit Umsetzung der Reform von 2014.
- 4. Von daher spricht sich der Bundesrat dafür aus, dass die Kommission vor weiteren Initiativen berücksichtigt, dass nach der Reform von 2014 in der Bundesrepublik Deutschland beispielsweise auch der nationale Rechtsrahmen für das Haushaltsvergaberecht in enger Anlehnung an das EU-Vergaberecht reformiert werden muss, damit weitgehend ein einheitliches Vergaberegime zur Anwendung kommen kann. Diese Maßnahme steht zwar nicht in unmittelbaren Zusammenhang mit der Reform aus dem Jahr 2014, sie ist aber ein wichtiger Schritt, damit eine strukturierte und effiziente Vergabepraxis umfassend gefördert wird. Solange dieser ganzheitliche Prozess noch nicht vollständig zum Abschluss gekommen ist, sollten keine weiteren Schritte auf europäischer Ebene ergriffen werden.
B
- 5. Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union, der Finanzausschuss, der Verkehrsausschuss und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung empfehlen dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.