Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Erste Verordnung zur Änderung der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung

A. Problem und Ziel

Durch die Änderung der Verordnung soll die freiwillige Anlage von Blühstreifen und Bejagungsschneisen auch außerhalb von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen erleichtert werden. Außerdem sind mehrere Klarstellungen vorzunehmen.

B. Lösung

Erlass einer Verordnung

C. Alternativen

Keine

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Bund und Ländern entstehen durch die Verordnung keine zusätzlichen Haushaltsausgaben.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Bürgerinnen und Bürgern entsteht durch die Verordnung kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Die Regelung soll die freiwillige Anlage von Blühstreifen oder vergleichbarer Flächen erleichtern, eine Verpflichtung zu ihrer Anlage besteht nicht. Die weiteren Änderungen dienen der Klarstellung bereits bestehender Regelungen, so dass sich durch die Verordnung kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand ergibt.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Durch die Verordnung werden keine neuen Informationsplichten eingeführt.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für die Verwaltung des Bundes und der Länder entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

F. Weitere Kosten

Weitere Kosten oder Auswirkungen auf Einzelpreise oder das Verbraucherpreisniveau entstehen nicht.

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Erste Verordnung zur Änderung der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 16. November 2016

An die Präsidentin des Bundesrates Frau Ministerpräsidentin

Malu Dreyer

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende Erste Verordnung zur Änderung der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier

Erste Verordnung zur Änderung der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung

Vom ...

Es verordnen auf Grund des § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928) das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit,

Artikel 1

§ 5 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 17. Dezember 2014 (BAnz. AT 23.12.2014 V1), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Juli 2015 (BAnz. 2015 AT 13.07.2015 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Ziel des GLÖZ-Standards "Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung" ist es, eine Bewirtschaftung zu fördern, die Umweltanliegen Rechnung trägt.

§ 5 Absätze 1 bis 3 legt entsprechende Anforderungen an Flächen fest, die vom Betriebsinhaber als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden. So ist z.B. ein Umbruch im Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni eines Jahres grundsätzlich nicht zulässig. Absatz 4 überträgt diese Anforderungen auch auf sonstige brachliegende oder stillgelegte Flächen. Es hat sich jedoch gezeigt, dass durch diese Regelung die Bereitschaft sinkt, zusätzlich zu den im Umweltinteresse ausgewiesenen Flächen Blühstreifen, Schon- oder Bejagungsschneisen anzulegen oder ganz allgemein kleinere Teilflächen aus der Produktion zu nehmen. In der Praxis werden diese Teilflächen in der Regel zusammen mit der angrenzenden Hauptkultur wie z.B. Mais vorbereitet und zeitnah zur Hauptkultur oder wegen der Frostempfindlichkeit von manchen Blühmischungen noch später ausgesät, was aber durch den genannten Schonzeitraum oftmals nicht zulässig ist. Durch eine Ausnahme, die in diesen Fällen auch eine Bodenbearbeitung und Aussaat innerhalb des Schonzeitraums erlaubt, soll die Bereitschaft der Landwirte, solche Teilflächen freiwillig aus der Produktion zu nehmen, erhöht werden. Damit kann ein positiver Beitrag für die Umwelt und zur Schwarzwildbekämpfung im Vergleich zu einer durchgehend mit nur einer Kultur bebauten Fläche, wie z.B. Mais, geleistet werden. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für die in § 5 Absatz 1 Satz 1 genannten, im Umweltinteresse genutzten Flächen, weil diese Flächen wichtige Rückzugsräume während der Brutzeit und Jungtieraufzucht sind und deshalb dort in dem betreffenden Zeitraum Störungen vermieden werden sollten.

Außerdem werden mehrere Klarstellungen vorgenommen, um einen einheitlichen Vollzug der Verordnung zu gewährleisten. Die Verordnungsänderung dient damit auch der Verwaltungsvereinfachung.

Zusätzliche Haushaltsausgaben bzw. zusätzlicher Erfüllungsaufwand entstehen für Bund und Länder nicht. Da die Regelung nur die freiwillige Anlage von Blühstreifen oder vergleichbaren Flächen erleichtern soll, aber keine Verpflichtung besteht, entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft, zusätzliche Informationspflichten werden nicht eingeführt. Auch ist nicht von Auswirkungen auf Einzelpreise oder das Verbraucherpreisniveau auszugehen.

Zusätzliche Blühstreifen, Bejagungsschneisen sowie sonstige aus der Produktion genommene kleinere Teilflächen können einen Beitrag zur Biodiversität leisten, so dass der Verordnungsentwurf auch dem Grundsatz der Nachhaltigkeit entspricht. Gleichstellungspolitische Aspekte sind durch den Verordnungsentwurf nicht berührt.

Da es sich um eine Erleichterung handelt, besteht keine Veranlassung für eine Befristung der Regelung.

B. Besonderer Teil

Artikel 1

Zu 1 (§ 5 Abs. 1)

Durch diese Änderung wird ein redaktioneller Fehler korrigiert.

Zu 2 ( § 5 Abs. 3)

Die Ausnahmeregelung in Abs. 3 soll insbesondere die Aussaat von Wintergetreidearten oder sonstiger Wintersaaten auch auf Flächen ermöglichen, die zuvor im Umweltinteresse genutzt wurden. Durch die Änderung wird klargestellt, dass diese Ausnahme nur für Vorbereitung und damit in zeitlichem Zusammenhang stehende Aussaat oder Pflanzung, die nicht vor Ablauf des Jahres zur Ernte führen, gilt und nicht für sonstige Vorbereitungshandlungen. Für Kulturen, die nicht geerntet werden sollen, gelten die normalen Begrünungsvorschriften unter Cross Compliance, d.h. erlaubt ist nur eine Erneuerung zu Pflegezwecken. Die Formulierung entspricht nun derjenigen in § 25 DirektZahlDurchfV.

Zu 3 (§ 5 Abs. 4)

Im Rahmen einer Verpflichtung zu Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen dürfen bereits nach gegenwärtiger Rechtslage Flächen zur Anlage von Blühstreifen innerhalb des Schonzeitraums vom 1. April bis 30. Juni angelegt werden, was die Verwendung frostempfindlicher Blühmischungen erleichtert. Durch die ergänzende Regelung im neuen Satz 2 wird diese Möglichkeit auch für die freiwillige Anlage von Blühstreifen, Bejagungsschneisen oder vergleichbarer Flächen auf Flächen, die nicht als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen sind, eröffnet. Dies erleichtert die Anlage, da eine Bearbeitung der entsprechenden Flächen dann im Zusammenhang mit der Aussaat der Hauptkultur erfolgen kann, was den Arbeitsaufwand für den Landwirt verringert.

Zu 4 (§ 5 Abs. 6)

Die Änderung stellt klar, dass Zwischenfrüchte bis einschließlich 15. Februar eines Jahres auf der Fläche zu belassen sind. Dadurch soll ein gleichmäßiger Verwaltungsvollzug sichergestellt werden.

Artikel 2

Artikel 2 regelt das Inkrafttreten.