Punkt 65 der 891. Sitzung des Bundesrates am 16. Dezember 2011
Der Bundesrat möge der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zustimmen:
Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 14 Absatz 1 Satz 1 FZV)
In Artikel 1 Nummer 3 sind in § 14 Absatz 1 Satz 1 nach dem Wort "Halter" die Wörter "oder der Verfügungsberechtigte" einzufügen.
Begründung:
Klarstellung, dass nicht nur der im Register eingetragene Halter, sondern auch der Verfügungsberechtigte (beispielsweise der Käufer eines Fahrzeugs) die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchführen kann (ohne separate Bevollmächtigung).