827. Sitzung des Bundesrates am 3. November 2006
A
- 1. Der federführende Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu Artikel 70 (Inkrafttreten)
Artikel 70 ist wie folgt zu fassen:
Artikel 70
Inkrafttreten
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist.
- (2) Artikel 13 tritt am 1. Januar 2008 in Kraft."
Begründung:
Mit Artikel 13 dieses Gesetzentwurfs soll Artikel 13 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gerätesicherheitsgesetzes vom 26. August 1992 (BGBl. I S. 1564) aufgehoben werden.
In Satz 3 des Artikels 13 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gerätesicherheitsgesetzes ist festgelegt, dass Sachverständige nach § 24c Abs. 1 und 2 GewO auch als Sachverständige nach § 14 Abs. 1 und 2 GSG gelten. Beide, die Sachverständigen nach Gerätesicherheitsgesetz auch heute noch, wurden bzw. werden durch das Land anerkannt.
Diesen Sachverständigen ist nach dem geltenden Geräte- und Produktsicherheitsgesetz noch bis zum 31. Dezember 2007 die Prüfung bestimmter überwachungsbedürftiger Anlagen vorbehalten. Erst am 1. Januar 2008 wird das bisher praktizierte Verfahren der Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen durch amtlich anerkannte Sachverständige, die einer vom Land beliehenen technischen Überwachungsorganisation angehören, durch ein organisationsbezogenes Prüfwesen vollständig abgelöst. Dann erst verliert die amtliche Anerkennung ihre rechtliche Bedeutung.
Die Aufhebung der Festlegung aus Artikel 13 Satz 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gerätesicherheitsgesetzes darf aus diesem Grund erst zum 1. Januar 2008 erfolgen.
Die Aufhebung zum jetzigen Zeitpunkt würde den amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 24c Abs. 1 und 2 GewO ihre Gleichstellung und damit ihre Berechtigung zur Durchführung o. g. Prüfungen entziehen. Dies ist nicht beabsichtigt.
B
- 2. Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.