Antrag der Länder Bayern, Hessen
Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung

Punkt 65 der 891. Sitzung des Bundesrates am 16. Dezember 2011

Der Bundesrat möge der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zustimmen:

Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 14 Absatz 1 Satz 1 FZV)

In Artikel 1 Nummer 3 sind in § 14 Absatz 1 Satz 1 nach dem Wort "Halter" die Wörter "oder der Verfügungsberechtigte" einzufügen.

Begründung:

Klarstellung, dass nicht nur der im Register eingetragene Halter, sondern auch der Verfügungsberechtigte (beispielsweise der Käufer eines Fahrzeugs) die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchführen kann (ohne separate Bevollmächtigung).