- 838. Sitzung des Bundesrates am Freitag, dem 9. November 2007:
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 118. Sitzung am 11. Oktober 2007 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses - Drucksache 016/6626 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Zweiten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz - Drucksache 016/5051 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
- 1. Artikel 5 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 5
Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (1104-1)In § 3 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 12 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358) geändert worden ist, werden nach dem Wort "besitzen" die Wörter "oder bis zum 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die Befähigung als Diplomjurist erworben haben und nach Maßgabe des Einigungsvertrages einen gesetzlich geregelten juristischen Beruf aufnehmen dürfen" eingefügt."
- 2. Artikel 9 wird wie folgt geändert:
- a) Dem bisherigen Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorangestellt:
(1) § 6 des Gesetzes über die Führung akademischer Grade in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2210-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 85 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
" § 6
- Die Länder können abweichende Regelungen zu diesem Gesetz und den zu seiner Ausführung erlassenen Bestimmungen, soweit es sich um Bundesrecht handelt, erlassen.""
- b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2 und in ihm sind die Wörter "geändert durch Artikel 85 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469)" durch die Wörter "zuletzt geändert durch Absatz 1 dieses Artikels" zu ersetzen.
- a) Dem bisherigen Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorangestellt:
- 3. In Artikel 16 werden nach dem Wort "wird" die Wörter "als Bundesrecht" eingefügt.
- 4. Artikel 17 wird wie folgt geändert:
- a) Dem bisherigen Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorangestellt:
(1) § 39 der Hinterlegungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-15, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. August 1990 (BGBl. I S. 1765) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
" § 39
- Die Länder können abweichende Regelungen zum Hinterlegungsrecht, soweit es sich um Bundesrecht handelt, erlassen.""
- b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.
- c) Im neuen Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter "zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. August 1990 (BGBl. I S. 1765)" durch die Wörter "zuletzt geändert durch Absatz 1 dieses Artikels" ersetzt.
- a) Dem bisherigen Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorangestellt:
- 5. Nach Artikel 19 wird folgender Artikel 20 eingefügt:
"Artikel 20
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (400-2)Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 50 durch folgende Angaben ersetzt:
" § 50 Bekanntmachung des Vereins in Liquidation
§ 50a Bekanntmachungsblatt". - 2. § 50 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 50 Bekanntmachung des Vereins in Liquidation".
- b) In Absatz 1 Satz 3 wird nach den Wörtern "bestimmte Blatt" der Satzteil ", in Ermangelung eines solchen durch dasjenige Blatt, welches für Bekanntmachungen des Amtsgerichts bestimmt ist, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hatte" gestrichen.
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
- 3. Nach § 50 wird folgender § 50a eingefügt:
" § 50a Bekanntmachungsblatt
Hat ein Verein in der Satzung kein Blatt für Bekanntmachungen bestimmt oder hat das bestimmte Bekanntmachungsblatt sein Erscheinen eingestellt, sind Bekanntmachungen des Vereins in dem Blatt zu veröffentlichen, welches für Bekanntmachungen des Amtsgerichts bestimmt ist, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat."
- 4. In § 53 wird die Angabe "§§ 50 bis 52" durch die Angabe "§§ 50, 51 und 52" ersetzt."
- 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 50 durch folgende Angaben ersetzt:
- 6. Die bisherigen Artikel 20 bis 79 werden Artikel 21 bis 80.
- 7. Artikel 39 (40 - neu -) wird wie folgt geändert:
- a) Folgende Nummer 1 wird vorangestellt:
"1. In § 22 Abs. 2 wird die Angabe "Satz 1 und 2 Halbsatz 1" gestrichen."
- b) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2.
- c) Nach der neuen Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
"3. In § 49a Abs. 1 werden die Wörter "den Absätzen 3 und 4" durch die Wörter "dem Absatz 3" ersetzt."
- d) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 4.
- a) Folgende Nummer 1 wird vorangestellt:
- 8. Artikel 77 Abs. 3 (78 Abs. 3 - neu -) wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 2 wird folgt gefasst:
"2. In § 20 Nr. 13 werden die Wörter "§ 49 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt" durch die Wörter "§ 60 Satz 3 Nr. 2 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch" ersetzt."
- b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 3 und 4.
- a) Nummer 2 wird folgt gefasst:
- 9. In Artikel 79 (80 - neu -) wird Absatz 2 wie folgt gefasst:
- "(2) Die Artikel 3, 7, 9 Abs. 2, Artikel 10, 17 Abs. 2, Artikel 64 Nr. 12, in Artikel 77 für Hessen die Nummer 7 und in Artikel 78 Abs. 3 die Nummern 1, 3 und 4 treten am ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des Kalendermonats, der nach Ablauf von drei Jahren dem Kalendermonat der Verkündung folgt] in Kraft."
Fristablauf: 09.11.07
Erster Durchgang: Drucksache. 063/07 (PDF)