Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat mit Schreiben vom 4. Oktober 2006 zu der oben genannten Entschließung des Bundesrates (siehe Drucksache. 333/06(B) ) wie folgt Stellung genommen:
Der Bundesrat hat anlässlich der Abstimmung über das Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes am 16. Juni 2006 eine Entschließung gefasst. Sie betrifft den wichtigsten Punkt des Gesetzes, die Nutzung von Daten aus dem Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT), um Teile der Viehbestandserhebung (Viehzählung) durch Verwendung dieser sog. Verwaltungsdaten zu ersetzen.
In der Zielsetzung, landwirtschaftliche Unternehmen von Auskunftspflichten für statistische Erhebungen (hier: halbjährlich durchgeführte Erhebung der Rinderbestände) zu entlasten, sind sich Bund und Länder einig. Mit dem genannten Gesetz sind die rechtlichen Voraussetzungen insoweit geschaffen, um die Erhebung der Rinderbestände durch Nutzung von Daten der Herkunftssicherungs- und Informationssysteme für Tiere (HIT) durchzuführen.
Dazu muss in der Datenbank ein weiteres Merkmal, die betriebliche Produktionsrichtung der Rinderhalter, implementiert werden. Das Agrarstatistikgesetz sieht hierfür nun eine Auskunftspflicht für diejenigen Stellen der Länder vor, die nach Landesrecht für die Betriebsanzeigen der Tierhalter nach § 24b der Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) zuständig sind.
Die Bundesregierung hat die in der Entschließung - und in ähnlicher Form bereits in der Stellungnahme des Bundesrats zum Gesetzentwurf - geäußerte Bitte des Bundesrates nach einer Änderung der Viehverkehrsverordnung geprüft, die darauf abzielt, für das erforderliche Merkmal "betriebliche Produktionsrichtung" eine Meldepflicht der landwirtschaftlichen Rinderhalter im Rahmen der ohnehin regelmäßig vorzunehmenden Meldungen an das HIT vorzusehen.
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird in der nächsten Änderung der ViehVerkV eine Regelung vorsehen, die dem Anliegen des Bundesrates weitgehend entgegenkommt. Dazu ist vorgesehen, dass bei Meldungen neuer Betriebe oder bei Änderung bereits bestehender Betriebe der Tierhalter auch das Merkmal "betriebliche Produktionsrichtung" an die von der zuständigen Behörde beauftragten Stelle zu melden hat. Die Änderungsverordnung soll baldmöglichst dem Bundesrat zugeleitet werden.
Diese neue Regelung kann jedoch nur zukünftige Anzeigen der Tierhalter erfassen. Eine nochmalige Verpflichtung der Tierhalter, die die Nutzungsart bereits in der Vergangenheit angezeigt haben, ist nicht möglich, da sie ihrer Pflicht zur Anzeige bei der zuständigen Behörde aufgrund der tierseuchenrechtlich begründeten ViehVerkV bereits erfüllt haben.
Um ohne Einbeziehung der zuständigen Behörden im Sinne der Bundesratsentschließung die Nutzungsrichtung der bereits bestehenden Rinder haltenden Betriebe erfassen zu können, sollten sich Bund und Länder in den zuständigen Gremien auf die Nutzung freiwilliger Meldungen durch die Tierhalter verständigen. Dabei ist eine hohe Teilnahmequote insbesondere im Interesse der Länder: Die Länder tragen den Aufwand für die Durchführung der primärstatistischen Erhebungen. Diese können jedoch nur dann entfallen, wenn die notwendigen statistischen Erhebungsmerkmale auf anderem Wege in ausreichender Qualität ermittelt werden können. Für Betriebe, für die auf diesem Weg keine Information gewonnen werden kann, werden die zuständigen Behörden zu Auskünften heranzuziehen sein.