Mitteilung des Präsidenten
Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union (Programm TEMPUS IV)
Die gemeinsame Liste der Beratungsgremien bei Kommission und Rat (Abschnitt IV, Ziffer 2 der Bund-Länder-Vereinbarung vom 29. Oktober 1993) ist um das Programm TEMPUS IV (gemeinsame Beratungen der EUMitgliedstaaten und der TEMPUS-Partnerstaaten) ergänzt worden.
Der Bundesrat kann gemäß § 6 EUZBLG i.V.m. Abschnitt IV der Bund-Länder-Vereinbarung für diese Treffen eine Ländervertreterin oder einen Ländervertreter zur ständigen Teilnahme (Liste A) benennen.