Beschluss des Bundesrates
Drittes Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes

A

Der Bundesrat hat in seiner 890. Sitzung am 25. November 2011 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 20. Oktober 2011 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 105 Absatz 3 und 108 Absatz 5 Satz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.

B

Der Bundesrat hat ferner die nachstehende Entschließung gefasst:

Der Bundesrat verknüpft seine Zustimmung zu dem Gesetz mit der Aufforderung, die Istbesteuerung im Rahmen der Grenzen des § 20 Umsatzsteuergesetz auch für den Vorsteuerabzug einzuführen. Im Hinblick auf die erheblichen Ausfallrisiken bei der Umsatzsteuer und die zusätzlichen Liquiditätsvorteile der durch die dauerhafte Anhebung der Istbesteuerungsgrenzen begünstigten Unternehmer ist es erforderlich, das Optionsrecht zur Istbesteuerung kohärent auszugestalten. Angesichts der großen Zahl der Unternehmer, deren Gesamtumsatz 500 000 Euro nicht überschreitet, werden künftig die Wettbewerbsbedingungen zwischen regelbesteuernden Unternehmern und Unternehmern, die infolge der Anwendung des § 20 Umsatzsteuergesetz günstigere Liquiditätsbedingungen in Anspruch nehmen können, mehr als bisher beeinträchtigt. Hinzu kommt, dass bei Anwendung des § 20 Umsatzsteuergesetz die Zeitpunkte zwischen Vorsteuerabzugsrecht und Umsatzsteuer-Entrichtungspflicht künftig auch im zwischenunternehmerischen Bereich dauerhaft vermehrt auseinanderfallen. Infolge der unbefristeten Festschreibung der erhöhten Istbesteuerungsgrenze ist zur Wiederherstellung des Gleichgewichts deshalb nun auch die Erweiterung des § 20 Umsatzsteuergesetz auf den Vorsteuerabzug geboten. Sofern das derzeitige Unionsrecht als Grundlage für eine solche Maßnahme nicht ausreichend sein sollte, wird die Bundesregierung aufgefordert, sich für die Herstellung der dafür notwendigen EU-rechtlichen Voraussetzungen einzusetzen.