Beschluss des Bundesrates
Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen
(Düngeverordnung - DüV)

Der Bundesrat hat in seiner 817. Sitzung am 25. November 2005 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der in der Anlage wiedergegebenen Fassung zuzustimmen und die aus der Anlage ersichtliche Entschließung zu fassen.

Anlage


Neufassung
und
Entschließung
zur

Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung - DüV)

A Neufassung

Zur Verordnung insgesamt

Die Verordnung ist wie folgt zu fassen:

Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung - DüV) 1

Auf Grund des § 1a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 und § 11 sowie des § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Düngemittelgesetzes vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), von denen

verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, hinsichtlich des § 1a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 und § 11 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:


1 Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG (Nr. ) L 375 S. I).

§ 1 Geltungsbereich

Die Verordnung regelt

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind:

§ 3 Grundsätze für die Anwendung

(1) Vor der Aufbringung von wesentlichen Nährstoffmengen an Stickstoff oder Phosphat mit Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln ist der Düngebedarf der Kultur sachgerecht festzustellen. Erfordernisse für die Erhaltung der standortbezogenen Bodenfruchtbarkeit sind zusätzlich zu berücksichtigen. Die Düngebedarfsermittlung muss so erfolgen, dass ein Gleichgewicht zwischen dem voraussichtlichen Nährstoffbedarf und der Nährstoffversorgung gewährleistet ist.

(2) Die Ermittlung des Düngebedarfs erfolgt für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit unter Berücksichtigung folgender Einflussfaktoren:

Zusätzlich sollen Ergebnisse regionaler Feldversuche herangezogen werden.

(3) Vor der Aufbringung wesentlicher Nährstoffmengen sind die im Boden verfügbaren Nährstoffmengen vom Betrieb zu ermitteln

Die Bodenuntersuchungen sind von einem durch die zuständige Stelle nach anderen Vorschriften zugelassenen Labor durchzuführen.

(4) Aufbringungszeitpunkt und -menge sind bei Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln so zu wählen, dass verfügbare oder verfügbar werdende Nährstoffe den Pflanzen weitestmöglich zeitgerecht in einer dem Nährstoffbedarf der Pflanzen entsprechenden Menge zur Verfügung stehen.

(5) Das Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln mit wesentlichen Nährstoffgehalten an Stickstoff oder Phosphat darf nicht erfolgen, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder durchgängig höher als fünf Zentimeter mit Schnee bedeckt ist. Der Bewirtschafter einer landwirtschaftlich genutzten Fläche kann mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Stelle abweichend von Satz 1 Stoffe nach Satz 1 ausbringen, insbesondere um Bodenverdichtungen zu vermeiden oder soweit dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der aufgebrachten Stoffe zu verbessern.

(6) Beim Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsstoffen mit wesentlichen Nährstoffgehalten an Stickstoff oder Phosphat ist

Der Abstand nach Satz 1 Nr. 1 ist nicht einzuhalten, soweit Düngerausbringungsgeräte mit genauer Platzierung der in Satz 1 genannten Stoffe am Rand der durch die Arbeitsbreite bestimmten Ausbringungsfläche verwendet werden.

(7) Auf Ackerflächen, die innerhalb eines Abstandes von 20 Metern landeinwärts zur Böschungsoberkante eines Gewässers nach Absatz 6 eine Hangneigung von durchschnittlich mehr als 10 vom Hundert aufweisen (stark geneigte Flächen), dürfen Düngemittel mit wesentlichen Nährstoffgehalten an Stickstoff oder Phosphat nur wie folgt aufgebracht werden

Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Festmist, ausgenommen Geflügelkot. Absatz 6 bleibt unberührt.

(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nicht für Gewässer, soweit diese nach § 1 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes von dessen Anwendung ausgenommen sind.

(9) Wasserrechtliche Abstands- und Bewirtschaftungsregelungen, die über die Regelungen der Absätze 6 und 7 hinausgehen, bleiben unberührt.

