Der Deutsche Bundestag hat in seiner 230. Sitzung am 2. Juli 2009 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses - Drucksache 016/13537 - den vom Bundesrat eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen - Drucksache 016/10120 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
- 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 wird die Angabe "§ 31a Haftung ehrenamtlich und unentgeltlich tätiger Vorstandsmitglieder" durch die Angabe "§ 31a Haftung von Vorstandsmitgliedern" ersetzt.
- b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:"
§ 31a Haftung von Vorstandsmitgliedern
- (1) Ein Vorstand, der unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält, die 500 Euro jährlich nicht übersteigt, haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins.
- (2) Ist ein Vorstand nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde." "
- c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:
"4. In § 86 Satz 1 wird die Angabe "§§ 28 bis 31, 42" durch die Angabe "§§ 28 bis 31a und 42" ersetzt."
- 2. Die Artikel 2 bis 4 werden aufgehoben.
- 3. Artikel 5 wird Artikel 2.
Fristablauf: 18.09.09
Erster Durchgang: Drucksache. 399/08 (PDF)