Antrag des Landes Hessen
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden

Punkt 13 der 827. Sitzung des Bundesrates am 3. November 2006

Der Bundesrat möge an Stelle der Ziffer 7 der Empfehlungsdrucksache 678/1/06 beschließen:

Zu Artikel 1 (§ 2 Nr. 3 USchadG)

In Artikel 1 sind in § 2 Nr. 3 USchadG die Worte "und dadurch unmittelbar einen Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens verursacht hat" durch die Worte "und dadurch einen Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens im polizeirechtlichen Sinne verursacht hat" zu ersetzen.

Begründung:

Mit der Änderung soll auf den im Polizei- und Ordnungsrecht geltenden Verursachungsbegriff und damit die dort geltenden Prinzipien zur Heranziehung Verantwortlicher (so genannter "Störer") verwiesen werden. Dies führt zu einer eindeutigen Begriffsdefinition.