(10) Geräte zum Ausbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Das Aufbringen von Stoffen nach Satz 1 mit Geräten nach Anlage 1 ist ab dem 1. Januar 2010 verboten. Geräte, die bis zum ... Einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens dieser Verordnung in Betrieb genommen wurden, dürfen abweichend von Satz 2 noch bis zum 31. Dezember 2015 für das Aufbringen benutzt werden.

§ 4 Zusätzliche Vorgaben für die Anwendung von bestimmten Düngemitteln,

Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln

(1) Das Aufbringen von organischen Düngemitteln oder organischmineralischen Düngemitteln nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Düngemittelverordnung, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln mit jeweils überwiegend organischen Bestandteilen einschließlich Wirtschaftsdünger darf nur erfolgen, wenn vor dem Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstickstoff und Phosphat, im Fall von Gülle, Jauche, sonstigen flüssigen organischen Düngemitteln oder Geflügelkot zusätzlich der Ammoniumstickstoff

(2) Wer Gülle, Jauche, sonstige flüssige organische oder organischmineralische Düngemittel mit wesentlichen Gehalten an verfügbarem Stickstoff oder Geflügelkot auf unbestelltes Ackerland aufbringt, hat diese unverzüglich einzuarbeiten.

(3) Aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft, auch in Mischungen, dürfen unbeschadet der Vorgaben nach § 3 Nährstoffe nur so aufgebracht werden, dass die aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebes 170 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr nicht überschreitet. Für die Ermittlung der mit Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft aufgebrachten Stickstoffmenge sind mindestens die Werte nach Anlage 2 Zeilen 6 bis 9 Spalte 2 oder 3 anzusetzen. Andere Werte dürfen verwendet werden bei der Haltung von Tierarten, die mit Anlage 2 nicht erfasst werden oder wenn der Betrieb gegenüber der nach Landesrecht zuständigen Stelle nachweist, dass die ausgebrachte Stickstoffmenge - insbesondere durch besondere Haltungs- oder Fütterungsverfahren - abweicht. Bei der Weidehaltung angefallener Stickstoff (Nährstoffausscheidung) ist anteilig anzurechnen.

(4) Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff, ausgenommen Festmist ohne Geflügelkot, dürfen zu den nachfolgend genannten Zeiten nicht aufgebracht werden:

Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann für die zeitliche Begrenzung nach Satz 1 andere Zeiten genehmigen. Für die Genehmigung sind regionaltypische Gegebenheiten, insbesondere Witterung oder Beginn und Ende des Pflanzenwachstums, sowie Ziele des Boden- und des Gewässerschutzes heranzuziehen. Die zuständige Stelle kann dazu weitere Auflagen zur Ausbringung treffen und die Dauer der Genehmigung zeitlich begrenzen.

(5) Auf Ackerland dürfen nach der Ernte der letzten Hauptfrucht vor dem Winter Gülle, Jauche und sonstige flüssige organische sowie organischmineralische Düngemittel mit wesentlichen Gehalten an verfügbarem Stickstoff oder Geflügelkot nur

jedoch insgesamt nicht mehr als 40 Kilogramm Ammoniumstickstoff oder 80 kg Gesamtstickstoff je Hektar aufgebracht werden.

§ 5 Nährstoffvergleich

(1) Der Betriebsinhaber hat spätestens bis zum 31. März des auf das abgelaufene Düngejahr folgenden Kalenderjahres einen betrieblichen Nährstoffvergleich für Stickstoff und für Phosphat als

zu erstellen.

(2) Bei Verwendung von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft hat der Betriebsinhaber zur Feststellung des zugeführten Stickstoffs mindestens die Werte nach Anlage 2 Spalten 4 und 5 Zeilen 6 bis 9, für den anteiligen Weidegang den Wert nach Anlage 2 Zeile 10, zugrunde zu legen. Der Betriebsinhaber darf entsprechend der von ihm eingesetzten Ausbringungstechnik höchstens die sich daraus ergebenden Verluste berücksichtigen.

