Schleswig-Holstein Kiel, 10. Oktober 2017
Der Ministerpräsident
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Malu Dreyer
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
die Landesregierung Schleswig-Holstein hat beschlossen, dem Bundesrat die als Anlage beigefügte Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse zuzuleiten.
Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates auf die Tagesordnung der 961. Sitzung am 3. November 2017 zu setzen und anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Günther
Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse
Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen:
- 1. Der Bundesrat setzt sich für eine schnellere Integration von ausländischen Arbeitskräften in den Arbeitsmarkt ein, um dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Für Flüchtlinge spielt die Anerkennung von im Ausland erworbenen beruflichen Qualifikationen für den Einstieg in den deutschen Arbeitsmarkt eine wichtige Rolle. Der Bundesrat erkennt daher die Bemühungen der Bunderegierung auf eine schnellere Integration an und begrüßt die Intentionen des Gesetzes über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (BQFG).
- 2. Der Bundesrat stellt darüber hinaus fest, dass es weiterer Anstrengungen bedarf, um das Ziel des BQFG nachhaltiger zu erreichen Im Interesse einer weiteren Verfahrensbeschleunigung bei der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen soll daher die Rechtsfolgenlücke in § 6 Absatz 3 BQFG geschlossen werden.
- 3. Die Bundesregierung wird aufgefordert, eine angemessene Rechtsfolgenregelung in § 6 Absatz 3 BQFG für den Fall vorzusehen, dass die Entscheidungsfrist von drei Monaten überschritten wird.
- 4. Die Bundesregierung hat eine entsprechende finanzielle und personelle Ausstattung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) sicherzustellen.
Begründung:
Der § 6 Absatz 3 BQFG regelt, dass die zuständige Stelle innerhalb von drei Monaten über die Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation entscheiden muss. Rechtsfolgen, die sich aus einer Nichtbearbeitung innerhalb von drei Monaten ergäben, sind weder im Gesetz normiert noch in der Gesetzesbegründung erwähnt. Insoweit bedarf es zwingend einer normierten Klarstellung über die Rechtsfolgen einer nicht rechtzeitig ausgestellten Anerkennung. Unter der Voraussetzung, dass alle erforderlichen Unterlagen eingereicht sind, die Verlängerung der Frist begründet ausgeschöpft wurde und eine Beeinträchtigung von Qualitätsstandards ausgeschlossen wird, wäre eine Fiktion denkbar, wonach nach Ablauf der Frist die Gleichwertigkeit als anerkannt gilt, soweit dadurch wesentliche Interessen der Allgemeinheit (z.B. öffentliche und technische Sicherheit, Gesundheitsschutz, Kinderschutz, Bildung und Erziehung pp.) nicht tangiert werden.
Dies setzt gleichzeitig zwingend voraus, dass die personellen und finanziellen Mittel der ZAB so zu gestalten sind, dass die Frist eingehalten werden kann.