Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
Berlin, 16. September 2013
Parlamentarischer Staatssekretär
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann
Sehr geehrter Herr Präsident,
namens der Bundesregierung übersende ich Ihnen in der Anlage die Antwort der Bundesregierung zur Entschließung des Bundesrates zum Dritten Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (BR-Drs. 740/12(B) ) vom 14. Dezember 2012.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Hintze
Antwort der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zum Dritten Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (BR-Drs. 740/12(B) ) vom 14. Dezember 2012
Der Bundesrat hat die Bundesregierung aufgefordert, das Stauchungsmodell in der angekündigten Novelle des EEG in der Weise zu optimieren, dass die bislang projektierten Offshore-Windparks trotz der aufgrund der Schwierigkeiten bei der Netzanbindung entstandenen zeitlichen Verzögerungen noch von dieser Förderung profitieren können.
Es besteht Einigkeit, dass die EEG-Reform möglichst früh in 2014 kommen muss. Ziel ist, dies unmittelbar nach der Bundestagswahl auf den Weg zu bringen. Entscheidend wird sein, gemeinsam mit den Ländern eine Lösung zu finden.
Im Zuge der Reform wird insbesondere auch zu prüfen sein, ob es Fälle gibt, in denen bereits projektierte Windparks hinsichtlich der Einspeisevergütung infolge zeitlicher Verzögerungen bei ihrer Errichtung nicht vom sog. "Stauchungsmodell" im EEG profitieren. Wenn und soweit diese zeitliche Verzögerungen auf Schwierigkeiten beim Netzanschluss und den mit der Novelle des EnWG vorgesehene erforderliche Systemwechsel zurückzuführen sind, wird die Bundesregierung geeignete Maßnahmen ergreifen und diese ggf. im Rahmen der EEG-Reform umsetzen.
Die Aufforderung des Bundesrats, die Netzentgeltpflicht für Pumpspeicher zu überarbeiten, kann sich faktisch nur auf bestehende Pumpspeicher beziehen. Neue Pumpspeicher sind bereits für einen Zeitraum von 20 Jahren von der Netzentgeltpflicht befreit. Wie der Bundesrat in seiner Entschließung zutreffend festhält, wurden im Zuge der letzten Novelle des EnWG die Voraussetzungen, unter denen bestehende Pumpspeicher von Netzentgelten befreit werden, deutlich abgesenkt (der bis dahin geltende Prozentsatz zur Steigerung der Pump- oder Turbinenleistung wurde halbiert und eine alternative Erweiterung der Pumpspeicher-Kapazität zugelassen). Im Übrigen profitieren existierende Pumpspeicher bereits in erheblichem Umfang von der Regelung des § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV (sog. individuelle Netzentgelte). Hiernach können Pumpspeichern bei netzdienlicher Fahrweise bis zu 80% der Netzentgelte erlassen werden. Aus Sicht der Bundesregierung bestehen damit grundsätzlich genügend finanzielle Entlastungsmöglichkeiten für bestehende Pumpspeicher.
Gleichwohl wird das BMWi in den nächsten Sitzungen der im Rahmen der Netzplattform eingerichteten Arbeitsgruppe Speicher mit allen beteiligten Interessenvertretern über einen möglichen rechtlichen Anpassungsbedarf diskutieren. Ein möglicher Änderungsbedarf bei den rechtlichen Rahmenbedingungen für Pumpspeicher ist auch Gegenstand eines derzeit laufenden Gutachtens, das das BMWi im Rahmen der sog. trilateralen Erklärung zu Pumpspeichern (Deutschland, Österreich und Schweiz) in Auftrag gegeben hat. Ergebnisse dürften Ende 2013 vorliegen.
Die mit der Novelle des EnWG eingeführte Regelung in § 17a Absatz 1 EnWG entspricht im Wesentlichen der Regelung des § 17 Absatz 2a Satz 3 EnWG a.F. Danach ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie verpflichtet, den Bundesfachplan Offshore mit den Küstenländern abzustimmen. Insofern bestehen Möglichkeiten für die Küstenländer, ihre Belange in die Erstellung des Bundesfachplans Offshore einzubringen. Ein Einvernehmenserfordernis würde die Regelungskompetenzen der Küstenländer auf die ausschließliche Wirtschaftszone ausdehnen und unterliegt verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich des Verbots der Mischverwaltung.
Mit Blick auf das Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur ist Anpassungsbedarf im NABEG und weiteren Vorschriften zu prüfen. In diesem Zusammenhang ist mit den Ländern auch die Zuständigkeitsverteilung bei der Durchführung von Netzausbauvorhaben im Küstenmeer und der ausschließlichen Wirtschaftszone zu diskutieren.