(3) Um Besonderheiten bei bestimmten Betriebstypen, bei der Anwendung bestimmter Düngemittel, beim Anbau bestimmter Kulturen, der Erzeugung bestimmter Qualitäten, der Haltung bestimmter Tierarten oder der Nutzung bestimmter Haltungsformen oder nicht zu vertretender Ernteausfälle Rechnung zu tragen, darf der Betriebsinhaber weitere unvermeidliche Überschüsse oder erforderliche Zuschläge nach Vorgabe oder in Abstimmung mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle berücksichtigen (Anlage 2 Zeile 15). Außerdem darf der Betriebsinhaber für die Ermittlung der Ergebnisse des Stickstoffvergleichs die Werte nach Anlage 2 Zeile 12 bis 14 bezogen auf die letzte Kultur vor dem Winter beim Anbau der dort genannten Kulturen berücksichtigen. Satz 2 gilt nicht beim einmaligen Anbau einer Gemüsekultur innerhalb einer Fruchtfolge innerhalb eines Düngejahres.

(4) Von Absatz 1 sind ausgenommen:

§ 6 Bewertung des betrieblichen Nährstoffvergleiches

(1) Der Betriebsinhaber hat der nach Landesrecht zuständigen Stelle die betrieblichen Nährstoffvergleiche nach § 5 Abs. 1 auf Anforderung vorzulegen.

(2) Soweit der betriebliche Nährstoffvergleich nach § 5 Abs. 1

§ 7 Aufzeichnungen

(1) Betriebsinhaber haben bis zum 31. März des auf das jeweils abgelaufene Düngejahr folgenden Kalenderjahres aufzuzeichnen

Ausgenommen von Satz 1 Nr. 1 und 2 sind Flächen und Betriebe nach § 5 Abs. 4.

(2) Bei einer Zufuhr von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die unter Verwendung von Fleischmehlen, Knochenmehlen oder Fleischknochenmehlen hergestellt wurden, auf landwirtschaftlich genutzte Flächen sind ferner innerhalb eines Monats nach der jeweiligen Düngungsmaßnahme aufzuzeichnen

(3) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 und 2 sind sieben Jahre nach Ablauf des Düngejahres aufzubewahren.

§ 8 Anwendungsbeschränkungen und Anwendungsverbote

(1) Düngemittel außer Wirtschaftsdünger dürfen nur angewendet werden, wenn sie einem durch die Düngemittelverordnung oder durch die Verordnung (EG) 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober über Düngemittel (ABl. EU (Nr. ) L 302 S. 1) zugelassenen Typ entsprechen. Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur angewendet werden, wenn sie den Bestimmungen der Düngemittelverordnung hinsichtlich der Zusammensetzung und sachgerechter Angabe der Inhaltsstoffe entsprechen. Ausgenommen von Satz 2 sind Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die ausschließlich aus Stoffen, die im eigenen Betrieb angefallen sind, erzeugt wurden. Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann auf Antrag Ausnahmen von Satz 2 zulassen.

(2) Die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die unter Verwendung von Knochenmehl, Fleischknochenmehl oder Fleischmehl hergestellt wurden, ist auf landwirtschaftlich genutztem Grünland und zur Kopfdüngung im Gemüse- oder Feldfutterbau verboten. Wer die in Satz 1 bezeichneten Stoffe auf sonstigen landwirtschaftlich genutzten Flächen aufbringt, hat diese sofort einzuarbeiten.

