Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Strafrechtsänderungsgesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 139. Sitzung am 10. November 2011 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses - Drucksache 17/7674 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt - Drucksache 17/5391 - in beigefügter Fassung angenommen.

Fristablauf: 08.12.11
Erster Durchgang: Drucksache. 058/11 (PDF)

... Strafrechtsänderungsgesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt*

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuchs

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 326 das Wort "gefährlichen" gestrichen.

2. § 311 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

3. § 325 wird wie folgt geändert:

4. § 326 wird wie folgt geändert:

5. Dem § 327 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Ebenso wird bestraft, wer ohne die erforderliche Genehmigung oder Planfeststellung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung eine Anlage, in der gefährliche Stoffe oder Gemische gelagert oder verwendet oder gefährliche Tätigkeiten ausgeübt werden, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in einer Weise betreibt, die geeignet ist, außerhalb der Anlage Leib oder Leben eines anderen Menschen zu schädigen oder erhebliche Schäden an Tieren oder Pflanzen, Gewässern, der Luft oder dem Boden herbeizuführen."

6. § 328 wird wie folgt geändert:

7. § 329 wird wie folgt geändert:

8. In § 330 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter "der vom Aussterben bedrohten Arten" durch die Wörter "einer streng geschützten Art" ersetzt.

9. In § 330c Satz 1 werden die Wörter "329 Abs. 1, 2 oder 3, dieser auch in Verbindung mit Abs. 4" durch die Wörter "329 Absatz 1, 2 oder Absatz 3, dieser auch in Verbindung mit Absatz 5, oder Absatz 4, dieser auch in Verbindung mit Absatz 6," ersetzt.

10. § 330d wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes

Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 71 folgende Angabe eingefügt:

" § 71a Strafvorschriften".

2. § 7 wird wie folgt geändert:

3. § 71 wird durch die folgenden § § 71 und 7 1a ersetzt:

" § 71 Strafvorschriften

2. § 69 Absatz 3 Nummer 21, Absatz 4 Nummer 1 oder Absatz 5 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, die sich auf ein Tier oder eine Pflanze einer streng geschützten Art bezieht.

§ 71a Strafvorschriften

4. In § 72 wird nach der Angabe " § 71" die Angabe "oder § 71a" eingefügt.

Artikel 3
Änderung des Bundesjagdgesetzes

Das Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 19 Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EG (Nr. ) 103 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Abs. 2 dieser Richtlinie" durch die Wörter "Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG" ersetzt.

2. § 22 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

3. § 36 Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgenden Nummern 2 bis 2b ersetzt:

"2. den Besitz von

2a. den gewerbsmäßigen Ankauf, Verkauf oder Tausch von

2b. den sonstigen Erwerb, die Ausübung der tatsächlichen Gewalt oder das sonstige Verwenden, die Abgabe, das Anbieten zum Verkauf oder den Tausch, die Zucht, die Beförderung, das Veräußern oder das sonstige Inverkehrbringen von Wild,".

4. § 38 wird wie folgt geändert:

" § 38 Strafvorschriften".

5. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:

" § 38a Strafvorschriften

6. § 39 Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

"5. einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe b, Nummer 2a Buchstabe b, Nummer 2b bis 4 oder Nummer 5, Absatz 2 oder Absatz 5 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder".

Artikel 4
Änderung der Abfallverbringungsbußgeldverordnung

§ 1 der Abfallverbringungsbußgeldverordnung vom 29. Juli 2007 (BGBl. I S. 1761), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Artikel 2 und 3 treten am ... [einsetzen: Datum desjenigen Tages des sechsten auf den Monat der Verkündung folgenden Kalendermonats, dessen Zahl mit der des Tages der Verkündung übereinstimmt, oder wenn es einen solchen Kalendertag nicht gibt, Datum des ersten Tages des darauffolgenden Kalendermonats] in Kraft.