Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Berlin, Nordrhein-Westfalen
Gesetz zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung
(Restrukturierungsgesetz)

Punkt 6 der 877. Sitzung des Bundesrates am 26. November 2010

Der Bundesrat möge beschließen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 28. Oktober 2010 verabschiedeten Gesetz gemäß Art. 77 Abs. 2 des Grundgesetzes die Einberufung des Vermittlungsausschusses aus folgendem Grund zu verlangen:

In Artikel 3 § 12 Absatz 10 Satz 1 werden die Worte "70 Milliarden Euro" gestrichen und stattdessen die Worte "2,5 Prozent des Bruttoinlandsprodukts" eingefügt.

Begründung:

Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 15.10.2010 zum Restrukturierungsgesetz (Drucksache 534/10(B) HTML PDF ) ausgeführt, dass das Vertrauen der internationalen Finanzmärkte in die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Restrukturierungsfonds sich nur dann herstellen lässt, wenn der Rettungsfonds in der Lage ist, in absehbarer Zeit ein klar kalkuliertes Vermögen aufzubauen.

Die Angabe eines absoluten Wertes für die Zielgröße des Restrukturierungsfonds genügt dieser Anforderung nicht. Vor allem aufgrund des zu erwartenden Wirtschaftswachstums und der zu erwartenden Inflation lässt sich das Vertrauen in die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Restrukturierungsfonds nur dann herstellen und das Vermögen des Restrukturierungsfonds nur dann klar kalkulieren, wenn die Zielgröße des Restrukturierungsfonds als relativer Wert angegeben wird. Der Bundesrat hat in der genannten Stellungnahme denn auch zu Recht auf das Beispiel

Schwedens verwiesen, dessen Bankenrestrukturierungsfonds eine Zielgröße von 2,5 Prozent des BIP aufweist.

70 Milliarden Euro entsprechen zurzeit rund 2,8 Prozent des BIP. Bei realistischer Betrachtung wird es - je nach Verzinsung und Höhe der jährlichen Bankenabgabe - mehr als 30 Jahre dauern, bis diese Zielgröße erreicht ist. In dreißig Jahren aber werden 70 Milliarden Euro bei vorsichtiger Schätzung - je nach Wachstum des BIP - nur noch etwa 1 Prozent des BIP entsprechen - bei sinkender Tendenz. Ein in dieser Weise ausgestalteter Restrukturierungsfonds mit unaufhörlich schwindender Funktions- und Leistungsfähigkeit entspricht nicht der Zielrichtung des Gesetzes.