(3) Die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, zu deren Herstellung Kieselgur verwendet wurde, ist auf bestelltem Ackerland, Grünland, im Feldfutterbau sowie auf Flächen, die für den Gemüse- oder bodennahen Obstanbau vorgesehen sind, verboten. Wer die in Satz 1 bezeichneten Stoffe auf sonstigen landwirtschaftlich genutzten Flächen aufbringt, hat diese sofort einzuarbeiten. Die Anwendung von trockenen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, zu deren Herstellung Kieselgur verwendet wurde, ist verboten. Die Anwendung der in Satz 1 und 3 bezeichneten Stoffe außerhalb landwirtschaftlich genutzter Flächen ist verboten.

(4) Düngemittel mit der Kennzeichnung "zur Düngung von Rasen" oder "zur Düngung von Zierpflanzen" nach Anlage 1 Abschnitt 5 der Düngemittelverordnung dürfen nur zur Düngung dieser Kulturen verwendet werden.

(5) Die Anwendung von

Abweichend von Satz 1 dürfen

Abweichend von Satz 1 gelten für Klärschlämme die Anforderungen an die Schadstoffe und Grenzwerte der Klärschlammverordnung und abweichend von Satz 1 und Satz 3 Nr. 2 gelten für Bioabfälle die Anforderungen an die Schadstoffe und Grenzwerte der Bioabfallverordnung.

§ 9 Besondere Anforderungen an Genehmigungen durch die zuständigen Stellen

Soweit die nach Landesrecht zuständige Stelle auf Grund dieser Verordnung Genehmigungen erteilt oder Anordnungen trifft, hat sie dabei besonders zu berücksichtigen, dass die Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit von Menschen und Tieren sowie der Naturhaushalt, insbesondere die Gewässerqualität, nicht gefährdet werden und andere öffentlichrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 1 des Düngemittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 3 des Düngemittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, 3 oder 4 oder Abs. 5 Satz 1 ein Düngemittel, einen Bodenhilfsstoff, ein Kultursubstrat oder ein Pflanzenhilfsmittel anwendet.

§ 11 Übergangsbestimmungen

Abweichend von § 4 Abs. 4 Satz 1 dürfen Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff, ausgenommen Festmist ohne Geflügelkot, im Jahr 2006 bereits ab dem 16. Januar auf Acker- und Grünland aufgebracht werden. Die sich aus § 8 Abs. 1 ergebenden Anwendungsverbote gelten ab dem 4. Dezember 2006.

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Düngeverordnung vom 26. Januar 1996 (BGBl. I S. 118), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. Februar 2003 (BGBl. I S. 235), außer Kraft.


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Anlage 1: (zu § 3 Abs. 10)

Geräte zum Ausbringen von Düngemitteln, die nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen

Anlage 2: (zu § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 1, 2 und 3, Anlagen 3 und 4)

Kennzahlen für die sachgerechte Bewertung zugeführter Stickstoffdünger

 
1. I. Anzurechnende Mindestwerte in % der Ausscheidungen an Gesamtstickstoff
in Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft und andere Kenngrößen
2. Ausbringung Zufuhr
3. Nach Abzug der Stall- und Lagerungsverluste Nach Abzug der Stall-, Lagerungs- und Ausbringungsverluste
4. Tierart Gülle Festmist, Gülle Festmist,
Jauche, Jauche,
Tiefstall Tiefstall
5. 1 2 3 4 5
6. Rinder 85 70 70 60
7. Schweine 70 65 60 55
8. Geflügel 60 50
9. andere (Pferde, Schafe ) 55 50
10. Weidegang, alle 25
Tierarten1)
11. II. Weitere unvermeidliche Überschüsse/erforderliche Zuschläge für Stickstoff
12. Gemüsebau I Für die letzte Kultur vor Winter, je nach Kultur,
Kulturverfahren oder Produkten bis zu 50 kg N/ha und
Jahr:
Rettich, Radies, Feldsalat, Grünkohl, Dill, Möhren,
Rote Rüben, Schnittlauch, Markerbse, Zwiebel, Kürbis,
Petersilie, Salate, Spinat, Chicoree.
Weitere Differenzierung oder nicht genannte Kulturen
nach Angabe oder in Abstimmung mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle
13. Gemüsebau II Für die letzte Kultur vor Winter, je nach Kultur, Kulturverfahren oder Produkten bis zu 80 kg N/ha und Jahr: Sellerie, Chinakohl, Buschbohnen, Kohlrabi, Rosenkohl, Rotkohl, Gurke, Porree, Knollenfenchel. Weitere Differenzierung oder nicht genannte Kulturen nach Angabe oder in Abstimmung mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle
14. Gemüsebau III Für die letzte Kultur vor Winter, je nach Kultur, Kulturverfahren oder Produkten bis zu 120 kg N/ha und Jahr. Bis zu 160 kg N/ha und Jahr, wenn soweit möglich, geeignete Maßnahmen zur Reduktion des Stickstoffaustrags vorgenommen werden insbesondere Begrünung oder Anbau von Ackerwinterkulturen:
Brokkoli, Blumenkohl, Wirsing, Zucchini, Stangenbohne, Weißkohl, Zuckermais.
Weitere Differenzierung oder nicht genannte Kulturen nach Angabe oder in Abstimmung mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle
15. Besonderheiten bei bestimmten nach Vorgabe oder in Abstimmung mit
Betriebstypen, bei der Anwendung der nach Landesrecht zuständigen
bestimmter Düngemittel, beim Anbau
bestimmter Kulturen, der Erzeugung Stelle
bestimmter Qualitäten, der Haltung
bestimmter Tierarten oder der Nutzung
bestimmter Haltungsformen oder nicht zu
vertretender Ernteausfälle


I) bei ausschließlichem Weidegang. Bei anteiliger Schnittnutzung sind für diese die Werte gemäß Spalte 4 bzw. 5 anzusetzen.

Anlage 3: (zu § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Nr. 3)

Jährlicher betrieblicher Nährstoffvergleich
für Stickstoff (N)oder Phosphat (P2O5) (Nährstoff unterstreichen) für das Düngejahr

1: Erfassung der Daten für den betrieblichen Nährstoffvergleiche

Der Nährstoffvergleich erfolgt


1.1) durch Zusammenfassung der Ereignisse von Vergleichen für Schläge oder Bewirtschaftungseinheiten
1.2) durch Vergleich von Zufuhr und Abfuhr für die landwirtschaftlich genutzte Fläche insgesamt


Eindeutige Bezeichnung des Betriebes:.
Größe des Betriebes in Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche:
Beginn und Ende des Düngejahres:.
Datum der Erstellung:.

2: Erfassung von Daten für auf den Schlag oder auf die Bewirtschaftungseinheit bezogene Nährstoffvergleiche

(für die spätere Zusammenfassung von Schlagbilanzen nach Nr. 1.1):

  • - eindeutige Bezeichnung des Schlages, der Bewirtschaftungseinheit:
  • - Größe des Schlages, der Bewirtschaftungseinheit.
  • - Bei Grünland:


Anzahl der Schnittnutzungen:.
Zahl der Weidetage auf dem Schlag.
Anzahl und Art der auf der Weide gehaltenen Tiere

1. 1 2 3 4
2. Zufuhr (auf die Gesamtfläche, Bewirtschaftungseinheit, Einzelschlag) Nährstoff in kg Abfuhr (von der Gesamtfläche, Bewirtschaftungseinheit, Einzelschlag Nährstoff in kg
3. Mineralische Düngemittel Ernteprodukte2)
4. Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft1) Nebenprodukte
5. Sonstige organische Düngemittel
6. Bodenhilfsstoffe
7. Kultursubstrate
8. Pflanzenhilfsmittel
9. Abfälle zur Beseitigung(§ 27 Abs. 2 oder 3 KrW-/AbfG)
10. Stickstoffbindung durch Leguminosen
11. Summe der Zufuhr Summe der Abfuhr
12. Ggf. Summe der Zu/Abschläge nach Anlage 2 Zeilen 12 bis 153)
13. Differenz zwischen Zufuhr und Abfuhr
14. Differenz je Hektar (nicht für Schlagbilanzen)

Anlage 4: (zu § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Nr. 3)

Mehrjähriger betrieblicher Nährstoffvergleich gleitende Mittelwerte, für Stickstoff (3 Jahre) und Phosphat (P2O5) (6 Jahre)letztes berücksichtigtes Dünge- bzw. Wirtschaftsjahr Beginn und Ende des Düngejahres: Eindeutige Bezeichnung des Betriebes: Größe des Betriebes in Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche: Art der Bilanzierung der Ausgangsdaten: Datum der Erstellung:  
1. Betrieblicher Nährstoffvergleich im Durchschnitt mehrerer aufeinander folgender Jahre nach Anlage 3
2. Differenz je Hektar im Dünge- bzw. Wirtschaftsjahr kg/Hektar
3. Stickstoff: Düngejahr und zwei Vorjahre Phosphat: Düngejahr und fünf Vorjahre
4. Vorjahr:
5. Vorjahr:
6. Vorjahr:
7. Vorjahr:
8. Vorjahr:
9. Düngejahr:
10. Durchschnittlicher betrieblicher Überschuss je ha und Jahr

Begründung

Der Alternativvorschlag zur Verordnung der Bundesregierung stellt ein in sich geschlossenes Konzept dar. Dieses Konzept verfolgt das Ziel, vermeidbare, aus der Düngung resultierende Umweltbelastungen zu verringern und gleichzeitig die Balance zu einer praxisgerechten Anwendung zu wahren.

Die Änderung basiert auf der Regierungsvorlage unter Berücksichtigung der seit 1996 gültigen und im Wesentlichen bewährten Düngeverordnung. Aufgenommen wurden die unmittelbar zur korrekten Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie notwendige Absenkung der Obergrenze für Stickstoff aus Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft und Regelungen zur Düngerausbringung auf stark geneigten Flächen. Dabei erfolgte die Orientierung weitgehend an der Regierungsvorlage. Außerdem wurden die von der EU darüber hinaus geforderten Anpassungen und Konkretisierungen zu den Gewässerabständen, zu schneebedeckten, wassergesättigten und gefrorenen Böden und zur Sperrfirst praxisgerecht umgesetzt.

Mit dem Ziel, zu hohe Nährstoffüberschüsse abzubauen, wurden in den Änderungsvorschlag Anhaltspunkte zur Bewertung des betrieblichen Nährstoffvergleichs, welcher wahlweise nach verschiedenen Methoden erstellt werden kann, aufgenommen. Bei der Feststellung von zu hohen Nährstoffüberschüssen bei den von den Düngemittelanwendern zu erstellenden Nährstoffvergleichen erhalten die zuständigen Behörden Hinweise, um geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Dies können in einem ersten Schritt gezielte Beratungsmaßnahmen sein. Dabei und bei ggf. in einem zweiten Schritt folgenden Anordnungen sind betriebliche Besonderheiten, insbesondere angebaute Kulturen, eingesetzte Düngemittel, Haltungsformen, spezielle Qualitätserfordernisse oder Erfordernisse des Bodenschutzes und Ertragseinbußen durch nicht zu vertretende Umstände zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang wurden auch die Kennzahlen für die sachgerechte Bewertung zugeführter Stickstoffdünger grundlegend überarbeitet.

Wegen der grundlegenden Korrekturen und der Vielzahl sonstiger Änderungen und Ergänzungen, welche in wechselseitiger Abhängigkeit stehen, wurde die Verordnung komplett neu gefasst, um ein in sich konsistentes Regelwerk zu gewährleisten.

B Entschließung

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, ob und inwieweit die rechtlichen Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Aufstellung von Hoftorbilanzen und zur Beratung im Hinblick auf Pflanzennährstoffe geschaffen werden können.